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BGH Entscheidung vom 31.10.1957 – 4 StR 449/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetze StPO §§ 2, 4
. Rechtssatz: Das Verfahrenshinderiis anderweiter na oe Rechtehängigkeät entfällt für das verbindende Gericht durch späteren Ver-
.indungebeschiuß.
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Aktenzeichen 4 StR 44957 - Urteil des BGH vom 31. Oktober 1957 . LG Dortmund
Im nanxnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Netallarbeiter Horst G Em zus DEE: «toren am MD. EEE GE ir DEE Do, zur Zeit in diener
Sache in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.. Oktoher 1957, en der teilgenommen haben:
Seratspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichier Dr. Sauer 3undesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als, beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Vernandiug, Oberstauisanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLar.dgerici.is in Dortmund vom 15. Mai 1957 dahin berichtigi, daß er in fünfzehn Tällen wegen Rück-- fallbetrugs, teilweise in Yateirheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist.
Aufgchoben werden die binstellung des Voerlahrens
im Fall IB und dcr Cesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufheburg wird die Sachr zur neuen FTerhandlung und Znischeiäurg an das Landgericht zurückverwiecen. Diescs bat euch Über die Kusien der xechisiäalittels zu befinden.
Die wcisergehende evision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
I. Der Angeklagte ist, unter Einstellung im !ibrigen, wegen Rückfailbetruges in siedzehn fällen, davon in sieben ?ällen in Tateirheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen Verleizung der Unterhalispflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs „onater Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Xechts, . Sie hat nur teilweise Erfolg.
II. Die Verurteilung wegen Rückfallbr.truges, zum Teil in Tateinheit mit Urkunden?älschung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Was der Verteidiger Nauf kunsch des Angeklagten" in der Rechtfertigungssckrift zusätzlich geltend macht. 1l8uft auf einen unzulässigen Angriff gegen die bedenli:enfreien Feststellungen des Tatrichters hinaus. Auf den Fall IB (5. 15 UA) wirä noch cingegansen (IV dieses Urteils).
Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie die Bejahung von Forisetzungszusammenhang in weiteren Imfang erctrebt, als ihn der Tatrichter angenommen hat (5. 14,
15 UA). &s Tehlt nach dessen nicht engreifparen Darlegungen insofern an dem erZorderlichen Gesamtvorsatz; Foriseitzungsvorsatz genügt nicht (BGH NJW 19053, 11125 Dreher/ilaassen, 2. Aufl. Anm. II c vor 5 73 StGB, S. 111). Anderseits ist der Angeklagte durch die Einbeziehung des Falles 11 (Tatzeit: Jahresnende 1956,’1957) in einen Fortsetzungssusamuenhang mit den Fällen 1 und 2 (Tatzeiten: Herbst urd Dezember 1955) nicht beschwert.
Es waren jedoch nicht siebzehn Fälle des Riickfallbetruges, sondern nur finfzehn. Die Vorkommnisse 1, 2 und 11; & und 9; 1%, 14 und 15 stellten nach der Anrahme des Tat-
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richterr je eine Fortsetzunsstat dar, rechtlich also drei fälle des Aückfallbetruges. Hinzu kommen die Tatbestände
Ur. 3, 4. 6, 7, 10, 12, 16 bis 21. Das sind iaszesanmt
15 Fälle. Diessn offensichtlichen Zählfshler des Tatrichinrs konnte das revisionsgericht durch entsprechende Ferichtigung des Urteils beseitigen. Der Schuldspruch in Jiesen fünfzehn Fäilen und die dafür lestgesetzten zinzelstrafen bieiben unberührt, Dagegen muß ler Gesamtstralaurspruch aufgehoben werden, da er durcn die irrige Ammahnme von Fieb- „onn Beirugrfällen zum Nachteil des Beschwordefülkrers becinilu3l sein kann; vgl. auch die Ausführungen zu IV.
III. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhalispflicht (§ 170 b StGB; Fall 25) ist dagegen rechtlich einwandf: si. Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte en 1. Pebriar seine Ehewohnung. Er trieb rich seitden in SED Y: un, nachdem er die „ohlfahriswiterstützimig, die im für ihn selbst und seine Kanilie (Tneiraua und zwei kleine Kinder) zustand, für Gen kownenden Monat abschoben hatze (%. 12 u, 2 UA). infolgedessen mußte seine farilie für dieser „onat nochials öffentliche Kittel in Anspruch nekmen; dern seine Shefrau hatte keinerlei Zitiel zun Lebensunterhalt für sich unä die Kinder. Dies war dem Angeklagven bewußt (S. 12, 13 und 14 oben UA). Die Rovision weist demgegenüber auf die - in Rahnen der Strafzumeszung ] gemachten — Ausflinrungen des Landgerichts hin: Der Angeklagte hebe sich damals überstürst von seiner Fanilie getrennt, weil er nit seiner Verhaftung rechroete; er habe "offenbar riemlich koyflos" gehandelt (S. 17 UA).
Diese Darlegungen stehen jedoch der Annahme eines vorsätzlichen Vergehers gegen § 170 b StGB nicht entgegen.
nach den genannten Ausführwigen aucszugshen ist — reine Ya-
-4-.
ailie in einem Zustend ziemlicher Verwirrung verlassen haben, Jene Urteilswenaungen sind jddoch nicht dahin zu veretenen, deß diese Geistesverfassung auch gegeben war, alr er die £usamte Ferilienunterstützung abhob. Jedenfalls war ikn bewußt, daß er seine Parilie olıne irgendwelche Liittel zurücklie:,
(8. 13, 14 UA). Die Siralkammer wolite ihm lediglich dio
für ihn entstandsis schwierige Lage bezüglich des § 264
Abs. 2 StGB (Bewilligung niidernder Uastände) zuzute halten.
Der Angeklagte hast allerdings nach seiner Verhaftung - ände Februar 1957 - die 3560,- DH, die er bei siciı Zihrt”, alsbald seiner Frau zukommen lessen (S. 15 oben Ui), Dieser Urstand beriihrte jedoch die Schuldfrage nicht. Bei der "iral-
rücksichtigen, mußte es aber nicht (vgl. auch BGH VKRS i2, 199, 205). Yür das Vergehen gegen § 170 b SiCB ist überdies von allen abgseurieilten Straftaten üle niedrigste Zinzelesrafe - vier lionate Gefängnis - fesigesetzt worden (S. 18 oben UA).
Iv. In Feli Jorzik (S. 5, 6, 13 UA) hat das Landge:icht durch dasselbe Urteil das Verfahren unter Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO wegen des Verfahrenshindernisses anderveiter Rechsshängigkeit eingestellt;
Auch hiergegen wendet sick die Xevision des Angeklagten. Dies ergeben der Revisionsamtrag und der Inhalt der 5egründungsschrift.
Der Angeklagte ist durch diese Sinstellurg beschweri, de er geltend gemecht hat, ew rüsse froigeeprochen worden; vgl. auch den ähnlichen Fall des § 206 a Abe. 2 5320, in dem die Köglichksit der Anfechtung sogar wmeingercurinkt
gewährt wird,
Jis Levision muß in dieser Hinsicht ErTolg heben. ürgca des 5etrugelallns IE hatte die Stasisa.maitschaft am 5. Februsr 1957 vor dem Autsgericht in Dorimund gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, Am 22. Februar 1957 ur-13>8 das Amisgericht dieserhalb einen aröffinungebeschluß (28 Dis 65/575 Bl: 102, 103 d.A. 7 Kls 5/57). Am 29, März 1957 beantragte die Staatsanwaltschaft gegenüber Ger erkennenden Stra/kanmer unter Finweis auf diese Vorgänge, das Verfahren 28 DLs 6/57 gewäß 88 2, 4 StPO ais don bereiis beim Lordesricht anhänsgigzen Verfahren gegen ien Angsklügven zu verbinden (Bl: 69 a d.A.). An 18. Avril 1957 erlieä deraufhin die Strafkammer üen beentragienr Verbindurgsbeschluß (Bl. 71 &.A.). Das Amtsgericht and der Beschverdeführer wurden hiervon benachrichtigt (Bl. 72 oben d.A.).
der Vorfall zun Nachteil IB var allerdirgs gleich-
zeitig Gegenrtand der Strarkamner-Anklage vom 9. zärz 1957 (kl. 55, 60 d.A.) und des Eröffnungsbeschlusses der ı!trarkanmer vom 22. Härz 1957 (Bl. 65 R d.A.) geresen, Weil diese Sache aber damals, wie erörtert, bereits bein .mtsgericht Dortmund anhöngig war, hätte der Eröffnungs-Peechinß der Strafkamaer sich hierauf nicht ersirecken dlir!er, Da sich dieses Verfshrenshindernis erst nach ärdffnurg das Siralkammer-Verfahrens herausstellte, hätte das Landgericht mit Rücrrichi darauf das Verfahren insoweit nach § 206 a
S+PO eirstellen müssen (vgl. auch RGSt 29, 174 2). Die 1 ‚aatsanvaltschaft ist diesen Schwierigkeiten daäurch te-Tenägericht a arhängigen Hbrigen Verfehren bauntraete,. was dann auch beschlossen wurde (§ 4 Abs. 1 und 2 StPO). Durch divsen Beschluß hat die Strafkaemmer als Guricht Köhcrer Ordnung (5 2 Abs. 1 St2C) das amisgerichtliche Vorfahren in ewlägsiger Yeire endsültig an sich gezosen (vel. auch
Löwe/Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4, 10; Eb. Schmidt, Lehrkomm. II nm. 10, 11 zu % A StPC). Damit eıtfiel für die Strar-. kanmer als verbindendes Gericht das Verfahrenskindernis anderweitsr Rechtohängigkeit. Der § 4 StPO trifft in Iirweiterung des § 2 unter anderem gerade für den Fall Vorsorge, daß Verfahren bereits bei verschiedenen Gerichien enhängig sind (KER, 3. Aufl. Anm. la zu § 4). Daß die Rechisaängigkeit bei dem anderen Gericht durck sine Verbindung nach 5 13 «bs. 2 ItPO entfällt, ist anerkannt (ENR, an. 2 c zu § 12 StPO). Bei einer Verbindung nach
§ 4 StPO mu3 dasselbe gelten. Die Große Strafkammer hatte also auch den Yail JB mit zu entscheiden. für eine Rinstellung nach § 260 Abs. 3 StPÜ war kein kaum. Das angefochiere Urteil ist daher im Fall TB, nit den hierzu bisher getroffenen Feststellungen, aufzuheben
und die Sache insoweit an das Landgericht zur Herbeiführung sirer Sachentscheidung zurückzuverweisen.
Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht, falls Verurteilung erfolgi, der Festsetzung einer Einzelstrafe für den Fall ICE richt enigegen, auch nicht einer etraigen Verschärfung der bisherigen Gesamtstrafe. Der Fall BEli3v 4, 245, 346 lag anders; dort war Verurteilung erfolgt und nur die resisetzung der einen kinzelstrafe vergessen worden.
Durch die vom Senet ausgesprochene Berichtigung wird der Tatrichter nicht gehindert, venn der Fall SW ::in-
fallbetxuges, vweilweise in Tateinheit mit Urkundenfälsckung,
zu verurteilen. im übrigen gilt § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO.
V. Sonst i&äßt das Urteil keinen Rechisfechler zur Nachteil des Angeklagien erkennen. Seine weitergehende Kevirion ist daher zu verwerfen.
Roiberg Krumme Sauer Seibert Flitner