Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.10.1957 – 2 StR 373/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 375/57 2661 082
BRD E77 De
In Namen des Volkes
In der Strafsscke gegen .%
den Polizeimeister Heinrich |) aus Li, geboren an ED 13909 in I y
wegen keineids u.2.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus,
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Nenges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtenot ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. (ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD. als Urkundsbeeuter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:s.
Auf die Revision des Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1957 mit den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reshtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Keineids (§ 154 StGB) sowie wegen AnstiTtung zu uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Heineid (§§ 154, 49 a Abe. 1 StEB) zu einer Gesemistrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner har sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge führt zum Erfolg. Nit Recht beanstandet die Revision, daß die als Zeugin vernommene Ursula EB auf ihre Aussage vereidigt worden ist, Die Vereidigung hätte gemäß der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO unterbleiben müssen, da Ursula | an der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Tat beteiligt war, . indem sie die falsche uneidliche Aussage gemacht hat, zu der sie der Angeklagte nach den Vorwurf des Sröffnungsbeschlusses angestiftetl hat..
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Ur-
teil auf diesen Mangel beruht. Soweit. der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falscheussage in Fateinkeit wit versuchter Anstiftung zum Heineid Yerurieilt worden ist, hat die Strafkammer ihre Überzeugung von seiner Schuld allein auf Grund der Angaben der Ursula zu gewonnen. Wenn sie dabei auch die Vereidigung nicht als für ihre uberzeugungsbildung maßgeblich hervorgehoben hat,. so 1884 sich doch nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen, daß sie dieser Tatsache bei der Würdigung -der Glaubwürdigkeit
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der Zeugin keine Bedeutung beigemessen und die Aussage nur als uneidlich gewertet nat. In Übrigen hätte sie dies den Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung kundtun und ihnen damit Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisarträge geben müssen (BGASt 4, 131).
Wegen dieses Verfahrensfehlers kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Heireids gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Gegenstard der Aussage der Zeugin IR] waren ir wesentlichen das Bestehen urd die zeitliche Dauer ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu den Angeklagten, die dieser wie auch sie selbst bei früheren Vernehnungen als Zeugen geleugnet hatten. Ihr Zugeständnis war daher nicht nur für den Vorwurf der Anstiftung zur uneidlichen Nalschaussage, sondern in gleicher heise für den des Meineids von nraßgeblicher Bedeutung. Zwar kat die Strafkammer irsoseit die Bekundungen der Zeugin nicht besonders erwähnt. Deshalb allein kann jedoch nicht mit Sicherheit verneint werden, daß sie diese Bekundungen zur Überführung des Angeklagten verwertet hat, zumal da sie in diesem Zusammenlisnge benerki. der Angeklagte habe die Zeugin wicder zu einer entsprechenden Falschaussage bestimmt. Wenn auch die Angaben der Zeugin zwei rechtlich verschiedene Straftaten betreffen, so handelt es sich ® doch um ein taisächliches Geschehen, über das nur eine - zutreffende - Aussage möglich war. Dieser Unstand läßt es nicht zu, daß die Angaben im Hinblick euf die eine Tat uneidlich urd im Hinblick auf äie andere eidlich gemacht werden. Nur das eine oder das andere kann geschehen. Da aber die Beteiligung der Zeugin an der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ihre Vereiöigung zwingend verbietet, mußte sie in jeden Falle unvereidigti bleiben. Infolgedessen führt die trotzdem erfolgte Vereidigung auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids zur Zufhebung des Urteils.
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2.) Mit Rücksicht hierauf bedarf die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung. Dennoch sei folgendes benerkt:
a) Die Strafkammer hat von der Anwendung des § 158 StGB mit Recht abgesehen. Die von dem Angeklagten vorgenommene Berichtigung seiner Aussage war verspätet. Darauf, daß er von der inzwischen erstaiteten Anzeige seines Dienstvorgesetzten im Zeitpunkt der Berichtigung keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an.
b) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchter Anstiftung zum Meineid. Das Vorliegen eines freiwilligen Rücktriits gemäß § 46 StGB zu prüfen, bestand für die Strafkemmer kein Anlaß.
c) Wenn auch im Urteil die Vorschrift des § 157 StGB nicht ausdrücklich genannt ist, so lassen die Urteilsgründe dennoch hinreichend deutlich erkennen, daß die Strefkammer diese Bestimmung nicht nur beachtet, sondern sie auch angewendet hat. Zwar erwähnt sie den Eidesnotstand allein bei der Erörterung mildernder Umstände.
Sie hat jedoch, worauf die Revision selbst hinweist,
von der Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht und nicht auf Gdie dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuge ‘oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Das konnie sie, da sie die
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Anwendbarkeit des § 158 StGB verneint hat, nur bei Anwendung des § 157 StGB.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kerges