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BGH Entscheidung vom 30.03.1954 – 5 StR 47/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR nu

2294 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. den Schlosser Boleslaw W EEEENEEEEED aus dem DP-Lager Sc,

geboren am Di. min ED in EEE, 2, den Kraftfahrer Kasimierz J EB aus dem DP-Lager Sci, geboren andDeENEE> ED in Pe To, 3, den berufslosen Henryk P ED aus dem DP-Lager Sci, geboren an BD. EEE GEB in zu Bezirk Tg,

wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.März 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 1.0ktober 1953 werden

verworfen. Die seit dem 1.0ktober 1953 erlittene n Untersuchungshaft wird auf die Strafen angerechnet. |

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründer

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten WEB eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, gegen die beiden anderen Angeklagten je zwei Jahre Gefängnis ‚verhängt und allen Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Soweit sie eine Verletzung formellen Rechts geltend machen, geben sie nicht die Tatsachen an, aus denen sich ein gesetzwidriges Verfahren des Schwurgerichts ergeben soll. Die Verfahrensrüge ist daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Auch die sachlichrechtliche Beschwerde ist unbegründet,

1.) Das Schwurgericht hat mit Recht angenommen, daß die Angeklagten durch ihr Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden sind, wie der Tatbestand des Raufhandels es nach § 227 Abs 1 StGB voraussetzt. Es stellt hierzu folgendes fest;

Die Angeklagten gingen, mit' Knüppeln und einem Beil bewaffnet, ihren angriffslustigen Gegnern, den 2 kampfbereit entgegen. Sie wollten sich nicht verteidigen, sondern die günstige Gelegenheit einer willkommenen tätlichen Auseinandersetzung wahrnehmen. Zu diesem Zweck wollten sie die Gegner reizen und abwarten, "was die G> wohl anstellen würden. Sollten die GB sich auf Grund der Provokationen dazu hinreißen lassen, zuerst loszuschlagen, so wollten die Angeklagten mit ihren derben Stöcken einmal ordentlich unter den CGWWB aufräumen und dazwischenschlagen, dies aber keineswegs nur in der Abwehr 'gegenwärtiger Angriffe". (UA S .16, 26). Die Ereignisse verliefen’ nach diesem Plan der Angeklagten. In der recht-

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lichen Würdigung wird das Verschulden der Angeklagten darin gefunden, daß sie den GW entgegengingen, diese sogleich durch Beschimpfungen reizten und dadurch den Angriff hervorriefen (UA S 30).

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum,

a) Die Revision macht zum größten Teil nur tatsächliche Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese ist nicht, wie die Revision meint, widerspruchsvoll und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen zwingende Erfahrungssätze. Das Schwurgericht folgert die innere Einstellung der Angeklagten aus ihrem äußeren Verhalten. Seine Schlüsse sind möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Es ist unerheblich, ob auch andere Schlußfolgerungen zulässig und mit der Lebenserfahrung vereinbar wären, wie die Revision darlegen will.

. Eg trifft allerdings zu, daß der Vorwurf des Angeklagten ID an Josef CB er solle sich als älterer Mann schämen, Krach zu machen und Steine gegen die Baracke zu werfen, berechtigt und noch keine Beschimpfung war. Indem das Schwurgericht diese Bemerkung erwähnt; will es aber nicht den Beginn der. Schimpferei, sondern des vorangegangenen Wortgeplänkels schildern (UA 3 11). Seine Feststellungen bedeuten, daß aus dem erwähnten Vorhalt des ' Angeklagten JB ein Wortwechsel entstand, der "sogleich in eine Schimpferei ausartete", An dieser beteiligten die Angeklagten sich, um dadurch nach ihrem Plan äle Ob -zum Angriff zu reizen. Das gelang ‘ihnen auch. Den Inhalt der gegenseitigen Beschimpfungen im einzelnen brauchte das Schwurgericht im Urteil.nicht mitzuteilen.

b) Auch die sonstige rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsirrtum des Schwurgerichts bei der Anwendung des § 227 Abs 1 StGB. Dieser setzt voraus, daß das schuldhafte Verhalten der Täter mindestens mitureächlich für ihre Verwicklung in die Schlägerei war (vgl RG HRR 1933, 441; RGSt 65, 3540/3417). Das war auch der Fall, wie aus

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dem Urteil hervorgeht. Allerdings wollten die Gaceks den Angeklagten "eine Abreibung zukommen lassen" und suchten Streit mit ihnen (UA S 20,30); Josef GEW trug auch ein nicht näher festgestelltes Schlagwerkzeug bei sich. Die Angeklagten gingen ihnen aber nicht nur entgegen, sondern reizten sie durch Beschimpfungen und riefen dadurch den Angriff bewußt hervor (UA S 30). Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß ihr herausforderndes Verhalten die Schlägerei mitverursacht hat.

2.) Nach den gegenseitigen Beschimpfungen wurde Josef GEW als erster tätlich, indem er mit einem Gegenstand auf den Angeklagten JB einhieb. Dadurch kam es zur Schlägerei. Der Angeklagte WED kan se zu Hilfe und schmetterte den Josef GB mit dem Beil zu Boden. Als der mit einem Knüppel bewaffnete Seitz, der Schwiegersohn Josef GEB, auf den Angeklagten Janda eindringen wollte, wurde er von dem Angeklagten PB niedergeschlagen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten daher den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt und sie von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung gegenüber Josef G@WEP und Seitz freigesprochen.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten jedoch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) gegenüber Michael GP verurteilt, der nach der Schlägerei mit einer schweren Schädelverletzung am Boden lag und an ihren Folgen starb. Es ist überzeugt, daß irgendeiner der ärei Angeklagten diese Verletzungen durch Schläge mit einem Knüppel hervorgerufen hat, und rechnet sie mit rechtlich einwanäfreier Begründung allen drei Angeklagten als Mittätern zu (UA S 32). Auch den Todeserfolg legt es ihnen als vorhersehbar und von ihnen fahrlässig herbeigeführt (§§ 226, 56 StGB) mit Ausführungen zur last, die keinen Rechtsirrtum enthalten.

a) Wie der Revision zuzugeben ist, ist das Urteil jedoch im folgenden Punkte widerspruchsvoll. Es verneint eine

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Notwekr der Angeklagten gegenliber Michael CP, weil dieser "keinen der Angeklagten angegriffen" habe (UA S 32). Andererseits ist "ungeklärt geblieben, wie Michael sich verhalten hat und wie es dazu gekommen ist, daß er niedergeschlagen wurde" (UA S 30,31). Beides 1äßt sich miteinander nicht vereinen. Wenn das Verhalten Michael Ge» nicht aufgeklärt werden konnte, mußte zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er, obwohl unbewaffnet, auf der Seite seines Bruders tätig in den Kampf ein- - gegriffen und seine schweren Verletzungen auf diese Weise erhalten hat.

b) Der Widerspruch berührt jedoch nicht den Bestand des Urtoils; denn der Rochtfertigungsgrund der Notwehr kommt den Angeklagten in keinem Falle zugute. Wer bewußt eine Tätlichkeit seines Gegners hervorruft, um diesen bei ihrer Abwehr zu mißhandeln, täuscht den Verteidigungswilien.nur vor. In Wirklichkeit will er den Gegner in geschickt versteckter Weise angreifen, handelt daher nicht in Notwehr (vgl RG HRR 1940,1143). So lag es nach den Feststellungen des Schwurgerichts bei den Angeklagten.

Sie hätten daher auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gegenüber Josef GW una sD verurteilt werden müssen, ebenso wie diese beiden Zeugen - auf. Grund des festgestellten Sachverhalts des Raufhandels nach § 227 Abs 1 StGB schuldig erscheinen und mit einer Anklage wegen dieses Vergehens zu rechnen haben dürften. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß ste nur wegen der tödlich verlaufenen Mißhandlung Michael CE in Tateinheit mit Raufhandel bestraft worden sind. Diese Verurteilung ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Die ausführlichen Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision richten sich überwiegend nur unzulässig gegen das ta,richterliche Ermessen als solches. Die Behauptung, aas Schwurgericht habe einzelne, sich aus dem fostgestell-

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ten Sachverhalt ergebende Gesichtspunkte außer acht gelassen, kann nicht darauf gestützt werden, daß diese Milderungsgründe in den Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erwähnt werden; denn nur die für die Strafhöhe "bestimmenden" Umstände müssen nach § 267 Abs 3

Satz 1 StPO im Urteil angeführt werden. Eine erschöpfende Erörterung aller Einzelheiten, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind, ist nicht vorgeschrieben und in der Regel gar nicht möglich. Schließlich war das Schwurgericht entgogen der Auffassung der Revision rechtlich nicht gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten PD zu berücksichtigen, daß er sich etwa zwei Stunden vor der Schlägerei aus nichtigem Anlaß in eine gegenseitige Schimpferei mit Michael G@EB eingelassen und dadurch "mit die Ursache

für den späteren Konflikt gelegt" hatte.

4.) Es erscheint dem Senat angezeigt, den Angeklagten die Untersuchungshaft, die sie seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten haben, auf die Strafen voll anzurechnen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker