Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 22.01.1962 – 5 StR 592/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2157 089 5 StR 592/61
v
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen l. den Kraftfahrer m 1550: aus geboren an EB 1930 in ER bei
2. den Kraftfahrer Wilhelm > ED aus pH
bei FR geboren am "1927 in BEE (Oberschlesien),
wegen Beihilfe zu einem versuchten Sittlichkeitsverbrechen Use
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts
Auf die Revision des Angeklagten Rp wira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29.August 1961 gegen ihn und den Mitangeklagten DB nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
1. Die ‘Revision des Angeklagten RP hat Erfolg.
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand der §§ 176 Abs.1 Nr.2, 43, 49 StGB sind nicht ausreichend. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß Hannelore BeWsich in Augenblick der Tat durch. Alkoholeinwirkung in einem willenlosen Zustand befand. Jedenfalls aus dem Zusammenhang der _ Urteilsgründe läßt sich auch entnehmen, daß die Angeklagten, insbesondere der Beschwerdeführer das erkannt haben. 58 ist aber zur Erfüllung des inneren Tatbestandes weiterhin erforderlich, daß der Täter auch wußte oder zumindest in Kauf nahm, die Frau sei mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden. Nach der gesamten Schilderung des Sachverhaltes muß jedoch davon ausgegangen werden, daß Hannelore BeB einen Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt war und die an der Tat beteiligten Männer das erkannt hatten. Nun ist diese Einwilligung allerdings noch nicht ausreichend. Denn Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Bedingungen (vel. BGH 2 StR 311/57, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958,13). Derartige Bedingungen (Geschlechtsverkehr im Rausch und in Gegenwart mehrerer Männer) lagen hier zwar vor. Es kann jedoch bisher nicht mit Sichcrheit ausgeschlossen wurden, daß das Mädchen auch hiermit einverstanden war, daß zumindest die beteiligten Männer. hiervon ausgingen. Hunnelore Bei hatte schon in der vorhergehenden Nacht mit zwei Männern in einen zimmer übernachtet. Außerdem hatte sie nunmehr mit sechs Männern unter eindeutigen Umständen freiwillig getrunken. Es liegt, weil sie zu diesem Zeitpunkt anscheinend noch nicht völlig . betrunken und willenlos war, zum mindesten nahe, daß sie auch gemerkt hat, um sie sei gewürfelt worden,
Nun war Hannelore BB zur Tatzeit allerdings erst fünfzehn Jahre alt, und eine solche Einwilligung eines
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gerade erst fünfzehn Jahre alten Mädchens ist in der Regel unbeachtlich (RGSt 75,179). Die Strafkammer stellt aber fest, daß der Angeklagte annahm, Hannelore Be sei siebzehn bis achtzehn Jahre alt. Er befand sich somit
in einem Tatsachenirrtum, der dazu geführt haben kann,
die Einwilligung des Mädchens für beachtlich zu halten.
2. Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung
“auch in der Vorstellung des Angeklagten eine beachtliche
Einwilligung nicht vorgelegen haben, so wäre bei im übrigen gleichen Feststellungen wie im angefochtenen Urteil im Ergebnis gegen die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten an der Rauschtat des Hitangeklagten Bachmann nichts einzuwenden. Fehlerhaft wäre es nur, wenn eine Beihilfe .auch darin gefunden würde, daß der Beschwerdeführer versucht hat, dem Mädchen noch weiteren Alkohol einzuflößen, als Bachmann schon versuchte, den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorhaben auszuführen, könnte allenfalls der straflose Versuch einer Beihilfe vorliegen.
3. Gemäß -§ 357 StPO mußte die Aufhebung auch auf den Mitangeklagten DBÜEEEEB erstreckt werden, der keine Revision eingelegt hat,
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Bundesrichter Mayr ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt