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BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 5 StR 119/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 119/57 2187 078

Im Namen des Volkes

zn.

In der Strafsache gegen

1.) den Holzschuhmacher Bernhard von T EEEEED aus NEE, dort geboren an EB 1922,

2.) den Schuhmacher willi KCEEEED au: u geboren am EEE 1951 ir vum.

wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten von Te und KB wirä das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18.0ktober 1956, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen --

geringe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von TB wegen versuchter Anstiftung zum Meineid in einem Falle und wegen Anstiftung zur falschen uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von ejnem Jahre und drei Monaten Gefängnis und den Angeklagten Kg wegen falscher uneidlicher Aussage zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen beanstander das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.

I.

Da das Urteil jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben kann, braucht der Senat über die Verfahrensbeschwerden nicht zu entscheiden. Auf sie ist jedoch insoweit einzugehen, als sie Fragen betreffen, die auch in der neuen Verhandlung auftreten können.

l. Den Antrag des Verteidigers, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen, hat die Strafkammer in erster Linie mit der Begründung abgeiehnt, dieses Beweismittel sei unerreichbar, weil das Kind gerade zwei Jahre alt sei. Ob diese Entscheidung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen, Inzwischen ist das Kind fast drei Jahre alt geworden. Der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt wird daher jetzt nicht mehr in Betracht kommen.

Der zweite Ablehnungsgrund der Strafkammer steht mit den Urteilsgründen im Widerspruch. Nach ihnen stützt sich der Beweis in erster Linie auf die Aussage der Zeugin Heil. Ihre Glaubwürdigkeit ist daher nicht, wie es im Beschluß heißt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Beschluß steht auch insoweit in einem Gegensatz zu den Urteilsgründen, als er von ein«m Geständnis des Angeklag-

ten KW spricht. 2. Wie in der Sitzurgsriederschrift vermerkt ist, hat der Vorsitzende den Zeugen FW gegen Ende seiner

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- 3.

Vernehmung "belehrt, daß er auf die Frage, ob er dem Richter in Jork etwas Falsches gesagt habe, die Aussage verweigern könne". RW brauchte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht nur diese Frage nicht zu beantworten, sondern durfte es nach § 55 Abs.1 StPO - überhaupt ablehnen, sich über Tatsachen zu äußern, aus denen geschlossen werden kann, daß seine Zeugenäussage, vor dem Amtsgericht Jork falsch war. Vergleicht man ihren Inhalt (B1.34 Rücks.der Beiakten 2 C 245/54) mit der niedergeschriebenen Bekundung Rs in der Hauptverhandlung, so ergibt sich, daß er der Strafkamner Tatsachen angegeben hat, die ihn in der genannten Weise ‚belasteten. Über sie durfte er die Auskunft noch nachträglich verweigern. In der neuen Hauptverhandlung ‘wird er hierüber nach § 55 Abs.2 StPO von vornherein zu belehren sein. Außerdem wird das Landgericht die Frage des Teilnahmeverdachts (§ 60 Nr.3 StPO) noch einmal sorgfältig prüfen müssen.

II.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil .aus folgenden Gründen nicht stand.

l. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte von Ti allein durch die Worte, die er ei am 3.April 1954 in Lüdingworth an Pre, Keil und ZU richtete, den Mitangeklagten Kep zur falschen uneidlichen Aussage angestiftet (§§ 153, 48 StGB) und versucht, ZB zu einem Meineide zu bestimmen (§§ 49a Abs.1, 154 StGB). | |

Es ist zwar entgegen der Meinung der Revision nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen, schon die Aufforderung vom 3.April 1954 als Handlung zu werten, durch die der Beschwerdeführer die Anstiftung verübte oder im Falle ZEEEM versuchte. Dann liegen aber nicht, wie das Landgericht annimmt, zwei selbständige Taten

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- A.

der Anstiftung und der versuchten Anstiftung vor. Sie sind vielmehr beide durch e i ne Handlung begangen worden, stehen also miteinander in Tateinheit (RGSt 70,26; 70,334). Es ist hier ebenso, wie wenn jemand durch dieselbe Äußerung zwei Kinder zugleich zu unzüchtigen Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht; seine beiden Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB treffen in Tateinheit zusammen (BGHSt 1,20).

Das alles gilt zunächst für die Fälle Kg und 5

Im Falle PrB wäre die Annahme einer selbständigen Handlung nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Anstiftung allein in den Gesprächen vom 4. und 5.Mai 1955 läge. Das ist dem Urteil aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Dieses läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß der Tatentschluß Pr: zum Teil durch die Aufforderung vom 3.April 1954 erweckt worden ist und der Angeklagte schon damals ins Auge gefaßt hatte, Pr später weiter zu beeinflussen. Dann bildeten die drei Einwirkungen vom 3.April 1954, 4.Mai und 5.Mai 1955 eine zusammenhängende Anstiftung. Der Zeitraum von mehr als einem Jahre schließt das im vorliegenden Falle nicht notwendig aus. |

Hatte die Anstiftung gegenüber PrWwschon am 5.April 1954 mit dem Ansinnen begonnen, das der An-

geklagte zugleich auch an Kewund MW gerichtet hatte, so steht auch sie mit den beiden übrigen Taten

in Tateinheit (RGSt 70,554 am Anfang; vgl. auch BGHSt 6,81).

Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Dem stände schon § 265 Abs.1 StPO entgegen. Daß der erforderliche Hinweis ohne Bedeutung für die Verteidigung des Beschwerdeführers gewesen wäre, läßt sich nicht sagen, zumal der Eröffnungs-

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beschluß keinen Anhaltspunkt dafür enthielt, daß als

Anstiftungshandlung die Aufforderung vom 3.April 1954 in Lüdingworth angesehen werden könne. Er bezeichnete als Tatort Otterndorf und als Tatzeit das Jahr 1955,

insbesondere den 4. und 5.Mai 1955.

Die Verurteilung des Angeklagten von TB wird daher im vollen Umfange aufgehoben.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß eine Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zugleich als eine versuchte Anstiftung desselben Zeugen zum Meineide (88 49a Abs.1, 154 StGB) beurteilt werden kann (BGHSt 9, 131). Die Vorschrift des § 358 Abe.2 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in dieser Weise zum Nachteil des Angeklagten zu ändern, sondern verbietet nur, die Strafe zu verschärfen.

2. Den Angeklagten Kg verurteilt die Strafkammer wegen vorsätzlich falscher Zeugenaussage nach § 153 StGB. Sie stellt aber, anders als bei Priiii» (UA 8.14,15). und Zwickl (UA S.16,21), in tatsächlicher Beziehung nicht fest, welche Vorstellung er sich von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Bekundung machte. Sie verwendet zwar bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung (UA S.20) den Rechtsbegriff tyorsätzlich", belegt ihn aber nicht mit Tatsachen. Das war hier besonders deshalb nötig, weil das Landgericht bei dem Angeklagten ZU, üessen Fall ganz

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ähnlich liegt, die Möglichkeit eines Irrtums annimmt und diesen Angeklagten nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker