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BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 2 StR 242/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Revision kann darauf beschränkt werden, daß 8.316 a Abs 2 StGB fehlerhaft angewendet ist. ... IT. Gesetz: StGB § 316 a Abs 2 Rechtssatz: Erfolg in Sinne des § 316 a Abs 2 StGB ist der Angriff auf Leib, Lehen oder Entschlußfreiheit.. |... Ges Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines. Fr Mitfahrers.

Für das Nachschlagewerk !

Für die Amtliche Sammlung !. 2 260. 096.

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I. Gesetz: StGB§§ 316 a Abs 2, 46, StPO § 344

Rechtssatz: Die Revision kann darauf beschränkt werden, daß 8.316 a Abs 2 StGB fehlerhaft angewendet ist. ...

IT. Gesetz: StGB § 316 a Abs 2

Rechtssatz: Erfolg in Sinne des § 316 a Abs 2 StGB ist der Angriff auf Leib, Lehen oder Entschlußfreiheit.. |... Ges Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines. Fr Mitfahrers.

Aktenzeichen: 2 StR 242/57 Urt. des BGH vom 26. Juni 1957 LG Bonn

2 StR 242,57

ES

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

sen Arbeiter Kurt B ohne festen Wohnsitz, geboren an in s zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenosmen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender, Bundesrichtier Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.henges

als beisitzende Richter, re Bundesanwalt | an. ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ”.\.

Justizangestellter N rosa wu sbeamter der Geschäftsstelle,

als Urkund

Zür Recht erkannt:

” .

Au

Die Revision des Angeklagten gegen das Urseil des Landgerichts in Bonn vom 5. Februar 1957 wird verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 316 a StGB in Tateinheit mit gefähriicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, jedoch von mindestens zwei Jahren und höchstens vier Jahren verurteilt. Die eriittene Untersuchungshaft hat sie auf die erkannte Strafe angerechnet.

Gegen das Urteil hat der Vormunäd des Angeklagten durch. seinen Rechtsanwalt Revision eingelegt, sie jedoch auf das srafmaß beschränkt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

In der Beschränkung der Revision ist ein Teilverzicht zu sehen. Der Rechtsanwalt ist von dem Vormund jedoch mur zur Einlegung und zur Zurücknahme der Revision, nicht aber auch E zum Verzicht et worden. Der Mangel der Vollmacht hat dauer zur Folge, da die üörklärung insoweit unwirksam ist, als sie von der Ermächtigung nicht umfaßt wird. Da aber weder, der Angeklagte noch der Vormund innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel erweitert haben, ist der nichtange- R ?ochtene Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46). BR: Über die Schuldfrage ist daher nicht mehr zu entscheiden. Dies 3 hindert jedoch nicht die Prüfung, ob die Strafkammer zu Recht ; ‚x die Voraussetzungen des § 316 a Abs 2 StGB verneint und eine Minderung der Strafe abgelehnt hat. Die Entscheidung hierüber . berührt, wie auch in den vergleichbaren Fällen der §§ 158, | 199 StGB. den Schuldspruch nicht. Die Rechtslage ists hier anders als bei der Regelung des Rücktritts rom Versuch in § 46 StGB. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, so hat der Täter einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. der zu seiner Er Freisprechung und zur Aufhebung des Urteils zwingt. Ein Schuld- er spruch entfällt hier. Demgegenüber legt § 315aAbs 2 StCB es

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Seil des Urteils ist somit losgelöst und unabhängig von dem

in die Hand des Richters, die Strafe zu mindern oder von einer Bestrafung abzusehen. Sieht der Richter von einer Bestrafung 7% ab, spricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielimehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten auf {BGHSt 4, 172 /1767/). Das Rechtsmittel kann daher abweichend von § 46 StGB darauf beschränkt werden, die Vorschrift des

8 316 aAbs2 StGB sei fehlerhaft angewandt. Dieser angegriffene

nicht angegriffenen einer selbständigen Prüfung zugüngig.

Der Angeklagte vereinbarte mit den früheren Mitangeklagten si. und >: durch Vortäuschen eines Unfalls einen Kraftfahrer zum Anhalten zu bestimmen, ihn sodann Ä niederzuschlagen und zu berauben. In Ausführung dieses Plänes legte sich der frühere Mitangeklagte ID nit: seinen motorrad auf die Straße. Als der Fahrer eines Kraftwagens, | anhielt und ausstieg, um 1) Hilfe zu leisten, schlug der“; frühere Mitangeklagte ED: der sich inzwischen mit dem Ange" klagten Del herangeschlichen hatte, mit einer vollen ;; Bierflasche Rı derart auf den Kopf, daß die Flasche zer- en splitterte. Bu. sich gegen den ihn festhaltenden | Be 2 EBD una schrie um Hilfe. Den Angeklagten Bgm waren ga) bei dem Schlag mit der Flasche Glassplitter und Bier ins Ge- '_.! sicht geflogen. Hierdurch erschrocken, lief er einige Schritte” " weg. Auch MW verlor den Mut zur weiteren Durchführung . “a des Vorhabens und rief seinen Mittätern zu: "Haut ab!" Darauf- d

hin ließ auch EP von Reg ab una lier mit Dip una: ie

Michael davon.

Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 316 a Abs 2 StGB ab, da sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält. “ Sie ist der Auffassung, diese Bestimmung käme nur in Betracht, 2: solange der in Absatz 1 des § 316 a StGB uuschriebene räu-

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berische Angriff auf den Kraftfahrer noch nicht erfolgt sei, sich vielmehr im Stadium des "Unternehmens" im Sinne des Abs 1 befinde. Ein Rücktritt von dem räuberischen Angriff sei aber, wie sie meint, ausgeschlossen, wenn der Kraftfahrer bereits angegriffen und damit der "Erfolg" im Sinne des Abs 2 eingetreten sei; der Begriff des Erfolgs umfasse nicht auch den Raub und die räuberische Erpressung, die nach Abs 1 Ziel des räuberischen Angriffs sein müssen; es genüge vielmehr, daß ein in räuberischer Absicht unternommener Angriff durchgeführt werde; dies sei hier der Fall gewesen.

‘ Dieser Auffassung ist beizutreten. § 316 a Abs 1 StGB

erklärt das "Unternehmen" eines Angriffs auf Leib, Leben

oder Entschlußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für strafbar. Dieses Unternehmen muß nach dem Willen des Täters darauf gerichtet sein, der Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung zu dienen. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes in

. Verbindung mit § § 7 StGB der versuchte Angriff dem voll-

endeten Angriff gleichgestellt wird, ist ein Rücktritt

vom Versuch nach § 46 StGB nicht möglich. Um trotzdem

eine straflose oder mindestens strafmindernde Umkehr des Täters nicht auszuschließen. gibt Abs 2 des § 316 a StGB dem Täter die Möglichkeit der tätigen Reue. Sie liegt vor, wenn der iäter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet; unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. Insoweit geht also § 316 a Abs 2 über § 46 Nr 2 StGB noch hinaus.

Unter Erfolg ist dabei entgegen der im Schrifttum

zum Teil vertretenen Ansicht nicht der Raub oder die räuberische Erpressung zu verstehen. Sie müssen zwar das Ziel

des Unternehmens sein; die Tatbestandshandlung aber ist

allein das Angriffsunternehmen auf Leib, Leben oder Entschiußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers. Andernfails hätte auch § 46 Nr 2 StGB genügt

und es einer Sonderbestimmung nicht bedurft. Der Erfolg

ist demnach hier der Angriff. Diesen kann der Täter aber nur ‚abwenden, so lange er sich noch im Stadium des Versuchs , befindet. Hat der Angriff schon zu einer Einwirkung auf Leib, . Leben oder Entschlußfreiheit des Opfers geführt, so ist der Erfolg eingetreten und damit seine Abwendung ausgeschlossen.

In vorliegenäem Falle hatte der frühere Mitangeklagte EB entsprechend dem gemeinsamen Plan bereits auf das | Opfer eingeschlagen. Damit war, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, der Erfolg im dargelegten Sinrs eingetreten. Daß der Angeklagte und seine früheren Hitangeklagten nun von der weiteren Ausführung abließen und ihr Vorhaben aufgaben, ist somit für die Frage der Anwendung des § 316 a Abs 2 StGB unerheblich. Rechtliche Bedeutung konnte dieser Umstand nur unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Raube haben.

Die Rüge, die Straıfkammer habe strafschärfend berücksichtigt, daß § 316 a StGB gegen einen erwachsenen Täter eine Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus vorsehe, trifft nicht zu. Sie hat dies nur angeführt, um darzutun, wie schwer _ der Gesetzgeber diese Straftat wertet. Die Strafkammer durfte auch die schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, nicht nur zur Begründung heranziehen, daß eine Jugendstrafe notwendig sei, sondern sie auch bei der Findung der angemessenen Höhe dieser Strafe verwerten. Darin

Ih

liegt keine doppelte Schärfung. Nicht ersichtlich ist, daß die Strafkammer die in § 316 a Abs 1 StGB umschriebene Hand- ‚ lung zweimal bei der Stirafzumessung in Betracht gezogen hat. Sie het nur ausgeführt, daß die Schwere der Tat, die der Ge-- setzgeber durch die Festsetzung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus gegen Erwachsene hervorgehoben habe, eine Jugendstrafe von erheblicher Dauer gehoten erscheinen lasse, das Mindestmaß dieser Strafe aber auf Grund der sichtbar gewordenen schädlichen Neigungen des Angeklagten und der Notwendigkeit einer längeren Einwirkung durch den Strafvollzug _ festgelegt. Daß der Angeklagte von den früheren Mitangeklagten erst in ihren Plan eingeweiht worden ist, stellt die Strafkammer fest. Es läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß sie dies bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat; einer ausdrücklichen Erörterung hierüber bedurfte es nicht, da

die .Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe anführen müssen. Es trifft nicht zu, daß der Tatbeitrag des Angeklagten erheblich geringer war. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, daß die bisher erlittene Untersuchungshaft sich bereits erzieherisch ausgewirkt hat; ihre Überzeugung, daß sich gleichwohl noch nicht voraussehen lasse, welche Zeit erforderlich sei, um den Angeklagter durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen auf die erwähnte Jugendstrafs mit der Maßgabe angerechnet, daß sich "die Anrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß in vollem Umfange auswirkt". Sie hat damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß die Untersuchungshaft sich sowohl auf das Mindestmaß wie auch auf das Höchstmaß der erkannten Strafe vol aus-

wirken scil. Dies bedeutet. daß die Untersuchungshaft+ in vollem Umfange auf das Minrdestmaß anzurechnen isty die Anrechnung auf das Höchstmaß ergibt sich denr zus den Gesetz (BGuist 10, 21).

Der Senat hat nach § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hät jedoch keinen Anlaß gefunden, die inzwischen weiter erlittene Untersuchungshaft anzurechnen, da dies dem Erziehungsgedanken widerspräche.

Baldus Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges

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