Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 2 StR 191/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für öie Amtliche Saumlung!
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Gesetz: StiCB §§ 218, 224
Rechtssatzs Zwischen fremdabtrceibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung besteht Gesetzeseinhe: Der Täter ist nur aus § 218 Abs 3 StGB zu bestrafen, auch wenn die Körperverletzung eine schwere Folge na« § 224 StGB hatte; jedoch darf in diesem Falle die
| in § 224 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vor-
behaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB -
nicht unterschritten werden.
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‚Aktenzeichens 2 StR 191/57
"Urt. des BEH vom 26. Juni 1957 . IG Giessen \.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenommen habens
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Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. „chalscha Bundesrichter Dr. Menges
als veisiiwzende kichter, Bundesanwalt Dr. (WB in üer Verhandlung, Bundesanwalt gD vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «>
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, xznntz
Die Kevision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 15. Februar 1957 wird vervorfen;
jedoch
entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich be-
ganzener fahrlässiger Zörperverletzung.
Tice Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.
Von Rechts wegen
delt es sich um ein Erfolgsdelikt; der Vorsatz des Täters muß
Vollendung tritt demgemäß mit diesem Erfolg ein. Es ist abei
Die Angeklagte spritzte am 25. 11. 1956 der früheren Witangetlagien Frau Friederike xD: die im 5. kHonat schuanger war. ine Sagrotanlösung in die Gebärmutter. um deren Leibesfrucht
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durch nerbei hrung eines > Arönzetbügen Abgangs zu töten: Frau Yr Pr r
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beikerufene Arzt veranlaßte wegen der Schwere des Falles ihre Verbringung in eine VFrauenklinik. Dort wurde ihr die Gebärmutter entfernt und eine Bluttransfusion äurchgeführt. Am 28.12.1956 wurde Fra x zus dem Krankenhaus wieder entlassen.
Die Strafkamıer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in Yateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach 85 218 Abs 3, 230, 232, 73 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Bonaten verurteilt. &it ihrer Revision erhebt d die Angeklagte
die ‚Sachbes schwerde; sie hat ‚keinen Erfolg:
. Die Annahme einer Fremdabtreibung nach § 218 Äbs 3 StGB ist recht lich nicht zu beanstanden. Das Urteil führt zwar nicht aus, wie es zur Abtötung der Frucht gekommen ist, ob die Sinspritzung einen Abgang und damit die Abtötung vor Entfernung der. Gebärmutter bewirkte oder ob erst die Entfernung der Gebärmutter auch die. der Frucht zur Folge hatte, Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung, Bei dem Tatbestand des § 218 Abs 3 StGB han-
auf die Vernichtung des werdenden Lebens gerichtet sein. Die
nicht erforderlich, aaß der Matablauf in allen Zinzelheiten der Vorstellung des Täters entspricht; unerhebliche Abweichungen des wirklichen ursöchlichen Verlaufs von den vorgestellten schließen die Zurechnung zum Vorsatz des Täters nicht aus (KG$t 70, 257, 258). Eier hat die Angeklagte die Einspritzung vorgenommen, um die seibest erucht der Frau Kg zu töten. Die Abtötung der Frucht wird daher von ihrem Vorsatz umfaßt. auch wenn sie nicht durch
die Einspritzung selbst herbeigeführt wurde, sondern erst
durch und mit Entfernung der Gebärmutter, die wegen einer bei einem derartigen Eingriff nie auszuschließenden und nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren Komplikation zur Heilung der hervorgerufenen Erkrankung notwendig.war (vei RGSt 67. 206; IR 1939 Er 5955 BGHS+4 1, 278, 2801.
Rechtiie on Sun, jedoch Sie Verurteilung \ vregen fahrlässiger körperverlct zung» Die Strafka ınmer Zührt hierzu bei ihrer rechtlichen vWürdigung nur aus, die Angeklagte habe die Leibesfrucht der
‚Frau Io) abgetötet und "durch dieselbe Handlung durch Pahr-
Bu l& Essig} teit deren Kör: ververletzung verursacht".
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht vorsätzlich, sondern unter Außerachtlassung der von ibm zu fordernden Sorgralt einen von ihm nicht gewoilten und. vom Gesetz mißbilligten ı Erfolg herbeiführt. Bier hat jedoch die Angeklag te mit der Einspritzung einen frühzeitigen Abgang der Leihes-
Zrucht und aadurc ch deren Abtötung bewirken wollen. Dieser .. frihseitige Abgang ist ‚ein krankhafter- Vorgang, eine Gesundhe site schäßi; gung. Olıne älese Gesundheitsse hädigung ist eine Abtötung der "Leibesfr "ucht nicht denkbar; die Angeklagte mußte "sie. äaher in Kauf nehmen. und billigen und hat sie auch gebilligt. P% Der. Tatbestand der Fremdabtreibung enthält somit sämtliche Tatbesüar 1d smerkmale der vorsätzlichen Gesundheitsschääigung,
sc ea ß daneben von einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Srperverletzung ! keine Rede mehr scin kanü; die Anvendung des
§ 230 StGB ist danit ausgeschlossen (RGSt 16, 129). Inden nun
§ 218 Abs 5 StGB als Scndertatbestand die St: rafbarkeit dieser zum -: : nomuenen voreätzlichen
Körperverletzung regelt, besteht zwischen beiden Gesce zeceinheit
(RESt 59, 107 {u1]; 60, 117 122). Diese Hochtrauffansung
hat bereits. das Reichsgericht verireten (RG Goldtärch 58, 453;
"Si 1937, 1352). Der Senat schließt sich ihr an, da keine stich-
' Zwecke der Abtötung der Leibesfrucht vorge
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haltigen Gründe niergegen sprechen. Damit ist aber nicht enischieden, dab grundsätzlich Tateinheit zwischen Abtreibung und vorsütslicher oder fahrlässiger Körperverletzung unnözslich sei; sie scaeidet nur aus, wenn die Körperverletzung dem alleinigen Zweck der Abtötung der Leibesfrucht dient.
Im voriie;senden Fall hatte die kinspritzung nicht nur die bei einen normalen Verlauf damit verbundene Gesundheitsschädigung zur Folge, sondern Tührte dazu, daß bei Frau x» zur Behebung der Schädigung und zur hkeilung der Erkrankung die Gebärmuster entfernt werden mußte. Frau Kg hat dadurch ilre Empfängnisföhiskeit verloren. Diese erachtet die Rechtsprechung als eine der in § 224 StPO aufgeführten schweren Folgen (RG J\ 1953. 2911). Da der Sondertatbestand für die zum Zwecke der Abtötung zugefügte Körperverletzung Vorrang vor dem allgemeinen Tatbestand der Körperverletzung hat, kann letzterer Grundlage für einen weiteren Schuldspruch auch dann nicht sein, wenn eine der in § 224 BtEB genannten schweren Folgen eintritt. § 218 Abs 3 3t6B schließt auch den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB aus (ÜG DI 1937, 400; HERR 1939 Hr 395); der Täter ist nur nach § 218 Abs 3 StR zu bestrafen. Die Verioetzung der §§ 225, 224 StGB verliert jedoch nicht jede Eedcutung; dern auch bei Gescetzeseinheit darf die Mindeutstrafe, die des verdränzte Eesetz vorsieht, nicht unterschritten werden (RGS$t 73, 148; EGiiSt 1, 152). Es kann daher - vorbehaltlich der Ferücksichtigung des § 228 StGB - auch bei Annahme eines minderschweren Falles nicht auf eine Gefängnisstrafe unter einem Jahre erkannt werden.
Siner Zrörterung über das Verhältnis des § 218 Abs 3 StGB zu den §§ 225, 226 StGB bedarf es bei der gegebenen Sachlage nicht.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung heat daher zu entfallen. Das Kevisionsgericht kann den Urteils-
spruch nach § 354 St?O seibst ändern. Nach der Sachlage ha
der Fehler die Strafzumessung nicht beeinflußt, da der Sachverkalt, den die Strafkammer der Beurteilung zugrunde legte, sich nicht geündert hat: Die Strafzumessungsgründe lascten auch
keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkarmer durfte die schwere Folge berücksichtigen. Einen minder schweren Fall nach § 218 Abs 3 StGB hat sie rechtlich zutreffend verneint (BEilst 4, 8).
Baldus Busch Dr. Dotterweish . @
Dr.Schalscha Menges