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BGH Entscheidung vom 25.06.1957 – 5 StR 182/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 182/57 2

§ 187 071

den Arbeiter Heirs N HE aus : GER dort geboren am EB :937 ;

zur Zeit in Untersuchungskaft,

wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als neisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizcbersckretär > als Urkunäsbeanxter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember 1956 wird verworfen,

Die nach dem 5.Dezenber 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.

[7 Der Beschwerdeführar hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechls wegen -

- 2.

Gründe3z

Zwischen dem Angeklagten, der damals gerade 19 Jahre alt war, und seinem Vater war es an dessen 55.Geburtstage, dem 9.April 1956, abends zu einer schweren Auseinandersetzung gekommen. Der Vater, durch dessen Trunksucht schon lange zwischen ihm und seiner Familie ein sehr gespanntes, unfreundliches Verhältnis bestand, weil er in betrunkenen Zustande die Mutter des Angeklagten und seine Geschwister schon oft beschimpft und tätlich angegriffen hatte, war auch an diesem Tage schwer betrunken, schimpfte heftig und drohte mit Tätlichkeiten. Als sich der über das Verhalten seines Vaters schwer erregte Angeklagte von seinem Vater bedroht fühlte, schlug er, der sich sonst an den Schlägereien nicht beteiligt hatte, seinen Vater durch mehrere Faustschläge an den Kopf bewußtlos. Er schleifte ihn aus der Wohnung über den Treppenflur vor den Hauseingang, wo er ihn zunächst besinnungslos liegen ließ. Dann ging der Angeklagte in die elterliche Wohnung zurück. Nachdem er in der Küche eine Tasse Ersatzkaffee getrunken und seine Windjacke angezogen hatte, verließ er die Wohnung wieder und ging auf die Straße. Hier blieb er neben dem bewußtlosen Vater stehen, dessen Gesicht von den harten Schlägen gezeichnet war. Er zog dann aus der Gesäßtasche seiner Hose ein Messer, das er vorher beim Streit seinen Vater abgenommen hatte. Ihm kam der Gedanke, daß seine Mutter und die Schwestern in Ruhe weiterleben könnten, wenn er den Vater tötete. Während er in Hockstellung ging, stieß er dem Vater das Messer mit großer Wucht in die Brust, zog es wieder heraus und stach den Bewußtlosen auch noch in den Hals. Der Vater starb durch die in die Brust erhaltenen Stichverletzungen.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten des Totschlags für schuldig befunden. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt,

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daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichkam (§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG). Sie hat gemäß §§ 2, 18 Abs 1 Satz 2 JGG anstelle des Strafrahmens für Erwachsene nach dem allgemeinen Strafrecht die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes für die Ahndung einer Jugendstraftat angewendet. Sie hat gegen den Angeklagten eine Jugenästrafe von vier Jahren verhängt. Hierbei sind dem Angeklagten in weitem Maße in entsprechender Anwendung des § 213 StGB mildernde Umstände zugebilligt worden. Außerdem has die Jugendkammer die Strafe gemäß §§ 51 Abs 2, 44 StGB gemildert. Der Angeklagte war nämlich, so hat in Übereinstimmung mit zwei ärztlichen Sachverständigen die Jugendksmmer festgestellt, nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB, jedoch war infolge Alkoholgenusses in Verbindung mit der besonders erregenden Situation sowie seiner geringen Erlebnis- und Reaktionsfähigkeit auf Grund schwächlicher geistiger Konstitution seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vermindert.

“... Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.. Der Senat hat hierauf das Urteil seinem ‚gesamten: Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich Xelre Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, weder

Hinsichtlich des Schuldspruches noch in den Straf- ..

zumessungsgründen. -

” 1.) Auch die Revision stellt nicht in Körede,. daß "der Angeklagte den Tatbestand des § 212 StGB’ erfüllt "nat: Sie meint aber, die Feststellungen zum Schuld=# ': : umfang und Schuldgehalt der Tat'des Angeklagten ständen zu den Straferschwerungsgründen in unlösbarem Widerspruch. Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Zwar heißt es in den Strafzumessungsgründen, die von dem Angeklagten vorgenommene Tötungshandlung

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stelle "die radikale Lösung" eines Familienproblems dar,

die in ihren Folgen in keinzrlei Verhältnis mehr zu den unverkennbar von den Familiermitgliedern in zermürbender Wiederholung zu ertragenien Unbilden gestanden habe. Hiermit ist es aber nicht unvereinbar, daß bei der Untersuchung, ob für den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG zutreffen, ausgeführt wirds Es sei nicht festzustellen gewesen, "daß bei ihm (dem Angeklagten) die bei durchschnittlich intelligenten Jugendlichen oft anzutreffende Flegelhaftigkeit, das Exzessive im Ausdruck und die Radikalitä t der Stellungnahme gegeben sei". Letzteres bezieht sich auf die allgemeine Geistesverfassung des Angeklagten. Die Jugencdkammer bringt zum Ausdruck, allgemein (sonst) sei bei dem Angeklagten keine Radikalität der Stellungnahme festzustellen. Das schließt nicht aus, daß der Angeklagte im Einzelfall ein Problem auf "radikale" Weise löste.

b) Weiter heißt es in den Strafzumessungsgründen, "die Handlungsweise des Angeklagten lasse eine erschreckend einseitige Interessenwahrnehmung mit egoistischer Tendenz erkennen", Dem steht nicht - wie die Revision ausgeführt hat - entgegen, daß der Angeklagte auch seiner Mutter und den übrigen Familienmitglisdern Ruhe vor seinem Vater als nStörenfried" verschaffen wollte. Jedenfalls handelte er auch egoistisch, weil er gleichzeitig für sich selbst Ruhe vor dem Vater haben wollte,

Schließlich kann der Angeklagte sehr wohl bei der Ausführung der Tat selbst mit "klarer Überlegung" gehandelt haben, wenn er auch, was die Beweggründe angeht, von "wenigen, unklar empfundenen, gemütsmäßig stark verankerten und auf das praktische Handeln stark wirkenden Bestrebungen auf Grund seiner Veranlagung beherrscht wurde".

2.) Daß das Landgericht irgendwelche Tatsachen übersehen hätte, die für die "Gesamtverfassung" des Angeklagten von Bedeutung waren - etwa den erheblichen Alkoholgenuß -, ist nach den ausführlichen Zrörterungen in den Urteils-

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gründen ausgeschlossen. Wenn die Revision vorträgt, im Urteil seien die Gesichtspunkte des § 213 StGB nicht in ausreichendem Maße mildernd berücksichtigt worden, so wendet sie sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen das Ermessen des Strafrichters, das keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen läßt.

3.) Die Jugendkammer konnte auch dem Angeklagten straferschwerend zurechnen, daß er seinen Vater erstochen. habe. Die Tatsache, daß der frühere § 215 StGB (betreffend den sogenannten Aszendenten-Totschlag) fortgefallen ist, besagt nichts. Wenn § 215 StGB beseitigt. worden ist und damit einem Sohne, der seinen Vater getötet hat, mildernde Umstände zugebilligt werden können, so ist damit - was keiner näheren Begründung bedarf - nicht verboten, zum Nachteile des Täters auf die Waagschale zu legen, daß der von ihm Getötete sein leiblicher Vater war.

Nach alledem war die Revision zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker