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BGH Entscheidung vom 28.02.1958 – 1 StR 648/57

1. Strafsenat

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Gesetz: OwiG § 11 Abe, 1

Rechtasatz: Eine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigen Handeln nur dann geahndet werden, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt ist

(§ 11 Abs. 1 Qwi6).

I Landratsamt

Aktenseichens 1 StR 648/57 _ Waiblingen Beschluß des BGH vom 28. Februar 1958 17 Ale luttarı

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In der Bußgeldsa:he gegen

den Werbeflachmann Hermann Z aus B (Kreis er) me am 1921 in GEB \ X: eis s

wegen undeaufsichtigten ILaufenlassers von Hunden in einem Jagdbezirk - Ordnungswidrigkeit gegen § 35 Abs. 1 Nr, 10 des Landesjagdgasetzes von Baden-Türtiemberg vom 15. März 1954 (GBi 35) -

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generelbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 178 beschlossen;

Eine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigem Handeln nur dann geahndet werden, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Owi6G)e

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Die Verwaitungsbehörde hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße festgesetzt, weil er seine Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk hatte laufen lassen, Das Amtsgericht, dessen Entscheidung er anrief, hielt den Bußgeldbescheid aufrecht. &s foigte zwar seiner tatsächlichen Darstellung, wonach er nur fahrlässig gehandelt hatte, verwarf aber seine rechtliche Ausführung, daß eine fehrlässige Ordnungswidrig keit nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Landesjasdgesetzes von Baden-Württemberg vom 15. März 1954 nicht geahndet werden könne, Das Oberlandesgericht Stuttgart hält dagegen den Standpunii des Betroffsnen für rechtlich zutreffend und möchte seiner Rechtsbeschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Franklurt 2-M - 1 We 511,56 — vom 11. Oktober 1955, in dem zu § 33 Abs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 24. Mörz

1953 (GVBL 27) zum Bundesiagdgesetiz vom 2%. Ncvenber 1652 (BG&B1 1. 780) die gegenteilige Rechtsansicht vertreten ist. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,

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Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 56 Abs. Qwi@, § 121 Abs. 2 GVG). Dabei ist es -- anders als in den Fällen des § 121 Abs. 1 c GVG, des § 28 RFGG und des § 79 GB9 .- unerheblich, daß die Meinungsverschiedenheit auf dem Boden landesrechtlicher Vorschriften enisianden ist (vgl. BGHSt A, 158). Bedeutungslos ist auch, daß es sich um gesetz"iche Bestimmungen verschiedener Länder handelt; denn „ie sind, wenigstens für einen Sachverhalt der vorliegenden Art, inhalissleich (vgl. BGFSt 6, 41). Selbst wenn gemäß § 5 OwiG die Rechtslage, zu der sie führen, deswegen an sich verschieden wäre, weil § 55 Ans. 5 des Landesjagdgeseizes von Baden-Württemberg das Gesetz über Ordnungswid-- rigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I, 177) ohne Einschränkung für anwendbar erklärt, § 38 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes won 24. März 1953 dagegen - jedenfalls ausdrücklich - nur für das Bußgeldverfahren, bleibt die Vorlegung zulässig; Denn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat tatsächlich im Rahmen des Hessischen Gesetzes auch die sachlich-rechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 OwiG für anwendbar gehalten und dazu die erwähnte Rechtsauffassung vertreten, von der das VOderlandesgericht Stuttgart abweichen will (vgl. BGH IM Nr. 10 zu § 121 Abs. 2 GYG; RGZ 102, 26, 29).

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Ir der Sache selbst tritt der Senat dem vorlegenden Gericht bei.

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Nach § 11 Abs, ] OwiG kann eine Ordnungswidri.gkeit nur - bei vorsätzlichem Handein geahndet werden, "sofern nicht durch Gesetz siwas anderes bestimnt ist". Nach diesem Wortiaut ist ellerdings nicht verlangt, daß das Gesetz die Bestimmung ausdrücklich trifft, Anders beim Versuch (§ 9 Abs. ] Cwic) und bei der Einziehung (§ 17 Owit). Der Fasswngsunten.. schied ist jedoch nur äußerlich. Würde er — durch Streichung des Wortes "ausdrückiich" in § 9 Abs, 1 und § 17 Oi

- neseitigt, 89 väre das ohne Einfluß auf den inhalt dieser Vorschriften. Andererseits bedarf es für die Ahndung der Beihilfe zu einer Orduungswiärigkeit und für die Festsetzung einer besonderen Verjährungsfrist zur Vericlgung einer Orcnungswidrigkeit, wie in der Natur der Sache liegl, ausdrüsi:- licher Bestimmung darüber, obwohl dies wörtlich weder in § 10 Abs. 1 noch in § 14 Satz 1 Owi@ vorgeschricben ist.

- Auch der Umkehrschlu3 ist nicht zwingend, daß das Landesjag6- gesetz von Beden-Vürttemberg besonders hervorhebe, wenn nur vorsätzliches Handeln mit Geldvuße bedroht sei (§ 35 Nr. 8 tebsichtlich"; s. auch § 39 Abs. 1 Nr. 12 BremJagdG cm

14. Juli 1953 -— 68 73 -5 § 55 Abs. 1 Nr. 11 NRWJagdG vom

31, März 1953 - GVBl 229 -) und demnach im ührigen als Regel gelte, daß auch fahrlässige Oränungswidrigkeiien mit weldnude | geahndet werden könnten. Dagegen 1äßt sich anführen, daß

das Jagdgesetz des Landes Sch_eswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (6@VB1 77) in § 23 Abs. 1 g außer für vorsätzliches ausdrücklich auch für fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, und zwar gerade für einen Sachverhalt der hier in Rede stellen den Art,

Gewichtiger ist der Beweisgrund, den das Oberianlesgerieh Frankfurt a.M. in dem cbenbezeichneten Beschluß für seine Hei nung anführt: Es müsse wie im Übertretungsstrafrecht auch im Ordnungsunrecht dem Sinn der EinzelvorschriYt. ihrem Zweck

und dem Gesetzeszussmmenhang entnommen werden, ob sıe nur s

vorsätzliches oder auch fahrlässiges Handeln treffen will (RGSt 58, 1045 48, 321, 325; vgi. RGöt 49. 116, 118 und

BEISt 6, 131). Jagdliche Ordnungswidrigkeiten der in § 33 les Hessischen Gesetzes vom 24, März 1955 bezeichneten Art würden in der Regel fahrlässig begangen; vorsätzliches Handeln weırde selten nachweisbar sein. Daher entwerte es die Ahndungsdrohung weitgehend, wenn men ihr unterlege, daß sie sich nur gegen vorsätzliche Ordnungswidrigkei.ten richte.

Indessen wäre bei solcher Auslegung § 11 Abs, 1 Owit entbehrlich, wie das Oberiandesgericht Stuttgart in dem Yorlegungsheschluß zutreffend bemerkt. Das Übertretungsstratrecht und das Ordnungsunrecht berühren sich nahe. Das Gesetn über Ordnungswidrigkeiten bezweckt, u. a. auch dafür die Rechtsgrundlage zu schaffen, daß bislang unter (krimineller) Überiretungssirafe stehendes Verwaltungsunrecht der seinem Wesen mehr enisprechenden Ahndung als Ordnungswidrigkeit zu-

. geführt wird (Begründung zum Eniwurf BTDrucks, 1. Tahlp. 1949

Nv. 2100 S. i4 f). Bei dieser Sachlage hätte es einer gesctslichen Vorschrift des Inhalts, wie ihn des Oberlandesgericht

Frankfurt a.M, dem § 11 Abs. 1 OwiG@ entnehmen will, nicht beäurft. Wenn es genügen soll. eine Bußgeldandrohung ohne wörtliche Vorschrift des Gesetzes schon nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck auch auf die Fahrlässigkeit zu beziehen,

so hätte das nicht erst bestimmt zu werden brauchen, insbe.-. sondere nicht nach Art des § 11 Abs. 1 OwiG, daß -- ohne an-- dere gesetzliche Vorschrift — nur die vorsätzliche Ordnungs-- wiörigkeit geahndet werden kann. Das Gescotz zur Schuldfrage im Ordnungsunrecht so zu handhaben wie bisher im Überüre.- tungsstrafrecht, hätte ohnehin neheselegen, zumal bei Über. sretungstaibeständen, Cie — wie gerade im Jagdstrafrccht -- in Ordnungswidrigkeiten umgemünzt sind (§ 50 RJagdt vom

5, Juli 1934 .- RGBl I, 549 -; § 60 AVO dazu vom 27. März 4935 - RGBl 1. 431 --+ § 39 Entw eines Bundesjagdgesetzes

idF der BTDrucks. 1, Wahlp. 1949 Nr, 1813 und Nr, 3240; 8 59 Landesg über die Jagd im Lande Baden vom 22. vuni 1949

- GVBL 279 5 § 54 WüritBadG über die vorläufige Regelung der Jagd vom 19. Juli 1949 -— RegBl 171 -; § 56 Jagdt Tür Würt ven. berg ‚Hohenzollern vom 12. Juli 1949 — RegBl 27°; § 57 Hess. Jagdt vom 29. September 1950 -- GVB1 197 »). Es war aber &orede das Anliegen des Cesetzes über Ordnungswidrigkeitven: mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1, daß nur vorsätzlich oränungswidrises Handein geahndet werden kann, "sofern

nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist", für das Uränmungsunrecht der Ungewißheit vorzubeugen, die auftrivt

- wie nicht selten im Übertretungsstralrecht -, wenn ersv durch Auslegung ermittelt werden mu3, welches die Absicht des Geselzes ist: nur die vorsätzliche Tat oder auch die Fahrlässigieit zu ahnden (Begr. »u § 12 des Entwurfs BTDrucks, 1. Wahlp, 1949 Nr. 2100 S. 18). Demgemäß hat der Bundesgesetzgeber, wenn auch die fahrlässige Ordnungswidrigkeit getroffen werden soll, das jeweils ausdrücklich bestimmt

(z.B. § 37 Schwerbeschädigtent vom 16. Juni 1953 - BGBl

I, 389 -5 § 65 SaatgG vom 27. Juni 1953 — BGBl I, 450 -:

§ 27 G zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1955 - BGBl I, 700 -3 § 14 StatG vom 3 September 1955 -- ECBl I. 1314 -5 § 111 Abs, 2 Hendwerksordnung vom 17. September 1955 — BGBI I, 1411 -5 § 15 Abs. 5 FischE vom 31. August 1655 - BGB1L I, 567 -5 § 45 WehrwilG som 21. Juli 1956 -- BGBL I, 651 -5 § 81 Bündesleistungse vom 19. Oktober 1055 -- BGBL I; 815 -; §§ 15, 16 G über forstliches Saat -- und Pflanzgut om 25. September 1057 - BGBl I, 1588 -5 § 34 Erstes Gese;z über Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung vom 9. OXrtober 1957 - BGBl I, 1696 -). Dem Bundesjagdgosetz, das eine solche ausdrückliche Vorschrift nicht enthält, licgt keine andere Absicht zugrunde. Das ergibt der Antrag einiger Abseordneicr: bei den in dem Antrag näher bezeichneten Ordnungswidrigkeiter in die Ahndungsnöglichkeit die fahrlässige Bpsehungsweise

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einzubeziehen (Art. 1 Zi£f 11 Entw. eines Gesetzes wur Änderung des Bundesjagdgesetzes, BTDrucks, 2. Wahlp. 1957 Nr.

2868).

Hiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, Sie enthält keine unbillige Zumutung an den Landesgesetz-- geber, der gerade im Jagdstrafrecht die Änderung der Rechts iage vor Augen hatte.

Der Beschluß entspricht der Stellungnahme des Generalpundesanwaltis,

Dr.Peetz Mantel Werner Martin Hübner