Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.06.1957 – 2 StR 180/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2260 047
’mNamen des Volkes In der Strafsache gegen
i. den Mühlenbesitzer Karl S aus SD (Krs. Hgg : dort geb am 19U7.
2. den Kaufmann Walter DD zu: KW: sor: gehoren
am a 1901 ’
wegen Betruges Uodo
hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesriıchter Dr.,Dotterweich Bundesriıchter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanvalt in der Verhandlung, Oberlandesgerichtsrat (E> bei der Verkündung als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil. Ges
Landgerichts in Kassel vom 30. November 1956 mit den
Fesistellungen aufgehoben,
a) hinsichtlich des Angeklagten su. soweıl ihm Strafausseizung zur Bewährung versagt worden ist,
b) hinsichtlich des Angeklagten Walter Dip in Kostenausspruch,
Die wertergehende kevision des Angeklagten Sn wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver.- handlung und Enischeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgerichi zurückverwiesene
Von Rechis wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten SD veser. geme:nschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von ach; Monaten verurteilt. &s hat den Angeklagten Walter Din von der Anklage wegen Beihilfe zu dem von seinem bereits rechtskräftig verurteilten Bruder Ernst DB begangenen Betruge freigesprochen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
A. Dis. Revision. des Angeklagten Sn. io Sie ist zum Schuldspruch unbegründei.
1.) Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten nur Beihilfe zum Betrug des früheren Mitangeklagten Ernst De zur Last. Er ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus. daß der Angeklagte dem Ernst Du Gefälligkeitsakzepte erteilt habe, damit dieser sich in betrügerischer Weise von den Ban ken habe Kredit verschaffen können. In der Hauptverhandiung hat sich zusätzlich herausgestellt, daß die Gefälligkeitsakzepte gegenseitig gegeben wurden, um beiderseits die Kre-- ditmöglichkeiten zu erweitern, Die Revision meint, es handele sich insoweit um einen neuen Tatsachenkomplex, als Ernst vg dem Angeklagten Gefälligkeitsakzepte erteilt habe, Das ist unrichtig. Die Annahme der Akzepte TB zenört zu der Hingabe der eigenen Akzepte an De; weil der Angeklagte S seine Akzepte im Austausch gegen die Akzepte de... gab. Rs handelt sich also um ein und denselben geschichtlichen Vorgang und damit um dieseibe Tat im Sinne des § 264 StPN. Das landgericht war deshalb verpflichtet, den Gesamtvorgang seiner Beurteilung zugrunde. zu legen.
Aush die weiteren Ausführungen. mit denen die Revision. geltend macht, das Urteil halte sich nicht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses, sind offensichtlich unbegründet, Insbesondere ergeben bereits die ven der kevision vorgetra.- tragenen Auszüge aus der Anklageschrift, daß mit "Gefälligkeitswechsei" und "Finanzwechsel" alle Wechsel gemeint sind, die keinen Warenumsatz oder doch keinen Warenumsatz mehr zum Gegenstand hatten. sondern lediglich zur Seschaffung von Kredit im Wege der Diskontierung dienen sollten.
2, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß entsprechen den Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO, Die Tat des | Angeklagten ıst als konkreter Vorgang hinreichend gekenn... zeichnet. Es besteht keine Unklarheit darüber. welches Ver. halten ihm zur Last gelegt wird. Die allgemeinen Zeit... und Ortsangaben "1948 -— 1953" und "inbesondere in Kassel" betref-- fen alle Angeklagten; die näheren Bestimmungen ergeben sirh insoweit zulässigerweise aus Ziffer II und Ziffer III des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (BGHSt 5, 225 /827/,;. Die verletzten Banken sind in Ziffer 1 der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffend den Haupttäter Ernst DEE namentlich aufgeführt. Die dort weiter aufgeführten Tatumstände ergänzen Ziffer 5 der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffend den Angeklagten SB) ) so hinreichend, daß auch den nicht aktenkundigen Richtern ein ausreichendes Bild vom Umfang der Anklage vermittelt wird. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß, die dem Angeklagten | Schöttler nur Beihilfe zum Betrug vorwarfen, sind in rechtlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter (§§ 47 StGB,
265 StPO) hinreichend ergänzt worden.
3.'Die weiteren Bıshauptungen, mit denen die Revision das Verfahren beanstandet oder eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, gehen entweder von einem anderen als dem festgesteliten
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Sachverhalt aus oder greifen die widerspruchsfreien Festste) lungen an. Beides ist im Revisionsverfahren nicht zuläss'g.
Die Urteilsgründe lassen zunächst keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Banken grundsätzlich (mit gelegentlichen Prolongationswechseln als Ausnahme) nur Warenwechsel, nicht dagegen -— wie hier - hauptsächlich wirtschaftlich ungedeckte Gefäiligkeits- oder Finanzwechsel diskontieren wollten. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte dies auch gewußt und Täuschung und Vermögensschädigung der Banken in Kauf genommen und gebilligte
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen brauchte das Land.- gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Schreiben der Volksbank Kg eCntH vom 6. November 1956 nicht ausdrücklich im Urteil zu erwähnen (§ 267 StPO).
Die Überschlagsberechnung des nicht durch beiderseitigen Warenumsatz gedeckten Wechselbetrages ist nicht zu beaustan-- den. Auf die genaue Höhe dieses Betrages kam es nicht an.
Das Landgericht hat für den Zeitraum eines halben Jahres
vor Konkurseröffnung den Umfang der ausgetauschten Wechsel mit dem Umfang der ausgetauschten Waren verglichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Warenaustausch in
Höhe von rund 150 000 DM durch Akzepte des Angeklagten sum. @& in Höhe von rund 165 000 IM gedeckt war, ergibt sich ein. Überschuß wirtschaftlich ungedeckter Wechselobligationen in Höhe von 700000 -— 800000 DM. Selbst wenn sich, wie die Revi.. sion behauptei, unter diesen Wechselobligationen noch solche Prolongationswechsel befunden haben sollten, die noch als Warenwechsel gelten können, so ist doch der Unterschied zwischen Warenumsatz und Wechselaustausch so .vielfach groß,
Gaß die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis keinen Bedenken unterliegt.
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Schließlich ist nicht maßgeblich, welche Schlüsse aus den von der Revision vorgetragenen Tatsachen gezogen werden können. Entscheidend ist allein, welche Folgerungen das Landgericht aus ihnen gezogen hat, Es ist nicht ersichtlich, daß die Überzeugung des Landgerichts insoweit auf denkgeseizlich unmöglichen oder anderen rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhto
4. Auch im übrigen läßt das Urteil zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden kKechtsfehler nicht erkennen.
II. Zum Strafausspruch ist die Kevision dagegen teilweise begründet,
Das Landgericht hat strafschärfend bewertet, daß der Angeklagte im Februar 1949 wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist und daß er den hier zur Entscheidung stehenden Betrug innerhalb der ihm damals bewilligten Bewährungsfrisi begangen hat. Tas ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es sich bei diesem Wirtschaftsvergehen, wie die Revision mit der Aufklärungsrüge behauptet, um ein Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Preisstrafrechtsverordnung handelt. Diese Vorstrafe hätte dann zwar mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 17.Juli 1954 im Strafregister getilgt werden müssen (§§ 20 Abs i Ziff .2, 21 Abs 2 Ziff 2 StrfrG 1954; § 102 Nr 1 u. 5 WistG 1949). Darsus ist aber nicht mit der Revision die Unzulässigkeit ihrer Verwertung als Strafschärfungsgrund innerhalb der Strafzumessung zu folgern, Nach § 5 Abs 2 StrfilgG gilt eine Verurteilung nach ihrer Tilgung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall. daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder
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andere Rechtsnachteile androhen., Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung auch schon für tilgungsreife Vermerke. Diese Bestimmung will aber nur alle die Rechtsnachteiie beseitigen, die sich, wie 2.B. die Rückfallsfolgen in $$ .244, 264 StGB, kraft gesetzlicher Vorschrift aus der Tatsache
der früheren Bestrafung ergeben. Sie verbietet jedoch nıcht, diese Tatsache als solche bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 7, 58 /60/ mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat den hier zur Entscheidung stehenden Betrug in Kenntnis seiner früheren Verurteilung und unter der Drohung der damals nur ausgesetzten Freiheitsstrafe begangen. Daß das Landgericht diese tatsächlichen Umstände bei der Gesamtwürdigung der Tat strafschärfend bewertet hat, ist daher nicht zu beanstanden,
Mit Recht rügt die Revision dagegen, daß das Landgericht dem Angeklagten Strafsussetzung zur Bewährung "schon deshalb" versagt hat, weil er den Betrug "während des Laufs" der alten
“.Bewährungsfrist begangen hat, Diese Begründung schließt die
Möglichkeit nicht aus, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, eine weitere Strafaussetzung sei schon nach § 23 Abs 3 Nr 2 StGB zwingend ausgeschlossen. Eine solche Auffassung wäre aber fehlerhaft, wenn die Vorstrafe im bereits aufgezeigten Sinne tilgurigsreif war. Denn zu den an eine frühere Bestrafung kraft gesetzlicher Vorschrift geknüpften Rechtsnachteilen, die § 5 Abs 2 StrafTilgt beseitigen will, gehört auch das Verbot der Strafaussetzung 'nach § 23 Abs 5 Nr 2 StGB (BGH aaO).
B. Die Revision des Angeklagten Walter Din
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Beihilfe zum Betrug freigesprochen und die Kosten des Ver-Tahrens der Staatskasse auferlegt. Die Revision beanstandet;
daß rich; auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen huslagen der Staatskasse auferlegt worden sind, Sie rügt insbesondere. daß sich das Landgericht zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hat. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig angefochten werden kann (BGHSt 4, 275 /376/)«
Über die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten bestimmt § 467 Abs 2 StPO fFolgendes:Wenn das Verfahren dıe Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr voriiegt. müssen sie der Staatskasse auferlegt werden (Satz 2); in alien messen des Tatrichters überlassen, cb er die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt (Satz 1). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe und dem Inhalt der Beweiswürdigung bestand für das Landgericht hınreichende Veranlassung, sowohl zu Satz 2 als auch zu Satz 1 dieser Vorschrift Stellung zu nehmen, zumal der Verteidiger die Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse ausdrücklich beantragt hatte. Das Schweigen des Urteils insoweit ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Kostenentscheidung und zur Zyrückverweisung der Sache zwingt.
Der Senat kann die von der Revision gewünschte Entschei. dung selbst nicht treffen. Das wäre in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO gegeben wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Unschuld des Angeklagten hat das Verfahren nicht ergeben, Nach den Urteilsgründen ist nicht zweifelhaft, daß das Landgericht den Angeklagten auch noch nach Durchführung
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der Beweisaufnahme der Beihilfe zu dem von seinem Bruder be gangenen Betrug für verdächtig hıelt, daß die vorhandenen Verdachtsgründe zu seiner Überführung ledigiich nicht ausreichten (UA Bl 34, 38). Inwieweit nun roch cin begrünleter Verdacht im Sinne des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO vorlag, vermag der Senat aber angesichts der insoweit nur knappen Fesisiel.- lungen im Urteil nicht zu entscheiden, zumal der Verdacht des Landgerichts zu einem nicht unwesentlichen Teil ersichtlich auf dem nur ihm zugänglichen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten beruht,
Bal.dus Busch Dr .Dotterweich
Dr.Schalscha Menges