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BGH Entscheidung vom 12.06.1957 – 1 StR 475/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Cutsbesitzer Relf von

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wegen Heineiäüs

hat der 1, Strafsenet des Bundesgerichtshct

5. November 1957, an der teilgenommen hab Bundesrichter Dr- Pesetz

als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundssrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter

Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Oberstaats in

a1s Ve:

der Verhandlu Tundesanwalt Dr

Justizanges stellter als. Vrkundsbeanter ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannts.

Auf die Revision des TLandgericht stellungen "aufgehoben, soweit er verurteilt ist, Ausnahme Ges Schuldspru ıchs vom 22. April 1955), der mit

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ben?

in der Sitzung

nwealt beim Bundesger ichtshof Em

n - EB >: der Verkündung

»treter der Bundesanwaltschaft, 2:

, Angekl agten wird das Urteil des

in der

stellungen bestchen bleibt.

lung en das Landgericht

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zurückverwiesen.

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alle.

hierzu

ird die Revision verworfen»

ts wegen

s Meismingen vom 12. Juni 1957 mit den Fest-

jedoch IIı (Kideslei:

getroffenen Fes'

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandund Entscheidung, auch über die Kosten des Recht

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as Landgericht hat den Angeklagten wegen üe

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zwei. Fällen nach 95% 154, 158 St6B zu einer Gesansstrafe von neun Honaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft (14: bis 28. Juli 1954) angerechnet und die Reststrafe zur

Pr »ts es nat den Nachweis des Keineläis nur

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Bewährung ausgesat

so

in eineu Weil der dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagepunkte als geführt angesehen; von der weiteren Anklage der vorsätzlich uneidlichen Talschaus sage sowie der Schuläner-Lorineti sung hai es ihn freigesprochen: Wit seiner Revision 4

greift der Angexlag ate das Urteil an, soweit er verurteilt is das auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vor-

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chrilten n gestützte Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. erfahrene rügene

u : ) Die R Rüge einer: ‚Verletzung des § 244 Abs: 3 Satz 2 sowie des’ § 244 Abs. 2. und ‚der. 8 261, 338 Nr. 8 StPO durch | iblehnung des Beweisamtrags der Verteidigung auf Heranzichung ... der Akten über die Vex vfahren, in denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Heineide ges ‚chworen haben soll, wird mit der Sachrüge, zusammen erörtert. . |

2.) Die Beanstandung, das Landgericht habe die Tatsache

der nachträglichen Berichtigung im Sinne von § 158 $tEB auch tung für den Schuldspruch prüfen müssen, betrifft ersichtlich nur die zweite Bidesleistung und wird dort bei der

in ihrer Bedeu.

Sechrüge mwitbehandelt.

3.) Die Rüge einer Verletzung des § 250 StPO wäre schon deshalb erfolz!los geblieben, weil der Angeklagte durch die behauptete Verlesung der schriftlichen Erklärung des Zeugen

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oschwert ist (vgl. Va 11 unt 12 0 ob.)- Der

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Verteidiger Las sie In (ler Verhandlung vor dem Sonatb Tellen e

richts zum Schuldspruch

Der Angeklagte wurde danach in dem Strafverfahren gegen Gerhard ID "esen beirügerischen Bankerotts (aus Anlaß Ges Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Uge-Gnnl;

eren Gesclischafter und Geschäftsführer Gerhard = | war) am 22, April 1953 von Brmittlungsrichter in Au

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eiälich als Zeuge über den Verbleikt von Pelzen und

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aus dem Vernögen u vernommen; er sagte aus, daf der Verwahrungsort der Pelze und des Schmucks nicht bekannt [2

war oder ist, und ve erschwieg bewußt, daß er am 11. /12. Februar

1953, also wenige Wochen zuvor, Pelze der Eheleute TO.

und Schmuck der Ehefrau I zusammen mit einer Frau SEE aus den Safes einer Züricher Bank geholt und - ohne Ver- \ zöollung - nach Deutschland überführt hatte. Seine Verteidigung,

er habe den Züricher Ver rvakrungsort deshalb unerwähnt gelassen,

weil ihn der Richter nur nach dem gegenwärtigen Verbleib der Peize und Schmuckstücke gefragt habe, sieht das Landgericht

his der oben hervorgekobenen Fassung der Aussage war oder ist") als widerlegt an; es stellt fest, der Änge-

i rkenntnis der Tragweite und des rn

2. klagte habe trotz richtiger E en Frage Giese bewußt unvollständig

Inhalts der an ihn gericht beantwortet. TDarit sind die Herkmale des Heineids einwandfrei

Gargel est:

Der Beschwerdeführer rügt (vgl. oben I 1), das Is andgericht nahe entgegen dem hilfsweise gestellten Bevreisamtrag der Ver-

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beldigung Zu Unrecht nicht die Akten betreffenä das Strafverfahren gegen Gerhard Iw Deigczogen: in welchen der sieineid geleistet wurde. Aus diesen Akten hätten sich als kesenstand der Vernehmung vom 22. April 195% Toigende Fragen

ergeben?

"Hat Herr von TlBiie Felze und den Schmuck bei sich in are in Verwahrung gehabt und wo befindet sich 4 der Schmuck?

jetz varen die ?elze bei Herrn von HB, zis sie durch den Referendar von U) bei der Staatsanwaltschaft keumlngen abgeliefert wurden?"

. Das Jandgericht hat die genannten Strafakten nicht kerbei-Bezogen, weil die Vernehmungsniederschrift. vom 22. April 195% klar und eindeutig erge be, daß der. Angeklagte "über den Frühlcren und gegenwärtigen Verbleib der Pelze und des Schmucks befragt" wurde (UA 6). Der Antrag auf Aktenbeiziehung sei wegen Offenkundiske it überflüssig. Das ist nicht zu beans san den; ein Verstoß gegen 8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nic "vor: Aber euch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 St PO versägt. Die Vernehnmungsniederschrift (begl. Abschr. Bl. 2 4. A. 2 Ks 15/55), deren Einsichtnahme dem Revisionsgericht mit Rücksicht auf die Verfahrensrüge gestattet ist, bestätigt

nach. Wort ‚1a ur sinn und Zusamme nhang so eindeutig die von, Land-

gericht getroffene Fe eststellung, der Angeklagte habe die

Züricher Reise angeben müssen und. bewußt verschwiegen, daß eine Verletzung der v Aufxlärungspflicht durch Nicht beizichung der vrafakten zu verneinen ist- Danach entfällt auch dic behauptete Verletzung der §§ 261, 338 Nr. 8 StPO. |

Für das Vörliegen eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums bietet der vom Landgericht Testgesiellte Sachverhalt keinen !unaltspunkt,

Dev &chuldspruch we gen Heineids unterliegt im ersien Taile aiso keinen Bedenken. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehcben werden

Das Landgericht verneint die Merkmale des § 157 StGB, die es unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vergehens der Beihilfe zum Zoll- oder „ev sonvergehen untersucht.

Seinem Hinweis, der Angeklagte habe sich selbst nicht suf

Eidesnotstand berufen, wird der Boden entzogen durch die Ervägung, deß der Augexlagte durch sei Bestreiten, einen Meineid geleistet zu haben, hieran gehindert war. Die weitere Begründung, der Ängexlagte verteidige sich damit, er sei bei Überführung der Sachen der kHeinung gewesen und verircte sie auch heute noch, daß er der Zollbehörde keine Anzeige habe zu machen brauchen, da es sich um die Zurückschaffung von veristücken einer Deutschen nach Deutschland handelte, 1äßt urorticksichtigt, daß der Angeklagte gleichwohl bei der Vernebmung und Eidesleistung mit der Wöglichkeit eines Zollvergehens gerechnet haben kann. Völlig ungeklärt bleibt aber, ob der Ängeklagt e nicht der Meinung war, sich durch seine Mithilfe . bei Übe sr führung der Wertstücke aus der Schweiz in den Besitz von Frau |] eines Verbringungsvergehens schuldig gemacht oder gegen konkursrechtliche Strafvorschriften verstoßen ZU haben. Die Ausführung in den Strafzumessungsgründen (UA 12), er habe "aus falsch ver tandener Freundschaft" gehandelt, konn Cahin verstanden werden, das Landgericht gehe selbst davon

aus, daB der An„eklagte den befreundeten Shepaar. TBB schon vor seiner Vernehmung mit unerlaubten Hitteln habe kälfen wollen: Die Frage baösrt nochmeliger Prüfung und Erö örterung, vobei

Be) ‚dsrauf hingewiesen wird, daß die Keinung des Schwörenden, nicht die wirkliche Sach- und Rechtslage, für § 157 StGB entscheidend ist.

Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch zu prüfen heben, ob der Angeklagte vor oder während seiner Ver-

nehmung in Ger Richtung der eräörterten Verdachtsmöglishkeiten

nach § 55 StPO zu belehren ver und belehrt; worden ist, sowie ob seine Texeidigung gegen § 60 Nr. 3 StPO verstieß. Die Nichtheu une dleser Vorschriften durch den Vernelmungsrich-

ter würde strafmildernd ins Gewicht falien.

rä sciließlich Gelegenheit haben, die

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des ws 158 StGB auf den ersten KMeincidsfali in der © Richsan. zu überprüfen, ob — wie im Urteil angenommc

ch kein "Nachteil für einen andern entstanden! war (3 153 Abs. 2 StGB). Diese Frage erscheint bisher nicht ge-

Der Angeklagte wurde, wie das Landgericht feststellt, ein zweites lal am 26. Juni 1954 als Zeuge eidlich vernommen, diesmal in dem Konkur sverfahren über das Vermögen der -CnoH"

durch den’ erauchten. Richter in Augsburg. Er sagte u. a. folgendes aussi

Über den Besitz von Schmuckgegenständen des Gemeinschuldners kann ich keine bestimmten Angaben machen. Ich habe lediglich bei gesellschaftlichen ELnlaß gesehen, daß die Ehefrau des Gemeinschuldners Schnuck vruß. Es war dies meines Erinnerns etwa im Taufe des

Jahres 1952."

Das Landgericht ist der Heinung, er habe damit bewußt verschwiegen, daß anläßlich der Schweizer Reise Schmuck der Erefreu IB nach Deutschland verbracht worden war und er anschließend im Jahre 1953 einzelne Schmuckstücke für die Ehefrau IB vcrikouf:; hatte. Der Verteidigung des Angeklagten, er sei vom Richter lediglich befragt worden, ob der Gemein-

schuläner {das ist Gerhard IWW; über das Vermögen der Thcfrau TB Wurde !icin Konkurs eröffnet) zur Zeit Schmuckstücke besitze, nicht &ber, ob Gertrud Igiiw zur Zeit Schuuck besitze

3 Dita 2 ga a» nm - Ir n A u: -i 14 - ar che oder früher bessseen habe, ist Gas Lendgericht nicht gefolgt;

es sieht zwar nsch der Tassung der Aussage die Müzlichker‘ end en. daß "der vernehmende Richter den An-

en in erster Linie danach

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erichten müssen. Das sei für den Ange-

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Diese Ausführungen sind schon sachlich nicht unbedenksesehen davon, daß auch der von der Ehefrau I nach, der Aussage des Anesk lagten geiragene Schmuck dem

‚Sachlage wie hier der genauen Prüfung, ob der Angeklagte

lich. Ab konnte, bedurfte es bei einer

‚seine ÄAussage, falls sie sich insoweit auf einen im Bigertum der Eh ‚efrau Lau stehenden Schmuck bezog; als zum Gegenstand der Ver rnehmung gehö örig und ob er die von ihm nach der Überzeugung des Landgerichts verschwiegenen Tatsachen als wesentlich erkannte (vel. EGESt 1, 1485 7, 1275 EGII HJ 19 52, 353 Nr. 16). Nur dann könnte ihm das Vers schweigen von Tatsachen, die mi it dem der Ehefrau gehörenden Schnuck zusarmen-

hingen, als Verletzu ng der Auss sage- und Eidesp flicht zur

Last kelegt werden. Auf alle Fälle wäre aber bei der Zweifelheftigkeit der Sachlage das Lendgericht verpflichtet gewesen; die seinerzeitige Verfahrenslage im Konkurs We und üen Anlaß

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der vornohmung des ee den Wortlaut seiner Aussage e

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>r sonstigen vorherigen und nachfolgende: Auslassungen bei der ‚kuslogung seiner Eckundung vom 26. Juni 1954 mitzuberücksichtigen. Das Urteil erwännt

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u. a2, eine „ollemtiiche Vernehmung vom 22. Juni 1954 und

des Verireters des Angeklagten, Juli 1954; beide konnten wertvolle

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Aufschlüsse darüber csuthalten, was der Richter am 26. Juni.

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a vom ı Angeklagten erfahren wollte und was der Ängeklagte

ic: äfigen Akten zu entspreche 1. So wie das Landgericht

üen Beveis als geführt erachtet hat, ist seine Eeweiswürdigung unter Unständon äurch Denkfehler beeinflußt, jedenfalls aber lückenhaft. Der Schuldspruch im Falle des zweiten Heineids

zur Surf aunessung wird darauf hingewiesen, daß hier

§ 157 StGB außerdem noch mit Rücksicht auf den leineid vom 22. April 1955 anwendbar sein kann. Im übrigen gilt

das onen zum ı ersten Keineläsfall Gesagte entsprechend.

Mit dem Strafauss spruch zu 11 i und dem Schuläspruch

zu IT 2 der Gründe des angefochtenen Urteils fällt auch der ‚Ausspruch über die Gesamtstrafe mit Nebenentscheidungen (§ 8 60,

23 StGB). Dagegen wird (der Schuldspruch zu II 1 durch die Auf-

hebung des Urteils im übrigen nicht berührt insbesondere kommt

ein Ports etzungszusanmenhang zwischen der ersten und der

ZUc, ten Bid esleistung schon wegen des weiten zeitlichen Zuischenraums nicht, in Frage. |

Bin Anlaß zur Vervweisung an ein anderes Landgericht is; nicht gegeben Mes Da = T. nl - In ud ‚nr. Feetz Wanvei Martin

Dr. Hengssberger