Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.07.1956 – 1 StR 224/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Für die Anwendung von Jugendstrafrecht genügt es, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat entweder nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Für das Nachschlagewerk! 2270 045 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: IGG 8 105 Abs: 1 Nr. 1.
Rechtssatz: Für die Anwendung von Jugendstrafrecht genügt es, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat entweder nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Aktenzeichen: 1 StR 224/56 Urt, des BGH. v. 19. Juli 1956 LG Heilbronn ££
“ StR 224/56
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Werner F mp zus MEERE. dort geboren am EEE 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WEB vei der Verkündung als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Eheleute Karl und Pauline DR in Ümmm WEM gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1956 werden verworfen.
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Siaatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründes
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Der Angeklagte ist als Heranwachsender wegen gefährlicher Körperverletzung {§ 223 a StGB) und wegen Mordes (§ 211 StGB) zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Eltern des ermordeten Mädchens als Nebenkläger rügen, daß das Landgericht Jugendstrafrecht angewendet hat; sie erstreben die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, jedoch ohne Erfolg.
1, Bei der Beurteiiung der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß § 105 Abs 1 Nr 1 JGG ist die Jugendkammer davon ausgegangen, daß er bei der Tat zwar schon über den körperlichen und geistigen Zustand eines Jugendlichen hinaus entwickelt war, daß aber die Ausbildung seiner seelisch-sittlichen Kräfte nicht Schritt gehalten habe und er infolge dieser Reifungsverzögerung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Wendung von der "sittlich-geistigen" Unreife, die sich in diesem Zusammenhang im Urteil findet, will nicht anders verstanden sein.
Nach § 105 Abs ! Nr 1 JGG wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei bloß wörtlicher Auslegung könnte ein Zweifei aufkommen, ob in
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Fällen wie hier, in denen der Täter nur in einer (sittlicher) Hinsicht noch auf der Entwicklungsstufe eires Jugendlichen stand, in anderer (geistiger) Beziehung aber schon einem Erwachsenen glich, die Anwendung des Jugendstrafrechts zulässig ist. Die Entstehungsgeschichte ergibt indes eindeutig, daß diese Frage zu bejahen ist. Es ist gerade ein Hauptanliegen jerer Verschrift, eine sinnvolle und zweckentsprechende strafrechtliche Behandlung solcher junger Menschen
zu ermöglichen, die nur nach dem — durch den körperlichen und geistigen Reifezustand bestimmten — äußeren Eindruck dem Jugendalter entwachsen scheinen, in Wirklichkeit aber, innerlich unausgereift, ihm noch verhaftei sind (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes BT Drucks 1. Wahlperiode Nr 3264 Abschnitt I 2 - S 36 — und Begründung zu § 20 das. — S 44 -; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Anlage 2 zum Stenografischen Bericht der 273. Sitzung, ‚Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlg.'949
- 5 13261 —). Die Fassung des Gesetzes, das die Wendung "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung" augenscheinlich früheren Vorschriften entnommen hat (§ 20 RJGG; vgl auch § 3 RJGG, § 3 JGG 1955), scheint die in § 105 Abs 1 Nr 1 JGG 1953 veränderte Fragestellung übersehen zu haben. In den erwähnten früheren Vorschriften handelte es sich darum, ob ein Jugendlicher "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung" überhaupt (§ 3 RJGG) oder als Erwachsener (§ 20 RJGG) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte; das war nur beim Zusammentreffen beider Voraussetzungen möglich (kumulatives Verhältnis; so auch weiter § 3 JGG 1953), Dagegen verlangt
§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG 1953 die Prüfung, op der Heranwachsende zur Zeit der Tat "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung" noch einem Jugenälichen gleichstand, also noch nicht als Erwachsener zu bestrafen ist. Das kann schon zutreffen, wenn nur in der einen oder anderen Beziehung Entwicklungsmängei bestehen (alternatives Verhältnis; vgl § 3 JGG 1927}, Demgemäß hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, dem Fassungsversehen für die Auslegung des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen. Den Urteilen des 3. Strafsenats vom 8. Junı 1955 (BGHSt 7, 353 f) und des 4. Strafsenats vom 29.
Juli 1954 (IM Nr 5 zu § 105 JGG) liegt die hier ver-
tretene Rechtsansicht zugrunde (für die frühere Rechts-
lage vgl auch Abschnitt A I der AV RIM vom 14. Janvar 1944 - DJ 37 -):
2, Die Reifeentscheidung selbst, die das Landgericht getroffer hat, hält der rechtlichen Nachprüfung - stand. Die Jugendkammer hat ausführlich dargelegt, daß sich die Erziehung des Angeklagten durch seine Mutter, die aueh die_Stelle des im Krieg gefailenen Vaters zu vertreten hatte, auf äußere Dinge beschränkte, daß es dagegen der Mutter nicht gelang, ihrem Sohn tiefere Werte zu vermitteln. Der Angeklagte sei in einer Welt aufgewachsen, die vornehmlich nach der materiellen Seite des Lebens ausgerichtet war, in der aber sittliche Werte und religiöse Bindungen fehlten. In einer solchen Umgebung hätten sich in ihm Gemütswerte und altruistisch-soziale Anlagen nur wenig entwickeln können. Innere Hemmungen seien ihm fremd. Seine Lebensäußerungen seien vielfach Impulsen des Ge-Zühls- und Trieblebens entsprungen und hätten Erwägungen der Vernunft vermissen lassen. Er wirke in
seinem Ausdruck und in seinem gesamten Verhalten jJungenhaft, wcbei eine Neigung zu jugendiicher Trotzhaltung besonders hervorsteche. Durch die beharriiche Behauptung der Waltraud Dem (des ermordeten Mädchens). er allein komme als Vater des ven ihr erwarteten Kindes in Frage, habe er sich in eine ihm ausweglos scheinende Lage verstrickt gesehen. Anstatt diese ruhig und nüchtern abzuschätzer und den einfachsten Weg zu ihrer Überwindung zu suchen. habe sich seine seelische Spannung jählings } [| in einem außer jedem Verhältnis zu den Schwierigkeiten stehenden Gewaltakt entladen.
Aus diesen Ausführungen geht deutiich die Überzeugung des Landgerichts hervor, daß die Tat des Angeklagten wesenhaft gekennzeichnet ist durch den Mangel an innerer Ausgeglichenrheit und Besonnerheit, an der Fähigkeit, auftretende Schwierigkeiten zu meistern, ferner durch den Mangel an eharakterlicher Festigung und an Hemmungsvermögen, insgesamt also durch bezeiehnende Merkmale jugendlichen Entwicklungsstandes. Nicht verkannt hat die Jugendkammer, ed -daß der Angeklagte mit erheblicher Brutalität,. ohne ein Gefühl des Mitleids mit seinem Üüpfer vorgegangen ist. Dieser Umstand nötigte sie jedoch nicht, den vor der Revision gewünschten Schluß zu ziehen, der Angeklagte habe bereits die voile sittliche Reife erreicht. Brutalität ist kein dem Jugendalter fremdes Merkmal. Daß der Angeklagte erzieherisch noch beeinflußt werden kann, hat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben, j
Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz, eine abgeschlossene, gute geistige Entwicklung müsse
sich zwangsläufig befruchtend auf die sittliche Entwickiung auswirken, besteht nicht {vgl Lackner DJ 1954, 133).
Daß der Angeklagte die Tat planmäßig und in sich folgerichiig ausgeführt und daß er während der Tatbegehung keine Regungen von Mitleid gezeigt hat, sieht der Annahme der Jugendkammer nicht entgegen, er sei nach seiner Wesensart kein rücksichtsloser, harter,
mit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger, gewissen-ioser Gesinnung erfüllter Mensch.
Ob er entsprechend der Behauptung der Revision seine sittliche und charakterliche Unreife dadurch selbst mitverschuldet hat, daß er ihm gebotene Ge-. legenheiten, sich zu einer gefestigten Persönlich-
“ keit heranzubilden, nicht ausreichend wahrgenommen hat, ist für die Anwendung des Jugenästrafrechts unerheblich.
Mit ihren weiteren Ausführungen greift die Revision lediglich die Beweisführung des Landgerichts in unzulässiger Weise an. Auch sonst (§ 301 StPO) treten Rechtsfehler im Strafausspruch nicht hervor.
Insbesordere kann nach Lage des Falles nicht beanstandet werden, daß die Jugendkammer bei Bemessung der Strafe neben dem erzieherischen Zweck auch dem Gedanken der Sühne und der Abschreckung Raum gegeben hat {BGH NJW 1955, 1605 Nr 11; BGH 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Daher sind die Revisionen zu
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Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
. Krumme Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Hengsberger sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.
Hübner Krumme