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BGH Entscheidung vom 06.06.1957 – 4 StR 159/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR, 159/37 | 2240 074
im YTanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Melker Werner K EB zus DEE (Kreis: rw west? .),
dort geboren am ED 937, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u:&.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert j .
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hirrichsen als beisitzende Richter, ;
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftastelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des .. Landgerichts in Bielefeld vom 8. Januar 1957 wird ver-
worfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
"Die seit dem 9. Januar 1957 "örlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Mönate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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I. Der Angeklagte ist von der Jugendkammer /H,A. Bl 123, 147
oben links/ unter Anwendung des § 51 Abs 2 und des § 105 Abs !
Nr 1 J6G wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, und zugleich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Einen besonders schweren Fall hat dss Landgericht aus in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründen verneint,
Seine kevision rügt die Verletzung des sachlichen Strefrechts;
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte war aus der Volksschule im 4: Schuljahr entlassen worden, nachdem er viermal das Klassenziel nicht erreicht hatte- Es liegt bei ihm Schwachsinn ersten Grades mit erheblicher Reifeverzögerung vor. Er ist primitiv-impulsiv und wird als Jriebgestaut und geltungsbedürftig bezeichnet. Von seinem Nonatsverdienst von 250 DM als Melker gab er 150 DM zu Hause ab. Den Rest verbrauchte er zum größten Teil für alkoholische Getränke. Sein besonderes Interesse galt dem Motorrad-Sport; Er war bereits im Besitz zweier Motorräder gewesen, mit denen er | Gelände- und Hindernisfahrten veranstaltete und die er bis zur Unbrauchbarkeit strapazierte. In seinem Heimatdorf ist er als 4 wüster, tollkühner Fahrer bekannt. E
Als sich sein Schulfreund und Dorfnachbar Günter SEE: ein neues Motorrad, eine 250 ccm BMW, anschaffte, erkalteten die
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Beziehungen zwischen den beiden,
Am 5. August 1956, dem Unglückstag, hatte der Angeklagte nach 20 Uhr in einer Gastwirtschaft mit Bekannten gezecht;
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er trank im Lauf ass Abende 6 - 8 kleine Biere und etwa
8 - 9 Wacholder (3lutalkoholsehalt zur Zeit des noch zu erörternden Unfellss 1,15 - 1,45 %0). Er folgte dann zu-
nächst einen jungen Paar. um dieses zu beobachten, was ihm
aber wegen Nebels und Dunkelheit nicht recht gelsng. Dann
funr er mit seinen Nad weiter bis zu einer Stelle, an der mehrere Telegrafenstangen üblicher Stärke liber einen Straßengraben gelsrert waren Er hob einen dieser Masten an und legte ihn schräg au? die - an dieser Stelle etwa vier m breite - Fahrbahn, so daß die Stange vom Graben bis etwas über die Hitte der Straße hinausragte. Nun beobachtete er zunächst das Herankommen eines Pkw. Dieser bog aber vor dem Mast seitwärts ein. Der Angeklagte fuhr sodann nach seiner etwa 15 m von der Torfstraße gelegenen Behausung. Dort angekommen, hörte er
ein Motorrad in zügiger Fahrt herannahen. Au hellen Motorengeräusch erkannte er die Maschine von Günter SC ; der von außerhalb kommend auf dem Heimweg war. Er hätte die Möglichkeit gehabt, SCENE zu warnen. Der Angeklagte ließ ihn aber bewußt ungewarnt vorbeifahren, "um zu hören, ob und wie er über die Telegrafenstange konme". SC fuhr in Nacht und Nebel mit unverminderter Geschwindigkeit gegen das ‚Hindernis. Sein Fahrzeug wurde nach links gedrückt. Er selbst wurde etwa !3 m nach rechte geschleudert, wo er schwer verletzt liegen blieb. Er starb am nächsten Morgen:
II. a) Zu der Verurteilung aus § 315 a Abs 1 Nr 1 StGBs
Der äußere Tatbestand dieses Vergehens ist rechtlich bedenkenfrei dargelegt. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, der vom Angeklagten ausgelsgte Mast habe schräg bis fast zur Straßenmitte hin gelegen, (Nr 3 der Revisionsschrift). gehen offensichtlich fehl. Zur inneren Tatseite legt die Jugendkammer dar, der Angeklagte sei sich der von ihm herbeigeführten Gefährdung aller die betreffende Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer bewußt gewesen. Tanit war sowohl da®
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Bewußtsein der Verkehrsbeeinträchtigung wie Ger Gemeinsefzchr (§ 315 5 Abs 1. 8 315 Abs 3 StGB) gemeint. Das Landgericht führt weiter hierzu aus: "Es war ihm klar, daß Kraftwagen oder liotorräder, die die Straße bei Nacht, Durkelheit und Nebel benutzten. hier verunglücken mußten,.Er handelte gleichwohl mit Tillen, also vorsätzlich" (8 5 UA). Hit der Wendung; "verunglücken mußten" hat der Tatrichter ersichtlich: "aller Voraussicht nach verunglücken würden" gemeint. Ties ergeben die anschließenden Darlegungen zu § 226 StGBs "Der Angeklarte wußte. daß sein Freund ..: aller Voraussicht nach -.. ernstlich verunglücken mußte". Dies 1st rechtlich nicht angreifbar. Die Annahme lediglich fahrlässigen Hindernisbereitens, wie sie die Revision vertritt, lag hier außerhalb der Grenzen ernstlicher Erwägung und Erörterung.
Hierzu führt das Landgericht auss " Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 226 StGB gegeben. Der Vorsatz des Angeklagten may sich arfänglich ganz allgemein auf irgendeinen Verkehrsteilnehmer, der in der. Nacht möglicherweise die Un-Tallstelle passierte, ersreckt haben. Er verdichtete eich zuletzt aber in bestimmter Richtung. Der Angeklagte wußte, daß sein Freund SCENE; den er an dem Klang seines Motorrads erkannt hatte, die gefährliche Stelle erreichen, an dem Nast stürsen und sich verletzen, mindestens durch den Sturz sich erheblich wehtun, aller Voraussicht nach aber ernstlich verunglücken mußte. Unä er hätte, zumal bei seiner Brauchbarkeit in praktischen Dingen und der besonderen Versiertheit in alleaı den Kotorsport betreffenden Fragen bei gehöriger und ihm deshalb trotz seines noch zu erörternden Entwicklungszustandee und trotz des Alkoholgenusses zuzumutenden Überlegung sich euch sagen müssen, daß der Sturz unter Umständen sogar zum Tode führen konnte.Trotzdem hat der Angeklaste das Hindernis, das er bereitete, bsetehen lassen oder jedenfalls davon Abstand genormen, SCHE zu vernen unä aufzuhalten-Er wäre dazu
falıren lassen" (2 5 UA). An andere: Stelle des Urtelis (S 7 VA) wird nochmals hervorgehoben, daß der Angeklagte seinen Bekannt "nicht warnte, obwohl er das gekonnt hätte, ihn also bewußt in das Unglück hineinfehren ließ".
Auch diese Darlegungen sind im iirgebnis rechtlich nicht en. greifbar. "
Den Verletzungsvoreatz des Angeklagten (§ 223 a StGB; der ausgelegte Nast war ein gefährliches #erkzeug) hat das Landgericht bereits im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 315 a Abs i Br 1 StGB in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt. Der im Urteil wiedergdgebenen Einlassung des Angeklagten — er habe erfahren wollen, "was es gibt ..." - ist das Landgericht nicht gefolgt, denn diese Einlassung hätte allenfalls für bedingten Verletzungsvorsaiz gesprochen, was allerdings ebenfalls genügt hätte. j
Tie ännahne Tahrllissiger FKerbeifülkrung der Todesfolge (§ 226 mit § 56 StGB) hat die Jugendkammer nun zwar auf einen Zeitpunkt verlegt. in dem sich Ger Angeklagte bereits von dem Hindernis entfernt hatte und bei seiner Wohnung eingetroffen war. Es liegt jedoch bei der festgestellten Sachlage auf der Hand, daß der Angeklagte sich schon bei Errichtung des gefährlichen nächtlichen Hindernisses hätte sagen müssen und können, es werde möglicherweise zu tödlichen Unfällen kommen. Daß gerade Günter SEEEEEEEEEEEED das Opfer sein werde, brauchte er nicht vorauszusehen.
Die tatsächliche Annanme des Landgerichts, der Angeklagte hätte seinen Bekannten noch aufhalten oder wenigstens warnen können, war rechtlich möglich. Denn er hatte diesen, wie der Sachverhalt ergibt, in der stillen Nacht schon von weitem herankormen gehört.
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Ter Hinweis der kevision auf die vom Landgerickt selbst hervorgehobene Geschicklichkeit und Kühnheit des Angeklagten anläßlich seiner Hindernisfahrten geht fehl Die Verteidigung übersieht, daß der Angeklagte die Hindernisse kannte, die er nahm, daß aber Günter SEE argı1oe in eine Sperre hineinfuhr, die der Angeklagte errichtet hatte.
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ce} Die Jugendkammer kennzeichnet den Angeklagten, wie gesagt, als primitiv-impulsiven und triebgestauten Schwachsinnigen ersten Grades. Sie hat nach sorgfältiger Erforschung der möglichen Beweggründe der Tat (sexuelle Gründe, Mißgunst) zu seinen Gunsten angenommen, daß es bei ihm unter Alkcholeinwirkung zu einem Affekt und Drang und einem dadurch aus-
j gelösten Gewaltskt gekommen ist (S 7 UA). Die Voraussetzungen
des § 51 Abs 1 StGB hat das Landgericht jedoch als mit Sicherheit ausgeschlossen bezeichnet. Es befand sich dabei - wie
auch sonst - in Übereinstimmung mit Ger gericktlichen Sachverständigen, der Leiterin der Westf, Klinik für Jugendpseychiatrie Gütersloh. Der Tatrichter hat bei dem Angeklagten eine erhebliche Einengung seiner Einsicht und seines Bewußtseins nicht angenommen, dagegen eine wesentliche Verminderung des Steuerungsvermögens nicht auszuschließen vermocht (8 B, 10, 11 UA). Damit ist gleichzeitig eine Beseitigung des Henmungsvermögens beim Angeklagten verneint worden. Hiergegen 1§ 8t sich rechtlich niehts einwenden. Um die plötzliche Entladung eines lange angestauten Affekts im Sinne der Ausführungen von Hadamik: "Leidenschaft unä Schuld" (GA 1957, 105)hat es sich im hier zu beurteilenden Fall nicht gehandelt.
a) Nie Jugendkarmer legt zu § 17 Abs 2 JGG zwar nicht im einzelnen dar, welche schädlichen Neigungen in der Tat hervorgetreten sind (vgl Dallinger-ITackner, Anm 18 ff zu § 17 JGG). Die Entscheidung wird aber durch den rechtlich einwandfreien Hin-
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weis auf die Schiere der Sckulä zsetragen. an wm mann m am bu ame vun a {ee
.” ee) Bei der Bemessung der Strefhöhe hat der Tatrichter durchaus erkannt, daß äss Jugendgerichtsgesetz überwiegenä
vom Erziehungszweck beherrscht wird. Desungeachtst konnte
die Jugendkammer auch dem Sühnegedanken Rechnung tragen.
Tiese Erwägungen steien im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entecheidung 4 StR 552/56 vom 7. März 1957). Der an einer Stelle des angefochtenen Urteils (S 10 UA) verwendete Ausäruck "Sühne- und Schuldbedürfnis" sollte offenbar die Gesichtspunkte von "Schulä und Sühne" hervorheben.- Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände (5 228 StGB) zugebilligt und den § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 44 StGB berücksichtigt. Wenn es eine Jugendstrafe von fünf Jahren für erforderlich und angemessen erachtet, also auf die Hälfte des Höchstmaßes (§ 105 Abs 2 JGG) erkannt hat, so kann dem mit Aechtsgründen nicht begegnet werden. Der Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch die
von Angeklagten echuldhaft herbeigeführte ganz besonders gefährliche Verkehrslage berticksichtigt haben. Diesem Umstand mußte die Strafkammer sogar Rechnung tragen (BGH 4 StR 4/57 .vom 28. Fe-f".:- bruar 1957 = MDR 1957, 369, 370). Was die Revision hiergegen BE vorbringt, geht offensichtlich fehl. Ihr Hinweis auf das angeblich erhebliche Mitverschulden des Verunglückten (BGHSt 3,
218 ff) übersieht zunächst, daß es sich beim Angeklagten bezüglich der Verkehrsgefährdung und der gefährlichen Körperverletzung um vorsätzliches Tun gehandelt hat. Wer seinen Mitmenschen arglistig eine Falle stellt, kann nicht deshalb milder beurteilt werden, weil das arglose Opfer bei besonderer Aufmerksaukeit dem Anschlag hätte entgehen können. Hinsichtlich der fahrlässig bewirkten Todesfolge als solcher ist ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht ersichtlich.
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Demnach ist die Kevi
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