Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.03.1957 – 4 StR 552/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - bei Berücksichtigung der Jugend des Täters -Sühne durch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht wird.
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Gesetz: JaG §§ 20 und 21
Rechtssatz: Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - bei Berücksichtigung der Jugend des Täters -Sühne durch Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe verlangt, muß der Jugendrichter prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht wird.
Aktenzeichen: 4 StR 552/56 urt. des BGH vom 7. März 1957 1G Bochum
Im Namen des Volxes In der Strafsache gegen
den Berglehrling Jürgen HE BR aus ro. sort geboren am EB 1939,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg ale Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende tichter, ' . Oberstaatsanwalt hin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE pei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ‘dem Angeklagten die Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung versagt.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des echtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
. Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ver-
urteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt aie Aufhebung des Urteils in vollem Umfange, hat aber nur
teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hatte am 14, Mai 1956 zwischen 19 und 20 Uhr dem Zusammensein zweier vierzehnjähriger Mädchen mit den sechzehnjährigen Obersekundaner PB und dem gleichaltrigen Malerlehrling Reg dadurch ein Ende bereitet, daß er den Bruder des einen Mädchens herbeiholte. Als er den beiden Jungen gesagt hatte, sie müßten das ja einsehen, Christel Vi - das eine der beiden Hädchen - sei erst 14 Jahre alt, entstand ein Wortwechsel, bei dem der Angeklagte die beiden anderen Jungen
als Schwächlinge bezeichnete, worauf RR zu Pi sagte: "Das Gesicht muß man sich merken." Am nächsten Tage gegen 17 Uhr saßen
RG uni Ph ien Hause der Christel Weg: gegenüber auf einem Vorgartenzaun, während der Angeklagte in einiger Entfernung auf der Straße stand. Seinem hinzukommenden Nachbarn, dem Lehrling CM. zeigte er ein Taschenmesser, dessen 7 cm lange Klinge schon geöffnet war, und sagte im Hinblick auf Pwwn und RR, wenn die etwas wollten, könnten sie etwas von ihm kriegen. Auf CO s warnende Aufforderung steckte der Angeklagte das Hesser - aber geöffnet - wieder in seine Tasche. Inzwischen näherten sich die beiden Jungen bis auf 5 m, legten ihre Jacken auf Gen Rasen und gingen weiter auf den Angeklagten zu. REM. der einen Kopf kleiner und schmächtiger war, als
der seinen Altersgenossen körperlich weit überlegene Angeklagte, blieb etwa 50 cm entfernt von dem Angeklagten stehen, wobei er die Fäuste in Brusthöhe kob. TW stanı schräg rückwärts hinter ihm, während N beim Angeklagten stand. Der Angeklagte sagte irgendetwas, 208
aas geöffnete Messer aus der Tasche und stieß damit gerade- : aus nach RW: nur mit dem Hemd bekleideter Brust. Er wollte RR nur verletzen, um ibn zu warnen, traf aber den Herzmuskel und tötete ihn so. Als er merkte, was er angerichtet hatte, versuchte er den zusammenbrechenden RE nach seiner eigenen nahen Wohnung zu schaffen, um ihn dort zu verbinden; das gelang ihm jedoch nicht. Als Re nach dem Krankenhaus abtransportiert worden war, weinte
der Angekli2gte und warf das Messer gegen eine Hauswand.
Er begab sich auch ins Krankenhaus, um sich nach Rebe Ergehen zu erkundigen, Der Angeklagte war zur Tatzeit voll verantwortlich im sinne des § 3 JGG.
Das Landgericht bewertet die Tat als vorsätzliche Körperverletzung, hält also - zutreffend - den Tatbestand des § 223 StGB für verwirklicht. Es wendet den § 226 StGB an, weil der Angeklagte Rs Tod fahrlässig verursacht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch den Begriff der Notwehr nicht verkannt, indem es eine Notwehrlage zwar bejaht, aber ausgeführt hat, durch den Gebrauch des Uessers gegenüber dem waffenlosen und ihm weit unterlegenen RW habe er das Maß der erforderlichen Abwehr vorsätzlich überschritten. Es bestand auch keine Veranlassung, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte, der schon vorher GW das geöffnete Messer gezeigt hatte, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken
ı§ 53 Abs 3 StGB) gehandelt hat. Nach der Sitzungsniederschrift hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage nicht beantragt. In der Feststellung des Landgerichts, deß EM in der Nähe des Angeklagten stand, als dieser zustieß, liegt auch nach dem Urteilszusammenhang zugleich die von der Revision vermißte Feststellung, daß der Angeklagte sich der Hilfsbereitschaft GEB bewußt war.
Dagegen rügt die Revision mit Recht die Begründung, mit der die Jugendkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach §§ 20 und 21 JGG ablehnt. Sie geht lediglich dahin, daß "eine Aussetzung mit dem Zweck der hier verhängten Jugenästrafe nicht zu vereinbaren" sei, nämlich "eine Straftat, der ein blühendes Menschenleben aus nichtigem Anlaß zum Opfer gefallen ist, zu sühnen". Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits aus-
gesprochen, daß der Gedanke der Abschreckung Dritter
für die Entscheidung außer Betracht zu bleiben hat, ob Zuchtmittel ausreichen oder Jugendstrafe erforderlich ist, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß § 21 JGG im Gegensatz zu § 23 StGB kein Verbot der Strafaussetzung für den Fall ausspricht, daß das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert (JR 1954, 149). Nun hat allerdings die Jugendkammer die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht darum abgelehnt, weil dies zur Abschreckung Dritter nötig sei, sondern aus dem Gedanken der Sühne für eine besonders schwere Tat. Den Sühnegedanken enthält auch die Jugendstrafe. Auch der Bundestagsausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat
bei der Stellungnahme zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (BTDrucks - 1. Wahlperiode - Nr 4437, S 2) zum Ausdruck gebracht, daß gie Jugendstrafe als einzige echte
Strafe ein gewolltes, als Vergeltung für begangenes Unrecht zugefügtes, Übel darstellt; zugleich aber weist er da-
rauf nin, das im Jugendstrafrecht ganz anders als im allgemeinen Recht "der spesialpräventive Zweck der Strafe"
in den Vordergrund tritt und daß sich ikre Aufgabe nicht
in bloßer Vergeltung erschöpft, was der Jugendrichter namentiich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen hat. Darüber, daß das Jugendgerichtsgesetz in seiner heutigen _ Gestalt ganz überwiegend vom Erziehungszweck beherrscht wird, besteht \Jbereinstimmung zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre. Auch wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit - unter Berücksichtigung der in der Person des Jugendlichen Täters liegenden Unstände -Sühne äurch Vollstreckung der ütrafe verlangt, muß der Jugendrichter daher prüfen, ob die Erziehung des Jugendlichen
zu einem rechtschaffenen Lebenswandel besser durch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung erreicht
wird. Er wird je nach dem Gewicht, das dem einen oder dem anderen Strafzweck im Einzelfall zukommt, zu entscheiden heben,
Hiernach ist der Ausgangspunkt für die Entscheidung nach den §§ 20 und 21 JCG wesentlich verschieden von den für die Strafaussetzung nach § 23 StGB bestim enden Gesichtspunkten. Aber auch da, wo die Anwendung des § 23 Abs 5 Nr 1 StGB in Fraxe steht, können bei Prüfung der Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, die Persönlichkeit des Täters und die besorderen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs 2 StGB zu beachten sind, berücksichtigt werden (NJW 1955, 30 Nr 18) und auch dort sind die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten und ihre Wirkung
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auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig ab zuwäg en (BGHSt 6, 125). Dies gilt im Jugendstrafrecht in erhöhtem Maße.
Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß das Landgericht sich der Pflicht zu sorgfältiger A b- ' wägung der erwähnten Streafzwecke bewußt gewesen ist, als es die Strafaussetzung ablehnte, muß das Urteil in diesem Punkte mit den Feststellungen aufgehoben werden»
Rotberg Krumme Seibert
Hoepner Lang-Hinrichsen