Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 06.06.1957 – 4 StR 138/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
s j Die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, kann auch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden, die auf krankhafter Grundlage beruhen,
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2240 075
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: § 25 StGB
Rechtssatz;s j Die Überzeugung des Gerichts, der Verurteilte werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, kann auch auf Eigenschaften des Täters gestützt werden, die auf krankhafter Grundlage beruhen,
Aktenzeichen: 4 StR 138/57 Urteil des BGH vom 6. Juni 195'7 Id Essen
4_StR 138/57
m Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Otto K ED =u: TED, zetboren am GERD 1897 ir. To Kreis OR Os toreussen,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen ale beisitzende Richter,
Staatsanwalt Bin der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Y
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Dezember 1956 im Straf- ya ausspruch aufgehoben, un
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, gas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
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-Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
Gründe§
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Am 3. September 1955 kam es zwischem dem Angeklagten und seiner Ehefrau, wie schon vorher häufig, zu einer Aus-- einandersetzung. Seine Frau flüchtete in die Wohnung eines anderen Hausbewohners. Der Angeklagte lief ihr nach und schlug weiter auf sie ein. Nachdem er dort gewaltsam hinausgedrängt worden war, holte er aus seiner Küche ein 18 cm langes Brotmesser, kehrte mit diesem auf den Flur des Treppenhauses zurück und fuchtelte mit dem Messer herum. Einige Stufen tiefer standen mehrere Hausbewohner, darunter auch der jetzige Nebenkläger PB. Dieser wies mit dem Finger auf seine Stirn, um anzudeuten, der Angeklagte sei so, wie er sich benehme, "doof". Der angestaute Zorn des Angeklagten richtete sich nunmehr gegen den Nebenkläger. Er rief, während er drohend mit dem Messer fuchtelte: "Heute fließt noch Blut; Bürschchen, jetzt kommst Du drani",. Nachdem PD ihm mit dem Finger gedroht hatte, forderte der Angeklagte ihn auf, hinaufzukommen, was PB zunächst nicht tat. Daraufhin rief der Angeklagte, in der Absicht, den Nebenkläger dazu zu bringen, zu ihm hinaufzukommen und sich mit ihm in eine Auseinandersetzung einzulassens "Komm herauf, Du Feigling!". Nunmehr lief PIE die Stufen hinauf. Der Angeklagte fuchtelte vor ihm mit dem Messer herum. PD versuchte, ihn sich durch Stösse und Tritte vom Leibe zu halten. Bei dieser Gelegenheit stach der Angeklagte den Nebenkläger in den Oberschenkel, der so unglücklich getroffen wurde, daß das Bein abgenommen werden mußte, j
Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe, Er habe sich gegen einen Angriff des PD nicht wehren wollen, sondern es in
seinem maßlosen Zorn auf eine tätliche Auseinandersetzung angelegt. Er habe nicht einem plötzlichen Angriff gegenüber gestanden, auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt. Der Tatrichter hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 225, 223 a StGB für schuldig erachtet. Er hat jedoch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Rath angenommen, daß gewisse psychotische Abbauerscheinungen, Zeichen einer ausgeprägten Gefäßsklerose, ein labiles Hochdruckleiden und eine organisch bedingte abnorme Erregbarkeit beim Angeklagten gegeben seien und hat ihn für vermindert zurechnungsföhig erachtet.
Das Landgericht hat verneint, daß der Angeklagte sich der schweren Körperverletzung gemäß § 224 St@B schuldig gemacht habe, da ihm eine Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Tatfolge nicht nachgewiesen werden könne (§ 56 StGB). Es bestünden Bedenken, "ob von dem Angeklagten bei dem Zustand maßloser Wut und höchster Erregung" habe "erwartet werden können, daß er sich habe sagen müssen", der Messerstich könne zu dem Verlust eines wichtigen Gliedes führen.
Der Angeklagte ist zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechis.
Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß,
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Landgericht habe nicht geklärt, ob PIE, a1s er die Treppenstufen
hinaufgelaufen sei. den Angeklagten habe angreifen wollen oder nicht, diese Frage vielmehr offengelassen.
Die Rüge ist,soweit es sich um den Schuldspruch han. delt, unbegründet. Die Voraussetzungen der Notwehr sind vom Tatrichter mit der Begründung verneint worden, daß der Angeklagte überhaupt nicht den Willen hatte, einen Angriff abzuwehren, sondern mit TEE habe "kämpfen" wollen. Damit entfällt die Möglichkeit, daß der Angeklagte in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Stets ist hierfür ein Verteidigungswille Voraussetzung. Soweit sich jene Rüge auf den Strafausspruch bezieht, brauchte zu ihr keine Stellung genommen zu werden, da dieser aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.
Auch im übrigen 1äßt der Schuldspruch einen Rechtsirrtum nicht erkennen,
Wohl aber geben die Strafzumesssungserwägungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Der Tatrichter führt aus, daß u.a. die schwere Folge der Tat straferhöhend ins Gewicht falle, und hat sie im Rahmen der §§ 225, 223 a StGB in diesem Sinne berücksichtigt. Wie sich aus den Ausführungen zu § 224 StGB ergibt, hat der Tatrichter eine Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser Folge verneint:
Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß vom 8. April 1957 (GSSt 3/56) ausgesprochen, daß, wenn der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbeiführt, aus der unbestimnte, aussertatsbestandsmässige Folgen entspringen können, ihm sowohl die Gefahrenlage, wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen
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Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden können: diese auch dann, wenn sie ın ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren. Allerdings wird im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß sich ein Täter, der mit einem 18 cm langen Brotmesser in den Oberschenkel eines anderen sticht, dessen bewußt ist oder bewußt werden kann, daß er die Gefahr irgendwelcher weiterer Folgen bei dem Verletzten herbeiführen werde. In diesem Falle können sich jedoch Zweifel ergeben, ob der vermindert zurechnungsfähige Angeklagte gerade in dem Augenblick der Tat angesichts des Zustandes "maßloser Wut und höchster Erregung" sich dieser Gefahr bewußt war oder hätte bewußt werden können. Da nach der Überzeugung des Gerichts dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er die tatsächlich eingetretene Folge des Verlustes des Beines
in seinem Erregungszustand hätte voraussehen können, ist es nicht ganz auszuschließen, daß er sich auch nur der - an sich allerdings viel näher liegenden - Gefahr der Herbeiführung überhaupt irgendwelcher weiterer Folgen hätte bewußt werden können, weil möglicherweise durch seinen hochgradigen Affektzustand jegliche Überlegungsmöglichkeit in dieser Hinsicht verdrängt gewesen sein kann.
Das Landgericht wird daher diese Frage unter Berücksichtigung der in dem Beschluß des Grossen Strafsenats aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben.
Der Strafausspruch mußte deshalb aufgehoben werden.
Die Rüge, die der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Strafaussetzung erhebt, geht fehl. Das Landgericht führt aus, daß es auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Vertrauen habe, daß er sich in Zukunft allein
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unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe wohl verhalten werde, und es unwahrscheinlich sei, daß die Verurteilung allein ihn von ähnlichen Zornestaten abhalten werde. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß seine Neigung zur Erregung bei der Wertung seiner Persönlichkeit nicht hätte herangezogen werden dürfen, da
sie auf krankhafter Grundlage beruhe, Dies ist jedoch unzutreffend. Das Gesetz läßt die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe auch dann zu, wenn infolge krankhafter Veränderung der Persönlichkeit des Täters dessen Zurechnungsfähigkeit erheblich gemindert ist (§ 51 Abs 2 StGB), und zwar auch dann, wenn die auf krankhafter Grundlage beruhende Gefährlichkeit des Täters einen solchen Grad erreicht hat, daß die öffentliche Sicherheit zusätzlich seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-
“stalt erfordert (§ 42 d StGB). Aus § 456 b StPO folgt, daß
in Fällen solcher Art die Unterbringung regelmäßig nach, unter Umständen auch vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt, jedenfalls aber die Freiheitsstrafe — trotz möglicherweise infolge Krankheit geminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters — grundsätzlich vollstreckt wird. Diese Regelung ist nicht auf Fälle begrenzt, in denen eine Aussetzung der Strafe wegen ihrer Höhe nicht erfolgen kann, sondern gilt allgemein.auch für Strafen, deren Aussetzung nach dem Gesetz möglich wäre. Ihr ist der Gedanke zu entnehmen, daß die Üjberzeugung des Gerichts, der Täter werde sich allein unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Strafe nicht wohl verhalten, auch auf Umstände gestützt werden kann, die auf krankhafter Grundlage beruhen. Überdies macht die Vorschrift des § 23 StGB, die die Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Verurteilten erfordert, keine Ausnahme für Fälle, in welchen eine auf krankhafter Grundlage beruhende Anlage das künftige Wohlverhal-
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ten nicht gewährleistet. Ersichtlich geht das Gesetz hierbei auch von der Ansicht aus, daß die Strafvoi.- streckung selbst in solchen Fällen einen günstigen Einfluß auf das Hemmungsvermögen des Täters ausüben kann, Ein rechtlicher Fehler ist somit in den Erwägungen des Landgerichts nicht zu erblicken,
Das Urteil ergivt auch nicht, daß der Tatrichter die Persönlichkeit des Angeklagten im übrigen nicht genügend berücksichtigt habe. Sein Alter und sein Vorleben waren ihm bekannt. Es liegt daher kein Anlaß zu der Annahme vor, daß er diese Umstände nicht beachtet habe. Im übrigen wird die Versagung der Strafaussetzung auch dadurch getragen, daß das Gericht annahm, das öffentliche Interesse erfordere die Strafvollstreckung,
Rotberg Krumme Sauer Seibert Lang-Hinrichsen