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BGH Entscheidung vom 23.05.1957 – 4 StR 116/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ Für das Nachschlagewerk ! NN Nicht für die Amtliche Samnlung !

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Gesetz: StGB | 2555 4 2240 068 .

StPO 260 Abs 4 Satz 1 und

Rechtssatzs 1.) Drohen "nit gegenwärtiger Gefahr" kann auch dann gegeben sein, wenn der Erpresser die Verwirklichung seiner Drohung erst für den nächsten Tag ankündigt.

2.) Gehört zu einer Fortsetzungstat ein ver- . suchtes Verbrechen, während die übrigen Einzelhandlungen — teils vollendete, zum Teil versuchte - Vergehen darstellen, so | ist diese Besonderheit im Urteilsspruch

zum Ausdruck zu bringen.

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‚Aktenzeichens 4 StR 116/57 Urteil des BGH vom 23. Mai 1957 LG Duisburg

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4_StR 116/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsseche gegen

den Zlektromeister Kurt L@EED aus DuiiiiNEEENNEm. geboren am EP 1920 in BEE, zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 23, Mai 1957, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Krunme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. September 1956 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Grpressung - in einem Fall in der Form der versuchten räuberischen Erpressung — verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 30. Seatember 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

IT. Der Angeklagte ist u.a. wegen Unterschlagung, schweren Diebstahls und Amtsanmassung in Tateinheit mit Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung vorbestraft. Er ist nunmehr wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung zu zwei

Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Seine Revision,

die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat, abgesehen

von einer Klarstellung des Urteilsspruchs, keinen Er-

folg.

Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ist verschwägert mit der Ehefrau des Bauunternehners HB. Frau HB ist eine Schwester der Ehefrau des Angeklagten: Eva-Maria Li, die in diesem Verfahren ebenfalls angeklagt war, aber rechtskräftig freigesprochen worden ist. Die Ehe des Angeklagten mit Eva-Maria war kinderlos geblieben.

Die Ehepaare LEW und TEE standen seit 1952 in freundschaftlichen Beziehungen. Den Eheleuten Leg ging es wirtschaftlich schlecht; Hm galt als wohlhabend. Im April 1952 kam es anlässlich einer Autofahrt zum Geschlechtsverkehr zwischen HEEB und Frau Lg: Am EEE 1955 prachte Frau LEW ein Kind, kichael-Rainer, zur Welt, dessen Ehelichkeit nicht angefochten ist. Etwa zwei Monate danach gab Frau Igihren Ehemann gegenüber zu, daß sie seiner Zeit mit IE geschlechtlich verkehrt habe, und äußerte, dieser könne der Erzeuger des Jungen sein. Auch HE, dem sich Frau I schon früher offenberte, hielt dies für mög-

lich.

1) Daraufhin ersuchte der Angeklagte den Bauunternehmer EB um eine Aussprache. Dabei äußerte er zu EB, er werde ihm Bedingungen stellen, über die di-ser sich wundern werde- Die Rücksprache selbst fand dann am selben Abend statt und dauerte mehrere Stunden. Der Angeklagte sagte im Verlauf der Unterredung, TEE sei der Erzeuger des Xindes; er müsse "bluten" und mindestens

5 - 6.000,-- Di zahlen. Wenn HEEW nicht zahle, werde er die Sache an die Öffentlichkeit bringen; er werde

vor nichts zurückschrecken und notfalls von der Pistole Gebrauch machen, Schließlich forderie der Angeklagte 5.000,-- DM, damit die Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. HB war mit dem Betrag einverstanden. Er hielt diese Summe für tragbar und wollte außerdem verhindern, daß seine Frau von der ganzen Angelegenheit etwas erfuhr. Der Angeklagte verlangte noch, daß alles schriftlich gemacht werden müsse. Anderseits versprach

er HER, er werde den Ehebruch und seine Folgen nicht an die große Glocke hängen und insbesondere. Frau

FEED gegenüber schweigen.

Frau L@WBfertigte zwei schriftliche Erklärungen an, von denen jedenfalls die erste das Datum des 19. Oktober 1953 trug. Die beiden Schriftstücke enthielten im wesentlichen ein Vaterschaftsanerkenninis Hips bezüglich des Jungen Xichael-Rainer Ip; von der zweiten Schrift wurde ein Durchschlag gefertigt. Außerdem "war ein drittes Schriftstück vorhanden", in den HB sich verpflichtete, 5:000,-- DM in Raten an die Eheleute ID zu zahlen. HOME weigerte sich nun zunächst, die drei Schreiben zu unterzeichnen. Darauf sagte ihm der Angeklagte, daß er alles der Ehefrau EB erzählen werde. Nunmehr unterschrieb SE aie ürei

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Schriftstücke Der Angeklagte sagte TEE daraufhin zu, er werde die Urkunden nach Zahlung der 5.000,-—- DM zurückerhalten. Er steckte nun in Gegenwart HNEEBs mehrere Schriftstücke in einen Umschlag, den er versiegelte. Dieser wurde bei einer Bank hinterlegt.

TEE zarite die 5.00C6,-- DM in Raten bis Ende März 1954. Die Eheleute IggPverbrauchten den gesamten Betrag im Haushalt und für Anschaffungen. Nach vollständiger Bezahlung verbrannte der Angeklagte vor den Augen H@Bs den versiegelten Umschlag, den er sich von der Bank hatte zurückgeben lassen. — Das Landgericht hat insoweit nur versuchte Erpressung angenommen. SOB habe sich deshalb zur Zahlung entschlossen, weil er damit rechnete, noch mehr zahlen zu müssen, wenn er es zu einem Unterhaltsrechtsstreit kommen ließe, und weil seine Frau auch im Fall eines Prozesses alles erfahren werde

2) Schon vor vollständiger Zahlung der 5.000,-- DM befanden sich die Eheleute Igäwieder in schlechter wirtschaftlicher Lage. Der Angeklagte hat daher HEN mehrmals um Darlehn. Dieser leistete daraufhin bis Ende September 1955 verschiedene Zahlungen im Gesamtbetrag von 1.055,-- DU, teils an den Angeklagten, zum Teil an Frau I@8- Der Angeklagte und seine Frau machten bei diesen Bitter um Unterstützung keine Anspielungen auf den Ehebruch und seine Folgen. Ferner zahlte HEEED im Mai und Juni 1955 an die Eheleute Lg 900,-— DM

in zwei Beträgen, weil er befürchtete, daß ihm der Angeklagte im Weigerungsfall Schwierigkeiten machen werde. Weiter bezahlte er auf Verlangen des Angeklagten für diesen eine Geldstrafe und die Kosten verschiedener

Presse, Insowsit hat das Landgericht keine strafbaren Handlungen angenommen.

3) Am 24. Wovenber 1955 verlangte der Angeklagte von HOEEEEED weitere 750,-- Dü als Darlehn. Als dieser erklärte, er könne nicht zahlen, legte der Angeklagte ihm das angeblich längst verbrannte Original des Anerkenntnisses vom 19. Oktober 19553 vor. HB war daraufhin zur Zahlung bereit, aber nur gegen Aushändigung der vorgezeigten Urkunde. Der Angeklagte sicherte ihm die Herausgabe zu, sobald er gezahlt haben werde. HEEEEED zanıte dann am nächsten Tag 600,-- DM in bar, während 150,-- DM auf eine Gegenforderung verrechnet „wurden. Das Schriftstück erhielt HE jedoch, entgegen der Zusicherung, nicht ausgehändigt.

4) Ferner verlangte der Angeklagte am 16. Dezember 1955 von TED 450.-- Di als Darlehn gegen das Versprechen der Eerausgabe der Anerkenntnis-Urkunde. HE zeulte den geforderten Betrag, um das Schriftstück in die Hände zu bekommen und zu verhindern, daß der Angeklagte von der Urkunde Gebrauch mache. Tin erhielt nunnehr das Schreiben ausgehändigt und vernichtete es,

5) Am 16. Februar 1956 forderte der Angeklagte fernmündlich nochmals 500,-- DM von HE. Dieser weigerte sich diesmal zu zahlen. Der Angeklagte suchte HD darauf in dessen Wohnung auf und zeigte ihm ein Schriftstück. Es war eine Fotokopie des Anerkenntnisses, die sich der Angeklagte zuvor ohne Wissen E@EEBs hatte fertigen lassen.

Als EB trotzdem bei seiner Zahlungsweigerung verblieb, zog der Angeklagte eine Gaspistole aus der

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Manteltasche und hielt äie Waffe, die HÜMB für eine wirkliche Pistole hielt, eine Weile ir der Hand, wobei er den Lauf der Waffe auf TEE richtete. Er steckte sie dann wieder ein und sagte zu Hm. er lasse

ihm bis zum nächsten Tag Zeit. Venn HEEWB dann nicht zahle, werde er aufs Ganze gehen, dann werde etwas passieren. Als der Bedrohte dennoch fest blieb und ihn zum Verlassen der Wohnung aufforderte, ging der Angeklagte schließlich.

II. a) Die rechtliche Würdigung der vorstehend zu I], 3, 4 und 5 geschilderten Vorfälle als versuchte Erpressung (Nr 1), vollendete Erpressung (Nr 3, 4) und versuchte (räuberische) Erpressung (Nr 5) läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Es beschwert ihn nicht, daß im ersten Fall nur versuchte Erpressung angenommen worden ist. Das Landgericht legt im übrigen dar, daß der Angeklagte dem Bauunternehmer FEED rechtswidrig mit bloßstellenden Enthüllungen, also einen empfindlichen Übel gedroht hat. Dadurch hat er ihn zu Zahlungen genötigt oder (Fälle 1 und 5) zu nötigen versucht, um sich und seine Frau zu Unrecht zu bereichern. Auch die übrigen Voraussetzungen der vollendeten und versuchten Zrpressung sind dargetan.

- Der Angeklagte hätte zwar die Ehelichkeit des Kindes anfechten (§ 1594 ff BGB), Strafantrag wegen Beleidigung erwägen und allenfalls Frau HB über den Ehebruch und dessen vermeintliche Folgen ins Bild setzen können, Er hat es jedoch vorgezogen, die Verfehlung HE: als Druckmittel gegen diesen zu verwenden und als Einnahmequelle für sich und seine Frau

auszunutzen- Dies hat die Strafkammer zutreffend als rechtswidrig angesehen (§ 253 Abs 2 StGB). Die Revision erhebt insoweit keine besonderen Einwendungen.

Die Strafkammer hat weiterhin das Verhalten des Angeklagten im letzten Fall (Nr 5) als Drohung mit zegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben TE (35 255, 249 StGB) gewürdigt. Auch hiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einwenden.

Das Landgericht hat die versuchte räuberische Erpressung nicht darin erblickt, daß der Angeklagte gegenüber HE seine Pistole hervorzog und sie auf ihn gerichtet hielt. Der Tatrichter hat den Erschwerungsgrund des § 255 StGB vielmehr in dem Umstand gesehen, daß der Beschwerdeführer Ig@, als er seine Waffe wieder in die Hanteltasche steckte, die bereits geschilderten Drohungen gegen HEEW aussprach. Der Bedrohte sollte gemäß dem Willen des Angeklagten unter dem Eindruck stehen, daB dieser gegen ihn von seiner Waffe Gebrauch machen werde, falls er bis zum nächsten Tag die geforderten 500,-- UM nicht zahle. Daß dies eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers

darstellte, steht nach den Feststellungen der Strafkammer außer jeden Zweifel. Es fragt sich lediglich, ob es sich um Drohungen mit gegenwärtiger Leib- oder Lebensgeishr handelte. Diese vom Landgericht gleichfalls bejahte Frage liegt iu wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.

Unter gegenwärtiger Gefahr ist ein Zustand zu versteben, der naclı menschlicher Erfahrung bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage den Eintritt

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einer Schädigung als sicher oder doch höchstwahrscheinlich erwarten läßt (RGSt 66, 98, 100; RG JW 1932, 2290, 2292; BGHSt 5, 371, 373) Anderseits ist eine Gefahr dann nicht "gegenwärtig", wenn ihre Verwirklichung erst in der Ferne liegt (z.B. Drohung mit Erschießen, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt). Eine zukünftige Gefahr ist eben keine gegenwärtig drohende (RGSt 66, 103)-

Nun hat die Rechtsprechung bei Fällen des Not- und Nötigungsstandes den Begriff der Dauergefahr entwickelt und diese als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund gelten lassen, wenn sie als solche gegenwärtig war und: nicht erst in der Zukunft lag (RG JW 1932, 2292 mit Nachweisen; BGESt 5, 373).

Dieser Begriff bedarf indes im Rahmen des § 255 StGB einer sinngemäßen Anpassung an die besondere Lage des Erpreßten. Es geht hier nicht, wie in den Fällen des Kötigungs- und Notstandes darum, daß jemand eine objektiv strafbare Handlung, unter Umständen eine schwere Verletzung der Rechtsordnung (z.B einen Meineid oder eine Abtreibung) begeht, deren. Entschuldigung oder Rechtfertigung die Gerichte nur mit Zurückhaltung und bei außergewöhnlichen Lebenslagen anerkennen (vgl BGH NW 1951, 769, 770 Nr 15). Vielmehr schafft im Fall des § 255 StGB die wirkliche oder vermeintliche Gefährlich-_ keit der Drohung gegenüber dem Opfer einen Straferschwerungsgrund für den nicht im Notstand handelnden Erpresser. Diese lag hier darin, daß der nach seinem Auftreten und in der Vorstellung des Betroffenen zum_ Äußersten entschlossene Angeklagte diesem unter Androhung des Waffengebrauchs Geld abforderte. Er setzte ihn also einer Todesdrohung aus, nachdem er ihm schon

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-23/4-str-116-57#rd_31

früher angekündigt hatte, er werde vor nichts zurückschrecken und notfalls von seiner Waffe Gebrauch machen (S 5 UA). Durch inwendun: dieser schweren Drohung wollte der ängeklagte jetzt oder spätestens bis zum nächsten Tage die Zahlung der geforderten Summe erzwingen.

Darin konnte das Landgericht unbeden!..lich eine Drobung mit zesenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten erblicken, auch wenn dieser erst für den nächsten Tag mit einem für ihn unter Umständen tödlichen Ausgang rechnen mußte, Der durch die Drohung bei dem Opfer ausgelöste äußerst starke seelische Truck sollte während der gesetzten Frist unvermindert bestehen bleiben. Denn HE sollte nach dem Willen des Angeklagten keine KHöglichkeit haben, dieser schweren Notlage auszuweichen Er mußte, selbst wenn er Strafanzeige erstattete, nicht nur mit der Verwirklichung der Drohung, sondern auch mit der znthüllung seiner früheren ehelichen Verfehlung, also mit seiner Bloßstellung in der Öffentlichkeit, nindestense aber nit der Zerstörung seiner zhe rechnen, die er gerade durch seine bisherigen erhetlichen Gelüopfer mühsam vor Irschütterungen bewahrt hatte. Zutreffend sagt daher des Landgericht, der Angeklagte habe HE gegenüber "eine zweifache Drohung zum Ausdruck gebracht und damit begonnen, den Willen des Zeugen zu vergewaltigen".

Es kann somit rechtlich keinen Unterschied machen, ob dem Betroffenen das zErschießen sogleich oder für den nächsten Tag in Aussicht gestellt wurde. Eine Drohung unter Setzung einer — kurzen - Frist kann sogar unter Umständen nachhaltiger auf das Opfer einwirken, elso gefährlicher sein als das Androhen sofortiger Verwirklichung.

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Hätte TB die geforderten 500,-- DM gezahlt, so wäre nicht zu bezweifeln, daß vollendete räuberische Erpressung (§ 255 StGB) vorlag, eben weil die Zahlung dem Opfer durch das Erpressungsmititel der Drohung mit Erschießen ebgenötigt worden war. In solchem Falle könnte nicht ernstlich bestritten werden, daß eine Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" vorlag. Die Beurteilung kann insoweit keine andere sein, wenn, wie hier, der Bedrohte und vorher bereits mehrfach Erpreßte diesmal trotz der gefährlichen und auch so aufgefaßten Drohung fest blieb und sich ablehnend verhielt, sodaß das Verbrechen nicht zur Vollendung kam-

Auch die Verteidigung hat gegen die Annahme einer versuchten räuberischen Erpressung keine besonderen Einwendungen erhoben.

b) Die Revision wendet sich ausdrücklich nur gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang, jedoch zu Unrecht.

Die Strafkacmer führt zur Begründung einer Fortsetzungstat zunächst an, alle Einzelhandlungen ständen "in zeitlichem Zusammenhang". Dies 1äßt sich ohne weiteres von den Fällen Nr 3, 4 und 5 sagen, die sich innerhalb von drei Monaten ereignet haben (24. November, 16. Dezember 1955 und 16. Februar 1956).

Zwischen der ersten Tat und den Fall Nr 3 (November 1955) lag allerdings ein beträchtlicher Zeitraum. Dies stand indes der Annahme einer Fortsetzungstat nicht unbedingt entgegen. Denn diese unterscheidet sich von der natürlichen Handlungseinheit gerade durch den loseren Zusammenhang der kEinzelvorgänge (Jagusch im IK, 8. Aufl, Bem B III 2 £ vor § 73 StGB, S 587). Eine gewisse zeit-

liche Beziehung der Einzelvorgänge genügt (RGSt 58, 19, 20). Bei weit auseinanderliegenden Einzelhandlungen bedarf allerdings der Gesamtvorsatz (BGESt 1, 313, 314

- 315) besonderer Begründung.

Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt: "Das gesamte Verhalten des Angeklagten zwingt zu dem Schluß, daß er von vorrherein geplant hat, den &Shebruch des Zeugen TB in der Weise auszunutzen, daß er immer neue Forderungen an ihn stellte, obwohl er ..: FEED versicherte, mit der Zahlung von 5:000,-- DM sei alles erledigt. In Ausführung dieses Planes hat er sich neben dem schriftlichen Zahlungsversprechen, das zur Sicherung seiner Forderung auf Zahlung der 5.000,-- DM dienen sollte, auch die Vaterschaftsanerkenntnisse erteilen lassen, bei der angeblichen Verbrennung aller Papiere ‚mindestens eins der Vaterschaftsanerkenntnisse zurückbehalten und später davon ohne Wissen des Zeugen HE» eine Fotokopie anfertigen lassen, um immer wieder neue Druckmittel gegen ... HB irn der Hand zu haben"

(Ss 29 U)-

Dies reicht, entgegen der Annahme der Revision, zur Darlegung des Gesamtvorsatzes aus, Viele Erpresser pflegen von vornherein darauf auszugehen, ihr Opfer immer wieder, sei es auch in größeren Abständen, auszunutzen. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat zwar in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Verstoß von HB ohne Anwendung von Nötigungsmitteln Geld erbeten und erhalten. Dieser Umstand brauchte jedoch das Landgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen, daß der Angeklaxte erst, als diese ohne Druckausübung erlangten Gelder verbraucht waren, den selbständigen Entschluß zu erneutem erpresserischen Vorgehen gefaßt habe.

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Die Strafkammer konnte auch den letzten Vorgang (Nr 5) in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen, Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) ist zwar dem Raub nahe verwandt (BGASt 5, 280, 281), aber ungeachtet dessen ein erschwerter Fall der Erpressung und kein Sonderverbrechen (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl, § 37 II B1l, S 262). Das verletzte Rechtsgut war in allen Fällen dasselbe. Dieses war übrigens nicht, wie das Landgericht (S 28 UA) meint, nur das Vermögen, sondern auch die Entschließungsfreiheit des Erpressten (BGH LM Nr 6 zu § 253 Sı@B).'

c) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß der Angeklagte wegen "fortgesetzter räuberischer Erpressung" verurteilt worden ist. Zwar geht im allgemeinen bei der Fortsetzungstat, weil sie rechtlich eine Handlung ist, die einfachere Begehungsform in der schwereren auf, z.B. Versuch in Vollendung. Dies hat zur Folge, daß 2.B. bei Begehung mehrerer vsrsuchter einfacher und eines vollendeten schweren Diebstahls der Urteilsspruch auf Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu lauten hat (vgl auch RG HRR 1940 Nr 69). Eine einzelne versuchte schwerere Straftat (hier: versuchte räuberische Erpressung) hat aber nicht die Kraft, dem Schuläspruch sein Gepräge dahin zu geben, daß "wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung" verurteilt wird. Das würde in der Allgemeinheit und an Hand des Strafregisters zum Nachteil des Verurteilten den Eindruck erwecken, der Täter habe fortgesetzt vollendete Erpressungen in der erschwerten Form des § 255 StGB begangen. In solchen Fällen entspricht es vielmehr dem Zweck und Sinn des 8 260 Abs 4 Satz 1 StPO, den Täter"wegen fortgesetzter Erpressung - in einem Fall in der Form der versuchten

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räuberischen ürpressung -" zu verurteilen- Nur "im übrigen" unterliegt die Fassung des Urteilsspruchs

dem tatrichterlichen Ermessen (§ 260 Abs 4 Satz 4 StPO). - Der 2. Strafsenat ist für einen Fall der natürlichen Handlungseinheit aus ähnlichen Erwägungen zu einem Schuldspruch "wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl" gekommen (2 StR 565/56 vom 23. Januar 1957, für die Amtliche Sammlung bestimmt). Ferner hat der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung von 3. März 1953 - 1 StR 38/53 -

den Urteilsspruch dahin gefaßt, daß der betreffende Angeklagte "eines fortgesetzten — zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren -— Rückfalldiebstahls" schuldig ist.

d) Der Strafausspruch wird durch diese bloße Klarstellung nicht berührt.

Das Lardgericht hat nach § 255 S+tSB, unter Versagung mildernder Trstände (§ 249 Abs 2 5tGB) den 5 249 Abs 1 StG3 der Strafbildung zugrundegelegt und zwei Jahre Zuchthaus für angemessen gehalten:

Entgegen der Auffassung der Revision bieten die Strafzumessungsgründe des Landgerichts keinen Anhalt für die Annahme, es hätte übersehen, daß die räuberische Erpressung nicht vollendet worden ist. Der Tatrichter hebt nämlich hervor, daß der Angeklagte den Tatbestand der Erpressung teilweise in der erschwerten Form der versuchten räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) verwirklicht hat (S 27 bis 29 UA). Wenn die Strafkammer den Angeklagten dann "wegen Tortgesetzter räuberircher Erpressung" verurteilt hat, so war dies, wie schon dargelegt, nur eine mißverständliche Sezeichnung der Fort-

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setzungstat. Es läßt jedoch nicht die Annahme zu, die Strafe sei so bemessen worden, wie wenn der Beschwerdeführer fortgesetzt unter erschwerten Umständen vollendete Erpressungen begangen hätte. Der § 73 StGB gilt zwar für die Strafbemessung bei einer Fortsetzungstat nicht unmittelbar, wohl aber entsprechend, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die unselbständigen Einzelvorgänge zum Teil verschiedene Strafgesetze verletzten. Das Landgericht konnte daher bei der Strafbemessung durchaus berücksichtigen, daß der Angeklagte sich nicht nur ein einziges Mal, sondern insgesamt viermal als Erpresser betätigt hatte,

Die Strafkamner hat es unter anderen als besonders verwerflich bezeichnet, daß sich die Tat des Angeklagten gegen den eixenen Schwager richtete. Im Rechtssinne ist der Angeklagte mit HB zwer nicht verschwägert (§ 1590 Abs 1 Satz 1 BGB).ur ist aber der Schwager von Frau HOEEEED, und seine ihefrau ist die Schwägerin ne: . Dies hat das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen. So betrachtet, ist auch diese Strafzumessungserwägung des Landgerichts rechtlich unbedenklich. Die Revision hat insoweit gleichfalls keine Einzelangriffe erhoben,

Nach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien angemessen. Zu einer vollen Anrechnung, wie sie die Revision begehrt, bestand keine Veranlassung. Durch die Anrechnung der drei Monate übersteigenden weiteren Untersuchungshaft wird die von der Verteidigung ins Feld geführte - vom Angeklagten nicht

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verschuldete - Verfahrensverzögerung durchaus berücksichtigt (vgl Anmerkung zu Lü Nr 1 - 8 60 St@B).

Krumme Sauer Seibert Hoenner Lang-Hinrichsen

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