Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 22.05.1957 – 2 StR 110/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.3:R 110/57 22E0 054
iIinNaner es Volkes In der Strafsarhe gegen
l. den Rechtsanwalt Dr. _ Bernhard G . geboren am I] 1907 2
2. den Rechtsanwalt Dr. Wolf 2 aus KB. dort gebören am nur
wegen Betruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender,
Burdesrichter Dr.Notterweich Burdesrichter Scharpenseel Bunäsesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Burdesanwalt ED in aer Verhandlung, Oberlandesgerichtsras bei der Verkündung
als Vertreter der GEBE 5°: GV = der Geschäftsstelle,
Justizangestellter als Urkundsbea
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. November 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts. mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
un nn 0.
Das Landgericht jn Kassel hatte die Angeklagten durch Urteil vom 18. Juli 1955 von dem Vorwurf des Betruges (§ 265 StGB) freigesprochen, Auf die Revision der Staaisanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof jenes Erkenninis durch Urteii vom 19, Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen,
Dieses hält die Angeklagten in dem nunmehr von ihnen angefochtenen Urteil eines gemeinschaftlichen voilendeten Betruges. begangen zugunsten einer Mandantin, für überführt, hat jedoch das Verfahren auf Grund der §§ 2 Abs 2, 17 StrFG 1954 eingesvellt. Es ist der Auffassung, daß für die Ver-: fehlung des Angeklagten Dr. CB keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis und für den Tatbeitrag des Angeklagten Dr. ZW nicht mehr als ein Monat Gefängnis in Betracht kämen.
Mit ihren Revisionen erstreben die Angeklagten, die schon im ersten Rechtszuge die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StrFG beantragt hatten, ihre Freisprechung; sie rügen die Verietzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,
1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. zB iss nicht ausgeführt urd daher nach § 344 Abs 2 StPO unzulässig. Die ergänzende Begründung des Verteidigers in der Verhaudlung vor dem Senat kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist angebrachi worden ist,
0’ Das Vorbringen des Angeklagten Dr. vo: das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflichi verletzt, entbehrt gleichfalls der gemäß § 344 Abs 2 St
gebotenen Begründung. Die Behauptung, die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten in einem bestimmten Punkte nicht erschöpft, vermag einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO nicht zu rechtfertigen.
3.) Soweit der Angeklagte Dr. CB die Vorschrift des § 251 als verleizt ansieht, werden seine Darlegungen hierzu bei der Erörterung der Sachbeschwerde mit behandeit, weil sie zugleich den Vorwurf fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts enthalten. © Indessen führen auch die Sachbeschwerden der Angeklagten im Ergebnis nicht zum Erfolg.
4.) Zuzugeben ist den Beschwerdeführern allerdings, daß die Annahme eines vollendeten Betruges durchgreifenden Bedenken unterliegt, weil die Strafkammer zu den Tatbestvandsmerkmalen des rechtswidrigen Vermögensvorteils und der Vermögensbeschädigung keine hinreichenden Fesvsteilungen gesroffen hat.
Die Strafkammer sieht den von den Angeklagten zugunsten der Mandantin Frau Dr. I] erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil und damit -- ohne daß sie es ausdrück- % lich sagt -- den dem Ehemann Dr. RED erwachsenen Schaden darin, daß in dem mit dem Scheidingsprozeß zwischen den zheleuten verbundenen einstweiligen Anordnungsverfahren der Kasseler Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt durch Beschluß vom 21. Juli 1953 die Beschwerde des Mannes gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts au? Unterhaltszahlung von 250 Di monatlich an seine Frau als unbegründet zurückgewiesen hato Auf diese ihr günstige Entscheidung habe, so meint die Strafkammer, Frau Dr RD keinen Anspruch gehabt, weil ihr zu jener Zeit Einkünfte
aus Vertretungen zugeflossen seien, die die Angeklagten dem Oberlandesgericht in Täuschungsabsicht verschwiegen hätten, und weil diesem, was die Angeklagten gewußt, auch nicht be-- kannt gewesen sei, daß der Ehemann Dr, rn damals -- möglicherweise — ein weit höheres als das in dem Antrage auf Erlaß der einstweiligen Anordnung angegebene Monatseinkommen von 800 bis 1000 DM gehabt habe, Die Strafkammer hält dies für unerheblich, weil es für die Frage, ob der Beschiuß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1053 objekviv rechtswidrig erstrebt und erlangt sei. allein auf die damalige Verfahrenslage ankomme. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Wie der erkennende Senat in BGHSt 3, 160, 162 unter Ablehnung der vom Reichsgericht in RGSt 72, 133, 136 vertretenen Meinung ausgeführt hal, ist dafür, ob ein Vermögensvor-- teil rechtswidrig ist oder nicht, allein das sachliche Recht maßgebend. Ist danach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, 50 ist er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der Turchsetzung scines Anspruchs entgegenstehen, An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn der Berechtigte oder zu seinen Gunsten ein anderer in einem Rechtsstreit unrichtige, auf Täuschung des Richters zielende Angaben macht,
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war somit die Frage, ob der Beschluß des Oberlandesgerichis vom 21. Juli 1953 für Frau Dr. rd einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und für den cthemann zugleich eine -— rechtswidrige - Schädigung seines Vermögens bildete, nicht nach der Prozeßlage zu beantworten, sondern ailein nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute, wie sie damals tatsächiich waren, Nur auf Grunä ihrer genauen Über-
prüfung hätte zuverlässig gekjärt werden können. ob durch
das Verschweigen der Einkünfte aus der Verlreiervätigkei:
der Frau Dr rm die Taibestandsmerkmale des "rechtswidrigen Vermögensvorieils" und der "Vermögensbeschädigung" zm Sinne des § 265 StGB verwirkiicht worden sind. Da es hieran fehlt, wird die Annahme der Strafkemmer. die Angekiag-: ven seien eines volLende ten Betruges überführt, von den bisher gelxvoffenen Teststellungen nicht getragen.
5.) Dieser Mangel vermag jedoch die Entscheidung des Dandgerichts auf Einstellung des Verfahrens in ihrem Bestande nicht zu gefährden, da die Handlungsweise der Angeklagten auf jeden Falı den Taibesterd des versucht en Beiruges erfüllt. Sie haben, wie die Strafkammer feststellt, durch das Verschweigen des Verdienstes der Frau Dr. ) aus den Vertretungen dieser eine Unterhaltslei. stung seitens ihres Ehemannes verschaffen wollen, auf die . sie nach ihrer Meinung zumindest in der vollen Höhe keinen
Anspruch haise. Sie erstrebien also für ihre Auftraggeberin, indem sie das Onerlandesgericht über äeren Einkommenslage täuschien, einen nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Vermögensvorteil, dessen Erlangung nach ihrer Vorstellung zugleich zu einer Schädigung des Vermögens des Ehemannes rn führte. &
Darin liegt ein versuchter Betrug. Zwar fehlt es, da mangels entsprechender Feststellungen der Strafkammer zugunsten der Angeklagten unterstellt werden muß, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1955 den tat-- sächlichen Binkommensverhältnissen der Eheleute RD entsprach, an den Tatbestandsmerkmalen des Vermögensscha.- dens und der Rechtswidrigkeit des erstrcebten Vermögensvorteils, Das steht jedoch der Annahme eines Betrugsversuchs nicht enigegen. liie schon das Reichsgericht in RGSt 42,
92 des näheren ausgeführt hat, ist auch in einem Falle, in
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dem der tatsächlich erstrebte Erfolg unter irriger Annahme eines die Strafbarkeit der gewollten und vollendeten Hand-- lung oedingenden Merkmals erreicht ist, der Tatbestand des versuchten Betruges zu bejahen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Angeklagten wollten einen Sachverhalt verwirklichen, der dem gesetzlichen Tatbestande des Betruges entspricht. Sie haben alles getan, was nach ihrer Vorstellung dessen Merkmale erfüllt. Nur isi, weii es der Tat an zwei der von ihrer Vorsatz umfaßten Merkmale mangelte und der Mangel dem Einvritı des gewollten rechtlichen Erfolges entgegenstand, dieser hinter ihrem Wollen zurückgeblieben. Die Angeklagten habeu sonach mit einem über den &£rfolg hinausgehenden Vorsaiz, der die zum gesetzlichen Tatbestande gehörigen Tatumstände erfaßte, Handlungen vorgenommen, die einen Anfang der Ausführung des Vergehens gegen § 263 StGB bildeten. Dabei war ihr Wilie auf einen wirklich, nicht bloß vermeirtlich verbotener und unter Strafe gestellten Erfolg gerichtet. Ent-- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Dr, zZ +2:
deshalb von einem Wahndelikt keine Rede sein. Die Angeklagten
haben bei ihrem Vorgehen weder über das Bestehen noch über den Geltungsbereich einer Strafnorm geirrt.
Soweit sie mit ihren Revisionen das Vorliegen einer Täuschungshandlung und einer Irrtumserregung in Abrede steilen, erschöpft sich ihr Vorbringen im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Straf-
kammer. Die Schlüsse, die diese aus den verschiedenen Schrift-
sätzen und dem zwischen den Angeklagten geführten Briefwechsel. gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Irgendein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor,
Der Hinweis des Beschwerdeführers Dr. GB auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1952 (NIW
1952, 1148) geht fehl. Enigegen der Behauptung der Revisioz. hat hier die Strafkammer in rechiiich nicht zu beanstanden - der Weise als bewiesen erachtet, der Angeklagte Dr. vg habe bereits aus der Verfügung des Iberlandesgerichts ven
6. Juni 1953 ersehen, daß dieses auch über Einnahmen aus einer etwaigen Vertreiertätigkeit der Frau Dr. > Aufklärung wünschte Im übrigen ist irn jenem Urteil des Bundesgeri chtshofs/gesagt, die Pflicht des Rechtsanwalts, dem Gericht den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, entfalle dann, wenn er sich mit der Offenbarung des wahren Geschehens in Widerspruch zu früheren eigenen ® Behauptungen setzen müßte. £s ist vielmehr ur. mißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ein Rechtsanwalt, der eine Täuschungshandlung in einem Rechtsstreit durch
eine bewußt Talsche Angabe begangen hat, zu ihrem Widerruf rechtlich verpfllichvet ist, weil er die dadurch für den Prozedgegner begründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensschädigung nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz wieder beseitigen muß. Nur unier der Voraussetzung, Jaß er sich mit der Offenbarung der wirklichen Sachlage in Widerspruch zu früheren eigenen Behauptungen seines Mandanten setzen und diesen dadurch der Unwahrheit und damit eines versuchten Prozeßbetruges ® bezichtigen müßte, hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung verneint, weil ein solches Verhalten
mit der sich aus dem Auftragsverhäitnis ergebenden Treucpflicht nicht zu vereinbaren sein würde, Hier lagen aber keine eigenen Erklärungen der Frau Dr, rg vor, die
der Angeklagte Dr. GP dur:n wanrheiisgemäße Angaben
als unrichtig hätte aufdecken müssen.
Seine TLarlegungen, sein Schreiben an den Mitangeklagven Dr. DZ) stelle keine positive Anweisung dar, dem Oberlandesgericht einen falscher Eindruck in der Frage der
Vertretungen von Frau Dr. ri Naufzuoktroyieren", bedürfen keiner Erörterung, da die Sirafkammer keine dahinge--
hende Feststellung getroffen hat.
Im übrigen liegt kein Verstoß gegen die Denkgeselze in dem Satz des Urteils, aus der Antwori Dr. Gb :: Dr. zB sei nur der Schluß gerechtfertigt, jener habe jede Antworı Dr, (> an das Gerichv in Kauf nehmen wollen, wenn sie lediglich die Bekanntgabe der beiden Verirc-- tungen nicht enthielte. Das Wörtchen "nur" ist erkennLar nicht in dem Sinne gemeint, daß die Strafkammer jede andere - denkbare - Möglichkeit einer Deutung dieser Antwort hai ausschließen wollen; vielmehr hat sie damii zum Ausdruck gebracht, daß für sie unter Würdigung der gesamten Umstände allein dieser Schluß in Betracht komme. Das ist aus Rechts. gründen nicht zu beanstanden.
Auch dıe weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite bilden nur den unzulässigen Versuch, anstelle der Beweiswüraigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen. Die sorglältigen, in sich geschlossenen und für den aufmerksamen Lescr verständlichen Ausführungen des Urteils sind sowohl mit den Denkgesetzen wie auch mit den "Grundsätzen allgemeiner Le-- benserfahrung" vereinbar. Den von dem Angeklagten Dr . CD behaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze, den er darin sieht: daß die Strafkammer entgegen dem Inhalt des an einen Ge-- richtsvollzieher gerichteten Schreibens des Angeklagten vom 2. Juni 1953 dessen Einlassung für widerlegt erachtet habe, er habe schon im Mai 1953 in groben Umrissen um ein durchschnittliches lIonatseinkommen des Ehemannes Dr. I] von 3 000 DM gewußt, lassen die Urteilsgfründe nicht erkenzene Der Inhalt jenes Schreibens ist im Urteil nicht wiedergegeben und kann und darf deshalb bei dessen Überprüfung in sachlich-
rechilicher Hinsieni nicht berücksichiigi werden, EireVerletzung des § 251 StPO ist nicht ersichtlich, Die Überzeu.- gung der Strafkommer, daß der Angeklagic Dr. CB :::: Rechtspflicht zur Offenbarung der Verivetbungen erkennt hai; geht aus den Tarlegungen des Urteils dceuwlich hervor. Diese geben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkemmer den Unberscnied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrläs-- sigkeit verkannt habe. wie der Beschwerdeführer Dr, zB behauptet,
6.) Nach alledem erfüllt auf Grund der von der Straf- ® kammer getroffenen Feststellungen die Handlungsweise der Angeklagten auf jeden Fali den Tatbestand des versuchten Betruges, so daß sie durch die nach den Vorschriften des Suraffreiheiisgeseizes 1954 ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nicht beschwert sind.
Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da nach lage der Sache die Angeklagten sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Betruges ersichtlich richt anders hätten verteidigen können, als sie es gegenüber der Beschuldigung des vollendeten Betruges getan haben. Dafür spricht auch, daß beide Beschwerdeführer in ihren Revisionsbegründungen die Frage der Verwirklichung eines versuchten Betruges er- ® örtert haben, ohne dabei geltend zu machen, sie hätten, wären sie auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiosen worden, noch andere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt.
10.
Die Revisionen sind daher als im £rgebnis unbegründet
zu verwerfen,
Busch Dr.,Dotterweich Scharpenseel.
Dr.Schalscha Menges