Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 79/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 79/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Helene MD zeborene Sb aus BEE. geboren am EEE 1906 in > ‚
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 21.Dezember 1956 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Yalscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes.
Das Rechtsmittel hat ürfolg. I.
Der Angeklagten. war zur Last gelegt worden, vor dem Amtsgericht in Osterholz-Scharmbeck am 17.Dezember 1954 wissentlich einen falschen Offenbarungseid geschworen zu haben. Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, die angeklagte habe in dem beschworenen Verzeichnis zwei von ihrem ersten Ehemanne stammende Wohnzimmereinrichtungen verschwiegen.
Die Strafkammer stellt zunächst fest, daß die Angeklagte nach dem Tode ihres ersten Ehemannes Eigentümerin zweier Wohnzimmereinrichtungen gewesen ist. Das Landgericht hat jedoch nicht aufklären können, ob die beiden kinrichtungen noch ihr Eigentum waren, als sie den Offenbarungseid leistete. Es ließ sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegen, daß die Angeklagte die eine Wohnzimmereinrichtung am 19.November 1954 ihrem Sohne zur Hochzeit geschenkt, die andere am 24.November 1954 ihrem jetzigen Ehemann, den sie am 29.Oktober 1955 geheiratet hat, zur Tilgung eines Darlehens übereignet habe.
Dennoch ist nach der Überzeugung des Landgerichts der Offenbarungseid auf jeden Fall falsch. Denn wenn die Angeklagte nicht mehr Eigentümerin der beiden Wohnzimmereinrichtungen war und sie deshalb nicht in dem beschworenen
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Vermögensverzeichnis als ihr Ligentum anzugeben brauchte, zo wäre das Verzeichnis dennoch unvollständig und der Eid demnach falsch. Die Angeklagte hätte im Abschnitt E des Vermögensverzeichnisses jedenfalls die anläßlich seiner hochzeit zugunsten ihres Sohnes getroffene Verfügung anführen müssen.
an der angegebenen Stelle des Vordruckes zum Vernögensverzeichnis wird unter Nr 1 gefragt, welche entgeltlichen Veräußerungen seit Beginn des letzten Jahres vor dem Termin zur Eidesleistung unter anderem zugunsten Verwandter absteigender Linie vorgenommen worden sind. Unter Nr 2 ist anzugeben, welche unentgeltlichen Verfügungen mit den genannten Verwandten im angegebenen Zeitraum geschlossen worden sind (vgl hierzu auch § 807 Abs 1 Nr 1 und 2 -3PO). In der Antwort auf eine dieser beiden Fragen hätte die Angeklagte nach der Meinung der Strafkammer die Zuwendung an ihren Sohn erwähnen müssen. Deshalb - so heißt es in den Urteilsgründen - könne es dahingestellt bleiben, ob die Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung ihrem Sohne els Ausstattung, also entgeltlich, oder als Geschenk übergeben habe. Im Falle der Schenkung habe es sich nicht um ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" (vgl § 807 Abs 1 Nr 2, 2.Halbs ZPO) gehandelt. Um die eine oder andere Art der Verfügung habe es sich auf alle Fälle gehandelt, so daß die Angeklagte die ihr gestellten Fragen nicht beide Kätte verneinen dürfen.
II.
1.) Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Denn es ist zur Verurteilung wegen Eidesverletzung - wenn zunächst der innere Tatbestend außer acht gelassen wird - ausreichend, daö nach der Überzeugung der strafkammer der Eid entweder in der einen oder in der anderen Hinsicht unrichtig war. Hierbei war - was die Straf-
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Yewmer jedoch nicht näher darzulegen brauchte - der Lid “llerdings auch noch dann falsch, wenn beide Verträge nur vorgetäuscht waren und die angeklaste noch Eigentümerin »uider “ohnzimmereinrichtungen war.
2.) Das Landgericht brauchte von seiner Überzeugung sus auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Zuwendung siner angemessenen Ausstattung an ihren Sohn nicht stets eine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Frage Nr 2 und des § 3 Nr 3 AnfG bildet (bejahend Planck 3.Aufl Bem 5 zu § 1624 BGB, verneinend z.B. Staudinger 9.Aufl Anm 3e zu §§ 1624 BGB). Denn auch eine nach der besonderen Gesetzesvorschrift des § 1624 BGB von den Eltern einen Kinde zuecwendete Ausstattung kann, selbst wenn man grundsätzlich cine Ausstattung als entgeltlich, weil auf einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht beruhend ansieht, eine Schenkung sein, mag sie auch nach § 1624 BGB in gewissen Grenzen nicht als eine solche gelten (vgl RGZ 62,273/2757). Wie nun der gesamte Inhalt der Urteilsgründe ergibt, ließ sich nicht feststellen, ob die eine oder die andere Möglichkeit zutraf. Die Strafkaumer mußte daher auch prüfen, ob der Eid (zunächst objektiv) falsch war, wenn sie davon susging, daß eine Schenkung vorlag, also die vollen Erfordernisse des § 516 Abs 1 BGB gegeben waren.
3.) Aus den bisherigen Ausführungen erhellt zugleich, dub die Verurteilung nur dann bestehenbleiben kann, wenn der Eid in allen denkbaren Fällen falsch war. Das beschworene Vermögensverzeichnis mußte somit auch dann unvollständig sein, wenn eine Schenkung vorlag. Das setzte voraus, daß es eich nicht um ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" handelte. Das Landgericht hat das verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu. "Bei der damaligen finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Angeklagten stellte die Wohnziumereinrichtung, mag sie auch alt gewesen sein, einen
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verhältnismäßig großen Wert für die Angeklagte dar, Eine Schenkung mit einem derartigen "lert ging daher über das .inaus, was man sich gebräuchlicherweise in der Vermögenslage der Angeklagten zu derartigen Anlässen zu schenken „Elegt."
Eiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit äccht. Zwar geht die Strafkamaer zunächst zutreffend davon aus, daß es für die Frage der Gebräuchlichkeit auf die Vcrmögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der Schenkung ınkormt (RGZ 124,60). Das bed.utet jedoch nicht, daß von cinem gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk stets dann nicht die kKede sein kann, wenn der Tert des Geschenkes im Verhältnis zum Vermögen des Spenders hoch ist. Auch eine Gabe, die für den Zuwendenden einen erheblichen Teil seines Vernösens ausmacht, kann eine gebräuchliche Schenkung sein, wenn nach allgemeiner vernünftiger Auffassung die Grenze des Lblichen nicht überschritten wird (vgl hierzu: Jäger AnfG § 3 Anm 57). In diesem Sinne ist der Revision zuzustiunen, wenn sie ausführt: 'Ycnn eine solche Gabe nicht Gen in kleinen Verhältnissen üblichen Wert übersteigt, so wuß ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk angenommen werden, das die Angeklagte nicht anzugeben brauchte."
4.) Der Urteilszusammenhang ergibt nun hinreichend deutlich, daß die Strafkammer nicht etwa der Meinung ist, “ic Zuwendung der schon im Jahre 1925 angeschafften Wohnzimmereinrichtung habe an sich nach den Lebensverhältnissen der ‚ngeklagten ihrem Werte nach den Rahmen des Üblichen überstiegen. Das Landgericht meint nur, bei der damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage der Angeklagten habe es sie in ihrem Vermögen zu sehr belastet. Eine derartige Yerhaltnismäßigkeit zwischen dem Vermögen und dem Wert des GescLenkes ist aber, wie oben dargelegt worden ist, nicht Voraussitzung für den Begriff dos "gebräuchlichen Gelegenmuitsgeschenkes",
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5.) Für den Fall, daß die Angeklagte die Wohnzimmer-
einrichtung ihrem Sohne geschen!it hat, läßt sich daher die kuffassung der Strafkaamer nicht halten, die An- ‚eklagte habe einen falschen Lid geleistet. Die Anseklagte hat dann nichts verschwiegen; das Vermögens-
verzeichnis war nicht unvollständig und damit unrichtig. „uf den inneren Tatbestand, die Vorstellung der Angeklag-
ten kam es dann nicht mehr an.
Ist aber nur eine der in Betracht kommenden ; öglichkeiten nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen, so muß diese aufgehoben werden.
III.
Der Senat brauchte die Sache nicht zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Urteilsgründe ergeben, daß sich weitere Feststellungen nicht treffen lassen. Die getroffenen Feststellungen aber lassen, wie dargelegt worden ist, aus Rechtsgründen eine Verurteilung nicht zu. Das Revisionsgericht hatte daher gemäß § 354 Abs 1 StPO selbst zu entscheiden und die Angeklagte freizusprechen..
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Die Kosten des Ver.ahrens waren gemäß § 467 i.bs 1 StPO der Landeskasse aufzuerlegen; ein Anlaß zur Anwendung des § 467 Abs 2 StPO lag nicht vor.
Sarstedt Dr.soffka Siemer
Schmitt Börker