Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1624#abs-1 (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1624#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 1624 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Tübingen, 24.05.2005 – 1 O 2/05Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 – 5 K 2009/10Zitiert von 1
- BGH, 27.06.2018 – IV ZR 222/16Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im ErlebensfallZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 30.06.2004 – 8 W 495/03
- OLG Düsseldorf, 13.01.2004 – I-4 U 104/03
- BGH, 30.04.1957 – 5 StR 79/57
Zuletzt entschieden
- LG Detmold, 17.09.2024 – 02 O 136/20
- LG Detmold, 17.09.2024 – 2 O 136/20Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 – 5 U 57/22Erbrecht: Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen bei gewillkürter Erbfolge; Voraussetzungen einer Ausstattung durch Grundstücksübertragung an ein älteres Kind (hier: 48 Jahre) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
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