Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1624#abs-1 (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1624#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 1624 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Tübingen, 24.05.2005 – 1 O 2/05Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 – 5 K 2009/10Zitiert von 1
- BGH, 27.06.2018 – IV ZR 222/16Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im ErlebensfallZitiert von 15
- LG Bochum, 26.11.2021 – 5 O 178/21
- OLG Stuttgart, 30.06.2004 – 8 W 495/03
- OLG Düsseldorf, 13.01.2004 – I-4 U 104/03
Zuletzt entschieden
- LG Detmold, 17.09.2024 – 02 O 136/20
- LG Detmold, 17.09.2024 – 2 O 136/20Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 – 5 U 57/22Erbrecht: Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen bei gewillkürter Erbfolge; Voraussetzungen einer Ausstattung durch Grundstücksübertragung an ein älteres Kind (hier: 48 Jahre) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1624 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1624 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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