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BGH Entscheidung vom 16.04.1957 – 5 StR 72/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der 3trafsache gegen

1.) den Kaufmann Schulen EEE zu: EEE, geboren an EEE 1914 in HE Polen),

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den technischen Kaufmann Hans K EW zus: ZU, geboren an EEE 1909 in CB ( Thüringen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wıgen gemeinschaftlicher versuchter Verschleppung u.a.

kat der 5.Strafsenat des Bundesscrichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Zoffika Bundesrichter Siener Bundesrichtcer Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende lichter, Bundesanwait Dr. in üer Verhandlung, OberstaatsanwaltB pci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

tür Recht erkannt:

Die Revisionen der ängeklagsten VEN und ZB zesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Mai 1956 werden verworfen.

& Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Kp wird die nach dem 18.Mai 1956 erlittene Untursuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

Gründe;

maus

Die Strafkammer hat den ırscklagten WEB wegen v.rsuchter Verschleppung in lateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung (!erbrechen nach §§ 2 Abs 1 äcs Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951,

239 Abs 1 unä 2, 43, 47, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, den Angeklazten Tpwegen Beihilfe hier-

zu zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat sie die Untersuchungshaft auf die Strafe augerechnet.

A. «evision des Angeklasten Vu:

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts una des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüzgen.

1.) In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhendlung vor der Strafkammer heißt es:

"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte gemäß § 251 Abs 2 StPO die Verlesung der polizeilichen Protokolle des nach eidlichen Zeugenaussagen vierer Kriminalbeamter verschollenen Yu.

Widersprüche wurden nicht erhoben. b. u. v

Gemäß § 251 Abs 2 StPO sollen die polizeilichen Aussagerrotokolle des verschollenen Me verlesen werden.

Der Beschiuß wurde ausseführt."

Die Revisien rügt, daß die Vorschrift des § 251 Abs „tEO verletzt worden sei, weil deren Voraussetzungen im

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„vgensatz zur Auffassung der Straflianmer nicht vorzulegen hätten. Die hüge ist unbegründet.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß Min seit dem 10.Mai 1955 spurlos verschwunden ist. Ein Erwittlungsverfahren, das wesen Verdachts seiner Entführung eingeleitet wurde, war bisher ohne .rfolg. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß Aınfrazen der Staatsanwaltschaft an den Polizeipräsidenten von Berlin, das Bundeskriminalaut und alle Landeskriminalänter nach dem Aufenthalt des SED ohne Ergebnis waren. Es ergibt ferner, daß die Strafkammer auf Grund dieser Tatsachen die Überzeugung gewonnen hat, NEED könne in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden, Damit hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Daß, wie die Revision meint, ihre Ermittlungen unzulänglich gewesen wären, tann nicht anerkannt werden. Welche weiteren Ermittlungen sie hätte anstellen können und sollen, ist weder aus der ievisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

2.) Die Revision erblickt eine Verletzung des 5 267 Abs 3 StPO darin, daß in den Urteilszründen über die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, ihm und den : ittätern seien am Tatmorgen die Ausweispapiere absenommen worden, überhaupt nichts gesagt sei. Sie meint, dat der Angeklagte bei Berucksichtigung dieser Tatsache, aus der sich eine gewisse Zwangslage ergebe, milder hätte bestraft werden müssen. Die Rüge greift nicht durch.

Die Vorschrift des § 257 Abs 3 StPO, soweit sie hier

. in Betracht kommt, verlangt nur, daß die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dabei genügt die Angabe

der wesentlichen Strafzumessungsumstände. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Deß in den Urteils-

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.iınden eine Tatsache nicht erwähnt wird, die der An- „klagte nach dem Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung unwiderlegt behauptet hat und die nach Ansicht der Revision bei der Strafzumessung strafmildernd hätte berücksichtigt werden müssen, kann die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 3 StPO nicht rechtfertigen. Im übrigen übersieht die Revision, daß nach den Feststellunzen.des Urteils d.r angeklagte sich zur Mitwirkung an der Tat schon bereit erklärt hatte, bevor ihm und den Mittätern die Ausweispapiere abgenommen worden sein sollen.

3.) Die Revision rügt, daß die Vorschrift des § 261 StPO verletzt worden sci. Was hierzu in der tevisionsbegründung vorgetragen wird, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die 3eweiswürdigung. Auf Einwendunscn dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

II. Sachrügen,

Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.

Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte und scine Mittäter (Krp, NED un: IE Sowie ihre „uftraggeber) das beabsichtigte Verbrechen der Ver-

. schleppung und schweren Freiheitsberaubung bereits im Sinne des § 43 StGB versucht haben, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision im är;ebnis frei von Rechtsirrtum.

Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung, daß die Wichtigkeit des gefährdeten lcchtsguts eine gewisse Vorverlegung der Versuchsgrenze erfordert. Für die Abgrenzung des Versuchs von der bloßen Vorbereitung kommt. es allein auf den Zusammenhang, der zwischen der Handlung des Täters und der Tatbestandshandlung der von ihm beabsichtigten Straftat besteht, sowie darauf an, ob der Täter durch sein

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handeln das Rechtsgut, gezen das die beabsichtigte Straftat gerichtet ist, bereits unmittelbar gefährdet hat. Die Wichtigkeit des gefährdeten .iechtsguts kann nur für die Frage von Bedeutung sein, ob eine Vorkereitungshandlung ausnahmsweise bestraft werden soll. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung geträgen, daß er in solchen Fällen bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht hat (vz1 § 49a StGB, § 2 Abs 4 des Berlinar Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951).

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt unbedenklich, daß der Angeklagte und seine Mittäter das beabsichtigte Verbrechen nicht nur vorbereitet, sondern bereits versucht haben.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der bloße Anmarsch eines Täters zum Tatort ausnahmsweise schon ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat sein kann. Auf eine grundsätzliche Seantwortung dieser Frage kommt es hier nicht an.

Der strafbare Erfolg, auf den die von den Tätern und ihren Auftraggebern, dem SSD-Obersten Beater und dem SSD-Agenten MED, geplante Tat abzielte, war die Verschleppung einer Angestellten des Ostbüros der Berliner FDP, Mi@P, aus Westberlin in den Sowjetsektor Berlins und ihre Übergabe an den SSD. Dieser Erfolg sollte nach dem Plan der Täter und ihrer Auftraggeber dadurch erreicht werden, daß die Täter, von denen einer, nämlich Nu , als Westberliner Polizist verkleidet war, mit einem als Westberliner Fahrzeug gekennzeichneten Pkw vom Sowjetsektor Berlins zu dem #eg in Berlin-Charlottenburg (Westberlin) fuhren, den Fräulein Mi@D von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle passierte und den sie, die. Täter, zu

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dcrselben Zeit wie diese erreichten, und daß alsdann Yräulein Mi unter einem Vorwand in den Pkw gelockt, wit diesem, notfalls unter Anwendung von Gewalt, in den Sowjetsektor Berlins gebracht und dort dem SSD übergeben wurde. Dies alles sollte nach dem Plan der Täter und ihrer „uftraggeber - vom Zeitpunkt der ı.bfahrt aus dem Sowjetscktor aus gesehen - zügig, d.h. ohne Unterbrechung unä ohne /irgendwelche Hindernisse oder Schwierigkeiten

zu überwinden waren, durchgeführt werden. Nur so ließ sich der Plan verwirklichen, weil er auf die kurze Zeit (wenige Minuten) berechnet werden mußte, in der das Opfer den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zurücklegte. alerauf wurden, wie die Feststallungen des Urteils ergeben, auch der Zeitpunkt der \bfahrt vom Friedhof xosenthal im Sowjetsektor Berlins und der Fahrtweg nach Charlottenburg abgestellt. Das Urteil sagt ausdrücklich, ‘aß MW, der die Täter von dort aus auf den Weg schickte, diesen die Weisung erteilte, nicht durch den Französischen Sektor, wie ursprünglich vorgesehen, sondern durch das Brandenburger Tor zu fahren, weil die Zeit so sehr fortgeschritten sei.

Ausführungshandlung der geplanten Straftat war u.a. die Überlistung, d.h. die Einwirkung auf das Opfer mit Überlistungsmitteln. Eines der Überlistungsmittel war der mit Westberliner Kennzeichen versehene Pkw. Hierdurch sollte das Opfer in den irrigen Glauben versetzt werden, daß es sich bei den Insassen um Westberliner handele. Jicses Überlistungsmittel war aber bereits in Richtung auf das Opfer in Bewegung gesetzt. Es sollte dem Tatplan entsprechend ohne Unterbrechung in dieser Richtung in Bewegung bleiben, bis es auf das Opfer einzuwirken begann, d.h. von ihn wahrgenommen wurde. Das wäre, falls die Tat ihren planmäßigen Verlauf genommen hätte, unter Berücksichtigung des {eges, der noch zurückzulegen war, und der zur Tatzeit

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(7 .ur morgens) herrschenden Verkehrsverhältnisse in wenisen Minuten eingetreten. Das rechtfertigt in Verbindung mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt (Div Täter hatten die ihnen bei der Tatausführung zuacdachten Plätze im Pkw eingenommen. Nip trus unter einem Zivilmantel die Westberliner Polizeiuniform. ilütze und Uniformmantel lagen griffbereit im Wagen. Die Täter hatten di« Sektorengrenze beim Brandenburger Tor überschritten.) die Annahme, da3 das, wes die Täter getan haben, mit der Ausführungshandlung, nämlich der oberlistung, in einem so engen Zusammenhang stand, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise als ein untrennbarer Bestandteil dieser Handlung erscheint, und daß das Opfer bereits unmittelbar gefährdet war.

Daß am Brandenburger Tor eine Unterbrechung eintrat, die zur Aufgabe der beabsichtigten Straftat führte, ändert hieran nichts. Das war, wie die Feststellungen des Urteils ergeben, ein Zufall, der im Tatplan nicht vorgesehen war. Er schließt nicht aus, daß die Täter und deren Auftraggeber ihren Entschluß, Fräulein Mi zu verschleppen und der Freiheit zu berauben, durch Handlungen betätigt haben, die einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat darstellen. |

Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Aufassung der Revision auch die Annahme der Strafkammer, daß ein minder schwerer Fall im Sinne des § 2 Abs 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.6.1951 nicht vorliege.

Das Urteil begründet diese Auffassung damit, daß der von höchster SSD-Führung ausgeklügelte Entführungsplan eine erhebliche verbrecherische Intensität offenbart habe und im Falle erfolgreicher Durchführung schwerste Folgen für das Opfer gehabt hätte. Das sind Erwägungen,

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die in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Siütze finden und die aus Aechtsgründen nicht beanstandet werden können. Was div Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

„uch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

B. Revision des Angeklagten Kg.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnunggemäß erhoben worden, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen nicht angibt, indenen sie einen Verfahrensverstoß urblickt.

Die Sachrüge ist unbegründet. Was in der nevisionsbegründung zu ihrer Rechtfertigung vorgetragen wird, sind in Wahrheit bloße Angriffe gegen die Feststellungen d.s Urteils und die Beweiswürdigung sowie der Versuch, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen zu ersetzen. Auf Einwendungen dieser „rt kann das Rechtsmittel der kevision nicht gestützt werden.

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Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem äntrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Xoffka Siemer

Schnitt Börker