Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.04.1957 – 5 StR 105/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'87 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schmied Wilhelm G ED aus “ammmEEm, geboren am EEE 1913 in PB Bezirk TEE,
wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20.Dezember 1956 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Verden zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen,
1.) Verfahrensrechtlich sieht der Angeklagte einen Gesetzesverstoß darin, daß sein eingeschränktes Geständnis vom 9.8.1956 vor dem Vernehmungsrichter in unzulässiger Weise-gegen ihn verwandt worden sei.
Hierzu führt die Revision wörtlich folgendes aus:
"Die Jugendkammer in Stade hat ausweislich der
- Urteilsgründe den.Angeklagten auf Grund seines Geständnisses vor dem Kriminalmeister Sm und seiner Aussage zu gerichtlichem Protokoll als überführt angeschen. ... Dem Angeklagten ist sein eingeschränktes Geständnis vom 9.8.1956 aber lediglich allgemein vorgehalten worden. Das richterliche Vernehmungsprotokoll wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Beweis: Die Sitzungsniederschrift vom 19. und
20.Dezember 1956.
Die Jugendkammer hat nach Auffassung der Revision damit gegen den § 254 Abs 1 StPO verstoßen. Trotz dieses Verstoßes hat die Jugenäkammer das nicht verlesene eingeschränkte richterliche Geständnis für den Schuldspruch voll verwertet. Das Urteil beruht mithin auf dieser Gesetzesverletzung."
- 3 -
-3-
a) § 254 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Er besagt nur, wann Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden dürfen, nicht, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen verlesen werden müssen. Er enthält nur eine Ausnahme von dem in § 250 Abs 1 Satz 2 StPO enthaltenen grundsätzlichen Verbot, Vernehmungsniederschriften zu verlesen,
b) Fine Verletzung der §§ 249, 261 StPO ist nicht ersichtlich. Nach den eigenen Angaben der Revision ist das richterliche Geständnis dadurch in die Verhandlung eingeführt worden, daß es dem Angeklagten vorgehalten worden ist. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, daß er beim Vernehmungsrichter "zugegeben habe, möglicherweise die Tochter nachts betastet zu haben, und nicht bestritten habe, sich an die Tochter herangepreßt zu haben".
Diese Frklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was er beim Vernehmungsrichter gesagt hatte, durfte im Urteil verwertet werden (BGHSt 1,5).
c) Allerdings könnte die Behandlung des richterlichen "Geständnisses" des Anreklagten nach anderer Richtung zu Bedenken Anlaß geben. Die Strafkammer legt ihren Feststellungen das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei zugrunde, das der Angeklagte schon bei seiner richterlichen Vernehmung in wichtigen Punkten nicht aufrechterhalten hatte. Das richterliche "Teilgeständnis" benutzt sie im wesentlichen als Beweismittel gegen die Einlassung des Angeklagten, er sei zu seinem polizeilichen Geständnis durch unzulässige Drohungen des Polizeibeamten SB zezwungen worden. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedenklich, nur Einzelheiten aus den umfassenden Angaben des Angeklagten in sciner richterlichen Vernehmung herauszugreifen und nicht die Vernehmungsniederschrift in ihren
-4-
- 4b -
vollen Wortlaut in die Verhandlung einzuführen, was nur durch Verlesung hätte geschehen können (NJW 1954,361).
Ob die Verfahrensrüge des Angeklagten auch dieses Bedenken umfaßt und ob sie unter diesem Gesichtspunkt durchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.
2.) Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens auf die weitere ‘erfashrensrüge des Angeklagten.
II. Die Sachrüge
ist begründet.
1.) Die Strafkammer kommt zu dem Frgebnis, der Angeklagte habe "in den Jahren 1949 bis 1951" in Abwesenheit seiner Ehefrau seine am 24.November 1937 geborene Tochter Irene mehrmals zur Unzucht mißbraucht, Er habe in der Zeit zwischen dem 20.Juni 1949 und dem 8.Juli 1949 einmal den Schenkelverkehr bei dem Kinde ausgeübt; in der Folgezeit habe er noch einige Male den Körper des Kindes betastet, um den Schenkelverkehr auszuüben, es sei aber hierzu nicht mehr gekommen. Wann sich die einzelnen Hendlungen, die nach der ersten stattgefunden haben, abgespielt haben, und wieviele solcher Handlungen noch vorgekommen sind, hat die Strafkammer nicht feststeilen können.
Bei der rechtlichen Würdigung wird ausgeführt:
"Die Einzelhandlunsen stehen miteinander im Fortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte hat die Abwesenheit seiner Ehefrau immer wieder dazu benutzt, sich an seiner Tochter zu vergehen, wobei die Begehungsform stets etwa die gleiche war und der Fortsetzungsvorsatz bei der sich erneut bietenden welegenheit bei ihm Platz griff."
u:
-5-
2.) Diese Darlegungen gehen von einem unzutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhanges aus. Der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz ist nur gegeben, wenn der Vorsatz des Täters vön vornherein die Einzelfälle umfaßt, nicht schon dann, wenn er bei einer neuen sich bietenden Gelegenheit nunmehr den Entschluß faßt, seine frühere Tat fortzusetzen, d.h. ebenso zu handeln wie vorher.
Durch die unrichtige Annahme eines Fortsetzungszusammerhangs kann der Angeklagte auch beschwert sein. Er hat seine erste Handlung vor dem 15.September 1949 begangen. Sie könnte deshalb unter das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 fallen. Die Möglichkeit, daß für diesen Verstoß nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt worden wäre, läßt sich nicht ausschließen, da die Strafkammer für sämtliche Verstöße nur acht Monate Gefängnis verhängt hat.
3.) Im übrigen lassen die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend erkennen, in welchem Umfang der Tatrichter die Schuld des Angeklagten als erwiesen ansieht. Abgesehen von der ersten Einzelhandlung hat die Strafkammer weder die Zahl noch die Zeit der Verstöße des Angeklagten feststellen können, Selbst wenn die Strafkammer zu Recht eine Fortsetzungstat des Angeklagten angenommen hätte, müßte sie Mindestfeststellungen hinsichtlich der Zahl der einzelnen Taten treffen. Daß sie das nicht getan hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler.
4.) Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, >b die Urteilsgründe in sich frei von Widersprüchen und Denkfehlern sind.
III,
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
6 -
1.) Sollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis
kommen, daß der Angeklagte bei seiner Tochter den Schenkel-
verkehr ausgeübt hat, so wird sic bei der Sachlage sein Verhalten weiter unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob er sich etwa einer versuchten Blutschande schuldig gemacht hat.
2.) Bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden kann, wird die Strafkammer, soweit es auf die Zukunftsprognose ankommt, vor allem auch das Verhalten des Angeklagten nach den schon verhältnismäßig lange Zeit zurückliegenden Taten zu berücksichtigen haben.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker