Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 80/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_80/57 | 2240 032
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Tadaeus F GES ‚ zuletzt wohnhaft in der Wohnstätte für Ausländer in MW, zebaren ie —< |] 1920 in CMEEED (Sc2. KEEMB) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
‚wegen Hordes
hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Sauer Bundesriehter Dr. Seibert Bundesrichter Hoenner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Justizangestellter IB als Urkundsbeanter der Geschäftsstslle;,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster von 5. Dezember 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründesz
lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.
. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Sie ist nicht begründet.
I. Rüge. der _ Verletzung y verfahrensrechtlicher Vorschriften.
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l. Die Rüge der Verletzung des § 251 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Aussagen der nicht erschienenen Zeuginnen Anna TED uns Zasnka Fo, Ger Enefrau des Angeklagten, nicht verlesen worden. sind.
2, Sollte in dieser Rüge zugleich eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO (unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages) und der Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß
8 244 Abs 2 StPO liegen, so würde sie ebenfalls fehlgehen.
Die Zeugin Anna TED war geladen worden (Band II B1.146), ‘aber nieht erschienen (Band II B1 194). Die Ehefrau des Angeklagten, Frau FB die während des Verfahrens in ihre Heimat, die Tschechoslowakei, zurückge-
kehrt war, war durch Schreiben des Gerichts (Band II Blatt .174) zum Erscheinen in der Hauptverhandlung aufgefordert worden. Sie war jedoch nicht erschienen (Band II Blatt 195, 196 d.A.). Ihr Aufenthalt war nicht zu ermitteln.
a) Am Schluß der Beweisaufnahme hatte der Verteidiger beantragt, die beiden Zeuginnen erneut zu laden (Band II Blatt 204, 208 d.A.). Das Schwurgericht ha! den Antrag mit
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der Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen angegeben, die in das Wissen der Zeuginnen gestellt seien (Band II Blatt 204). Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Ein Beweisamtrag im Sinne des Gesetzes lag nicht vor, da in dem Antrag, wie die Anlage zun Protokoll (Band II Blatt 208) ergibt, Beweistatsachen nicht angegeben worden sind. Auch aus den U-ständen konnte nicht geschlossen werden, welche den Angeklagten entlastenden Tatsachen die Zeuginnen bekünden sollten. Insbesondere ergeben die früheren polizeilichen Vernehmungen der Zeugin 0) (Band I Blatt 74 - 77, 147 - 150, 170 - 176) und der Zeugin Yo |) (Band:.T Blatt. 58, 64 - 70, 83 - 86, 112 - 115, 117 - 118, 187, 243) solche Vnstände nicht. Die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO ist daher nicht verletzt. Im übrigen hatte der Verteidiger Gelegenheit, nach dem ablehnenden Beschluß einen ‚erneuten ergänzten Beweisamtrag zu stellen.
b) Das: Schwurgericht hat auch seine Aufklärungspflicht- nicht verletzt: Da, wie ausgeführt, sich entlastende Umstände aus den mehrfachen polizeilichen Aussagen nicht ergaben,. brauchte sich die Notwendigkeit der Vernehmung dieser Zeuginnen nicht aufzudrängens Insbesondere ergibt sich aus ihnen nichts für das’ Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe nicht den T5- tungs-, sondern nur den Körperverletzungsvorsatz gehabt, er habe unter starken Alkoholeinfluß gestanden und ferner . zur Zeit ‚der Tötung noch keinen Wegnahmewillen gehabt.
3. Auch die weiteren Rügen der. mangsinden kufklärung sind unbegründet. ZZ
Das Gericht. hat den Tag der Tat ausdrücklich festgestellt (UA Blatt 7, 8). Eine Nachforschung, wer der
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Unbekannte war, durch den der Angeklagte sich entdeckt glaubte, konnte das Gericht für unerheblich erachten. Nach der Sachlage war für das Gericht auch kein Anlaß gegeben, zu prüfen, ob noch eine zweite Person an der Tat beteiligt war, zumal sich weder der. Angeklagte hierauf berufen hat, noch im übrigen den Akten ein Anhaltspünkt hierfür zu entnehmen war. Auch die - übrigens - wechselnden Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten, nach welehen neben dem getöteten U ) noch einezweite Persen gelegen haben sell, brauchte dem Gericht eine solche ‚Ahnahne nicht aufzudrängen.
Ebensowenig war eine weitere Aufklärung darüber erforderlich, welchen Einfluß der angebliche Genuß des Tarragonaweines auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte haben können. Denn das Gericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat Tarragonawein zu sich genommen, für widerlegt erachtet. Auf den zusätzlichen Ausführungen des Schwurgerichts, daß ein solcher Genuß, wenn er stattgefunden hätte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt hätte, beraubt, das Urteil nicht (UA 31 14, 15).
II: Sächrügen.
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1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Schwur- \ “
gericht eine Notwehrlage nicht angenommen habe, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Diese lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Sie sind daher
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für das Revisionsgericht bindend. . SUR
Die Frage, ob der Angeklagte irrtümlich eine Notwehrlage angenommen hat, hat der Tatrichter nicht erörtert. Wie jedoch der Inhalt des Urteils ergibt, hat
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er sie erwogen und verneint. Er legt ausdrücklich der, daß der Angeklagte, wie ihm bekannt war, von TEE nichts zu befürchten gehabt habe. Damit ist eindeutig
zum Ausdruck gebracht, daß nach der Jberzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte einen Angriff des Vz nicht als gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend angesehen hat. Der Tatrichter ist ersichtlich auch davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Ausführung des tödlichen Schläges, als das Opfer nach dem ersten nicht tödlichen Fausthieb bereits wehrlos am Boden lag, nach allgemelner Leböndertehrurg einen Angriif nicht mehr erwarten konnte und ‚auch, Hioht erwartet bat.
Abgesehen hiervon hat.das Schwurgericht ersichtlich das Vorliegen eines 'kbwehrwillens des Angeklagten im Sinne des § 53 StGB auch deshalb verneint, weil er sich selbst dahin eingelassen hat, er habe dem Getöteten aus Verärgerung einen "Denkzettel" geben und ihn abschütteln wollen. Dieses Streben und der Wille, ihn zu berauben, sind nach den Feststellungen die einzigen Beweggründe des Angeklagten gewesen. Damit sind sowohl Notwehr wie vermeintliche Notwehr rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen»
2: Soweit die Revision sich gegen die Annahme des Schwur-
gerichts richtet, der Angeklagte habe mit seinen Schlägen auf den Kopf des UM gezielt, wendet sie sich in rechtlich unbeachtlicher Weise gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen.
3. Auch die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Jacke seines Opfers ergriffen, um sie zu durchsuchen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings führt das Schwurgericht aus, daß wenn die Geld-
börse und die Uhr beim Aufheben der Jacke herausgefallen wären, wie der Angeklagte behauptet hat, auch die übrigen nicht weniger schweren Gegenstände, wie die beiden Taschenmesser und der Taschenspiegel, hätten herausfallen müssen (UA Bl 12). Hiergegen könnten sich dann Bedenken ergeben, wenn mit dieser Darlegung ein allgemeiner £rfahrungssatz aufgestellt werden sollte. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich Gegenstände auch einmal in der Kleidung, also in der Tasche, verfangen könnten und daher trotz möglicherweise gleichen Gewichts nicht herausfallen würden. Ob jene Ausführungen im Sinrie eines allgemeinen Erfshrungssatzes zu verstehen sind oder ob sie in besonderen Umständen des vorliegenden Falles begründet sind, kann jedoch dahingestellt- bleiben. .Denn das Schwurgericht ist auch unabhängig von dieser Erwägung zu dem Schluß gekommen, der Angeklagte habe die Jacke des Getöteten auf Wertgegenstände untersucht. Es stützt seine Überzeugung darauf, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der sordkommission, wie die Zeugen FEED, s@EEEEEED und WBlBeidlich ausgesagt "hätten, von vornherein aus eigenem Antrieb eingestanden habe, er habe die Jacke des Opfers durchsucht und daß er bei dieser Angabe auch bei seiner richterlichen Vernehmung vom 26. August 1955 verblieben sei. Die Einlassung in der Hauptverhandlung hat es lediglich als unrichtige Schutzbehauptung gewertet
(UA Bl 12, 13). Jene Tatsache ist ersichtlich ein selbständiger :
Grund für die Überzeugung des Gerichts gewesen und von dem vorher möglicherweise aufgestellten allgemeinen "Erfahrungssatz" nicht beeinflußt:
4, ‘Die Rüge, der Angeklagte habe keinen Raubvorsatz gehabt, stellt ebenfalls lediglich einen unzulässigen Angriff auf Beweiswürdigung des Tatrichters dar (VA Bl 11, 15),
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5, Einer Erörterung, ob die - Voraussetzungen des § 213 StGB
vorliegen, bedurfte es nicht, da das Gericht den Tatbestand
des § 211 StGB als gegeben angesehen hat, durch welchen die
Anwendung des § 213 StGB ausgeschlossen ist.
6. Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsverstoß
erkennen.
Krumme Bauer N Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen
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