Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 09.12.1969 – 5 StR 533/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 533/69 = BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
“den Kranführer Jürgen R EEE zu: TEE geboren am EEEEEEEED 1949 in SCHE.
gesetzliche Vertreter: Eltern Ernst und Frau Annemarie geborene , ZAUEEEEER
- Sachbezeichnung: HE u... -
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
ol
Der 5.Strafsenat’ des” Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Prof.Dr. ‚Sarstedt u "0 ale Vorsitzender, . nn Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann . als 'beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr Fe BE eis Vertreter der Aundeniuritenhaft, “ Rechtsanwalt [| 200) EEE. u. BE eis Verteidiger,
Be Justizhauptsekretär Gimp i “ .& als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.Mai 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den betreffenden Fest-. stellungen aufgehoben. |
Insoweit wird die Sache an eine Jugendstraf-
kammer des landgerichts in Hannover zurück-
verwiesen;: die auch über die Kosten des Rechtsmittels. zu entscheiden hat. u
In. übrigen, wird ie Revision verworfen.
bi Pr EEE Voraus; Ferne on.
- Von Rechts. wegen -
- 3.—
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
1. Im Schuldspruch erweist: sie’sich.als. unbegründet,
Die Feststellungen des Landgerichts Kragen de Vorurbei-
lungen. Zum Einzelvorbringen:;der:Revision tet zu. bemerken: ’ kl 2] Sonst LNETICHIBIEII
a) Die Fälle B I c); und d) hat das Landgericht rechts-- fehlerfrei als zwei selbständige Handlungen gewertet, weil den Tätern der. .Gesamtvorsatz fehlte. Nach. den’ Feststellungen waren die Angeklagten zunächst: darauf aus;,: "einen": PKW aufzubrechen und daraus "ein" Radio zu entwenden. Erst nachdem sie das erbeutete Radio an ihre. Tatgenosgen abgeliefert hatten,: die in einiger Entfermung:-Schmiere standen, kehrten sie auf den Parkplatz zurück, um den nächsten PKW aufzubrechen. Die Auslegung der Revision;:das: Landgericht habe im ersten Falle nur obenhin von "einem" PKW und "einem" Radio gesprochen, in Wirklichkeit aber offengelassen, ob die Angeklagten von. vornherein mehrere: Radios: stehlen wollten, wird weder dem. Wortlaut noch dem: Sinnzusammenhang des Urteils gerecht. wo i
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie die zu benutzenden Beweismittel nicht angibt‘ : 344 Abs. 2 ‚Satz ‚2 StPO; BeHSt 2, 168).
b) Das Revisionsvorbringen im Falle B ılı dm erschöpft sich in unzulässigen ‘Angriffen gegen die einwandfreie tatrichterliche. ‚Beweiswürdigung. :Der. ‚Angeklagte hatte eingeräumt, er wäre "nit EEE nitgefahren, sofern dieser den fremden Kraftwagen in Gang ‚bekommen hätte. Daraus
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durfte: die:Strafkammer::ohne: weiteres: auf: das eigene
Interesse des Angeklagten an der Wegnahne ‚des‘: ‚Fahrzeuges schließen.
2 “ Den Siemens spruch. kann ni otit- bestehenbleiben.
Zwar war das lendgericht: entgegen der; Auftassüng der Revision nicht gehindert, aus Art und Vielzahl der Straftaten auf. schädliche Neigungen des Angeklagten zu schließen. Das gilt jedenfalls für einen Täter, der nach den Urteilsfeststellungen derart. "verführbar" war, daß er sich zu einer großen Zahl von Diebstählen und Einbrüchen hinreißen ließ und schließlich sämtliche Tatgenossen darin noch übertraf (BGHSt 11,169-171).
Dagegen hat das Landgericht zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, daß schädliche Neigungen im Sinne des 8 17 IGG nur Solche sind, die weitere Straftaten des Angeklagten besorgen lassen (5 StR 15/57 vom 26.März 1957, mitgeteilt in MDR 1957,397 und GA 1958,47). Nur so läßt es sich erklären, daß die Strafkammer folgende Feststellungen nicht unter dem Gesichtspunkt der künftigen Anfälligkeit des Angeklagten würdigt: Der Angeklagte stamme aus geordneten Verhältnissen. Er habe eine dreijährige Lehre hinter sich gebracht, sei auch nach Aufdeckung der Straftaten geregelter Arbeit nachgegangen und habe sich um "ordnungsgemäße Lebensführung" bemüht. Er habe alle Verfehlungen unumwunden zugegeben und Ansätze zur Selbstbesinnung gezeigt. Vor allem habe er sich "redlich bemüht", den Schaden wieder gutzumachen, und freiwillig weit über 1000 DM an verschiedene Geschädigte gezahlt. Bei solchen Feststellungen hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der Angeklagte noch immer so "leicht verführbar" erscheint, das von ihm weitere Straftaten zu besorgen sind.
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„DIE Entscheidung entspricht. dem Antrage des General-NE ‚bundesanwalts *
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil „nicht. wiederholt zu werden. :.. .
Sarstedt ' - Schmidt- ‘ Siemer
un Börker .. : „Herrmann.