Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 26.04.1977 – 5 StR 230/77
5. Strafsenat
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5 StR_230/77
Tb
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Uve BED aus riiD. dort geboren am EEE 19595,
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - 43 Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1977 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Hannover - Jugendschöffengericht - zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die auf die Anfechtung des Strafausspruches zulässig beschränkte Revision führt zu dessen Aufhebung.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Das Landgericht verhängt Jugendstrafe 'wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld' (UA S.8). Schädliche Neigungen sind jedoch nicht ausreichend dargetan. Zwar können sie sich schon dann kundtun, wenn es sich um eine erstmalige Verfehlung handelt (BGHSt 16,261,262). Schädliche Neigungen i.S. des § 17 JGG sind aber nur solche, die weitere Straftaten des Angeklagten besorgen lassen (BGH, Urt.v.26.3.1957 - 5 StR 15/57 - bei Dallinger in MDR 1957,397; ebenso BGH,Urt.v.9.12.1969 - 5 StR 533/69 - ). Darüber verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Wendung, der Jugendliche werde 'lernen müssen, tatsächliche und vermeintliche Niederlagen in angemessener Form hinnehmen zu müssen’
(UA S.9), kann das nicht entnommen werden. Zu einer solchen Prüfung hätte aber schon deshalb Anlaß bestanden, weil der Jugendliche ein "bislang tadelfreies Leben! geführt hat
(VA S.9).
Dieser Mangel kann die Höhe der im übrigen wegen der Schwere der Schuld zu Recht verhängten Jugendstrafe beeinflußt haben. Darüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben, und zwar nunmehr das Jugendschöffengericht (88 40, 41 JGG). Dabei wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, darzutun,’ weshalb er an Stelle des höchstmöglichen stündlichen (Blutalkohol-)Abbauwerts von 0,28 bis 0,29 o/oc (BGH in VRS 23,209, 210/211; BGH,Urt.v.16.9.1975 - 1 StR 374/75 - bei Holtz in MDR 1976,633) nur einen solchen von 0,12 o/oo (UA S.8) annimmt."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Sarstedt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte