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BGH Beschluss vom 08.03.1957 – 2 StR 147/57

2. Strafsenat

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2260 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den praktischen Arzt Dr.med. Nikolaus L 8 aus

I seroren 27 u 1994 in ve»:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Riehter, Bundesanwalt Dr: «> in der Verhandlung, Bundesanwalt «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom

22. Oktober 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war vom Schwurgericht in Saarbrücken wegen Abtreibung in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu zwei Jahren Zucht-

haus verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Schwur-

gericht beim Oberlandesgericht in Saarbrücken das Verfahren in einem Falle eingestellt und den Angeklagten im zweiten Falle wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft angerechnei und für einen Strafrest von sechs Monaten bedingten Strafausstand bewilligt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte gemäß § 2

Nr 1 RGG vom 7. Juli 1954 (saarl.Amtsbl 5 991) bei dem Revisionsgericht des Saarlandes Revision eingelegt und Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts geltend gemacht. . j

. Pür die Entscheidung über die Revision ist nunmehr der Bundesgerichtshof zuständig; bei der Überprüfung hat er das bis zum 31. Dezember 1956 im Saarland gültig gewesene Verfahrensrecht anzuwenden (BGH Beschl. vom 8. März 1957 - 2 StR 91/57 -, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).

Gemäß § 5 Abs 1 RGG wird die Revision zugelassen; sie bleibt ohne äürfolg. I. Verfahrensrügen.

1. Ob die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des

Gerichts durch § 20 RGG, der die Anwendung des § 338 StPO

verbietet, auch auf dem Umwege über § 337 StPO ausge-

schlossen ist, also auch dann, wenn ein Beruhen des Urteil auf dem Verfahrensverstoß nöglich oder wahrscheinlich

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ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat nämlich seine Rüge, da3 Amtsgerichtsrat sg nicht hätte mitwirken dürfen, nicht in einer dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsorechenden Weise vorgebracht.

Dazu gerügt nicht die Behauptung, daß Amtsgerichtsrat sg :!: Hilfsrichier mitgewirkt hat, weil die ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts zur Bewältigung der anfallenden Arbeit nicht ausreichten. Auf Lebenszeit ernannte Richter dürfen gemäß § 118 GVG zu Hil?srichtern am Oberlandesgericht berufen werden, und zwar auch gerade dann, wenn eine Änspannung der Geschäfts-

lage die ordnungsmäßige '.rledigung der Geschäfte durch die ordentlichen Richter des Oberlandesgerichts nicht zuläßt. Nur unter besonieren Voraussetzungen, wie sie in der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörtert sind (BGiS4 S, 154 ff; 9, 107), kann die Zuziehung von Hilfsrichtern zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des

‚Gerichts führen. Dafür hat die Revision aber nichts

vorgetragen. Soweit der Verteidiger in der Hauptver-

handlung noch Tatsachen hierzu vorgebracht hat, können

sie nach § 345 StPO nicht berücksichtigt werden.

2.0 Die Rüge ‚der Verletzung des S 267 StPO ist offen- „sichtlich unbegründet. ..

3, Die Feststellung des Oberlandesgerichts zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Falle geht dahin, daß

der Angeklagte mit einer hakenförmigen Greifzange den oberen Yulst des Gebärmuttermundes nach vorn zog und

alsdann mit einer Kornzange in Muttermund befindliche Massen ergriff; um sie zu entfernen. Das Oberlandes-

gericht hat also keine Wahlfeststellung hinsichtlich

der benutzten Werkzeuge getroffen.

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II, Sachrüge.

Die allgemeine sachliche Nachprüfung hat keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere ergibt der Urteilszusaumenhang eindeutig, daß das Oberlandesgericht das Wissen des Angeklagten um die von ihm gesetzte Gefahrenlage und seine schuldhafte Untätigkeit in dieser Gefahrenlage festgestellt hat.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler: auf. Den Ausführungen des Urteils ist entgegen den mündlichen Vorbringen des Verteidigers nicht zu entnehmen, daß das

.. „Gericht strafschärfend verwertet hätte, der Angeklagte habe "5, dem Abtreibungsersuchen keinen ernsthaften Widerstand ent-

Zu

gegengesetzt. Im übrigen würde eine solche Strafzumessungs-

erwägung nicht zu beanstanden sein; denn hinsichtlich des Falles im Jahre 1952 ist die Schuld des Angeklagten fest-

gestellt worden; das Urteil ergibt außerden, daß er auch

im Jahre 1955, als A sich an ihn wandte, abtreibungsbereit war, mag er auch später angenommen haben, daß die Frucht bereits abgestorben war. \

Niernach ist die Revision zu verwerfen.

Busch - Dr. Dotterweich Scharpenseel. . Dr. Schalscha Menges |