Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 28.02.1957 – 4 StR 6/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

4_Stk_6.5'/

2242 013

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gewerbeoberlehrer Alfred Ferdinand P > aus

DEE. äort geboren am Em 1919, z.2t. in Unter-

suchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Nr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt @brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Reeht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom

24. September 1956 in der Kostenentscheidung aufgehoben.

“ Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

nr

u

Gründes

Tun nn mn an an un m mn a en nt m

Nie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 11. November 1955 in zwei Fällen des vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr 1 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr 2 und 3 StGB und in vier Fällen der versuchten Begehung dieser Verbrechen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hatte der Bundesserichtshof zu den Fällen Ten. VD. SCHE un: TE in vollen Unfang, im übrigen iu Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr im Falle Ss» freigesprochen, iu Falle To sin fortgesetztes Verbrechen nach §§ 174, 175 a Nr 2 und 3, 73 StGB, im Falle PB üen Versuch eines solchen Verbrechens und im Falle Dog ein Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 75 StGB angenommen. Mit Ausnahme des Falles De hat sie niedrigere Einzelstrafen verhängt als im ersten Urteil und nunmehr auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis erkannt.

Inder verkündet en Entscheidung sind die Kosten des Verfahrens nur insoweit der Staatskasse aufer-

legt, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, im

übrigen fallen sie nach dem Urteilstenor dem Angeklagten zur Last, Durch Beschluß vom 10. Oktober 1956 hat die Strafkammer den "Tenor des Urteils der VII. großen Straf. kammer vom 24. September 1956 dahin ergänzt, daß es im Anschluß an die Kostenentscheidung heißen muß:

Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/5 ermäßigt."

= — —

. 3 -

In der schriftlichen Begründung dieses Beschlus#es heißt es, inder Beratung des Urteils sei ausdrücklich festgestellt worden, daß die Gebühr für das Revisionsverfahren ermäßigt sei, weil die Revision des Angeklagten Erfolg gehabt habe, soweit das Verfahren den Zeugen Schilke betrifft; eine entsprechende Wiedergabe in Urteilstenor sei offensichtlich irrtümlich unterblieben.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat im Kostenpunkt Erdolg.

I. Die auf "§ 244 Abs 2 bis 4 StPO" gestützte Verfahrensrüge geht fehl:

Die Strafkamner führt die Verfehlungen des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Leiters der Teilund Pflegeanstalt EB, Direktor Dr.med. Sal: der ihn eingehend untersucht bat (UA 27), auf seine "neurotische Fehlhaltung gegenüber Frauen" zurück, die nicht solchen Krankheitswert hat, daß sie die Anwendung des § 51 Abs 1 oder 2 StGB rechtfertigt. Die Revision rügt, daß die Kammer nicht "vor maßgeblicher Feststellung dieser Fehlhaltung eine psychiatrische Untersuchung oder Befragung des Angeklagten durch einen Sachverständigen" angeordnet habe. Die Anhörung eines weiteren Sechverständigen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht bean-. tragt; sie von Amts wegen anzuordnen, bestand auch kein Anlaß. Die Urteilsgründe erwähnen bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten, daß der Sachverständige Dr, SC itın eingehend untersucht hat. Daß diese Untersuchung, wie die Revision behauptet, im Juli 1955 stattgefunden und die versicherungsrechtliche Frage zum Gegen-

.n 4 -

stand gehabt hat, ob der Muskelschwund des Angeklagten eine Wehrdienstbeschädigung sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das würde überdies nicht ausschließen, daß der Sachverständige die damals erarbeiteten biologischen Grundlagen neben seinen Beobachtungen in zwei Hauptverhandlungen zur Begutachtung der psychischen Einstellung des Angeklagten gegenüber Frauen und gegenüber jungen “ännern benutzte. Schließlich stützt sich das Urteil

(UA 3) auch auf das mündliche Gutachten der Hedizinalrätin Dr. BEE, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit amtsärztlich untersucht hatte.

Ferner hat Dr. SW; der auch Dozent an einer jugendpsychologischen Akademie ist, über die psychologischen Voraussetzungen der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen TED, Dan: ?EEP, “ED, Po uni Sch@iiie auf Grund ihrer Beobachtung in zwei Hauptverhandlungen ein mündliches Gutachten erstattet. Der Freispruch im Falle Sch verunt mit auf der ungünstigen Beurteilung dieses Zeugen durch den Sachverständigen, während umgekehrt die Überzeugung der Strafkammer von der Glaubwürdigkeit der anderen Zeugen sich mit auf das Gutachten stützt. Die Urteilsgründe erwähnen, daß die Bekundungen sämtlicher “ugendlicher Zeugen in sich und untereinander sowie durch andere Umstände eine so ausreichende Stütze finden, daß für die Kammer kein Anlaß bestand, neben der Anhörung des Sachverständigen Dr. SlilBeinzelne oder alle jugendlichen Zeugen noch durch einen weiteren Sachverständigen auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage untersuchen zu lassen; ersichtlich waren hier nur die Zeugen gemeint, denen die Kammer geglaubt hat. Die Einholung eines Obergutachtens hatte auch zu dieser Frage in der

pP}

5 -

Hauptverhandlung keiner der Prozeßbeteiligten beantrayt Bei dieser Sachlage drängte sich nicht, wie die Revision meınt, die Notwendigkeit "einer eingehenden psychologischen Untersuchung" auf, der diese Belastungszeugen zu unterziehen gewesen wären, und zwar auch nicht aus dem Grunde, weilder Sachverständige win der Raupiverhandlung vom 11, November 1955, auf der das erste Urteil beruhte, die sittlichen Verfehlungen Fe an seinen fünf- und sechsjährigen Neffen als altersbedingt bezeichnet und mit sexueller Neugierde erklärt hatte, während die Strafkammer auf Grund der jetzigen Hauptverhandlung der Ansicht ist, daß Feb ein recht labiler Junge und in moralischer Hinsicht keineswegs einwandfrei 13%. In diesem Zusammenhang und auch sonst ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Feststellung des früheren Urteils, "daß es dem Ängeklagten nicht an Zuneigung zu Frauen gefehit, er aber Bedenken hat zu heiraten, weil er fürchtet, sein Leiden (Nuskelschwund) auf etwaige Kinder zu vererben", im Widerspruch zu der jetzigen Überzeugung des Landgerichts steht, daß die vorgeworfenen Taten dem Angeklagten nicht wesensfremd sind, weil er infolge seines Leidens Kinderwertigkeitskemplexe:- gegenüber Frauen bekommen hat, so daß sein an sich schon nicht besonders starker Trieb zum weiblichen Geschlecht noch mehr abgeschwächt wurde und er anfing, besondere Freude an jugendlichen Männern zu haben,

Die sonstigen Aufklärungsrügen sind undeachtlich- weil die Revision die Beweismittel nicht angibt, mit deren kilfe nach ihrer Meinung der Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden können und müssen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters für bedenklich und nicht überzeugend erklärt.

Das Urteil läßt auch keinen Verstoß gegen Dernkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen. Insbesondere konnte das Landgericht - entgegen der Meinung der Revision - aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich in der Zeit von Ende Juni bis Witte August 1954 ausschließlich mit ihm geistig weit unterlegenen, zum Teil schwachsinnigen Jugendlichen auf Fahrt begeben hat, sehr wohl fol;.ern, daß hier nicht ideelle, sondern sexuelle Motive ausschlag gebend waren. Die vier Wochenendfahrten vom 26. Juni bis zum 8. August 1954, auf die sich diese Feststellung bezieht, haben immer in vierzehntägigem Abstand stattgefunden; das Urteil enthält keinen Anhalt dafür, daß der „ngeklagte an den dazwischen liegenden Sonntagen weitere Fahrten mit anderen Jugendlichen gemacht hat Selbst wenn dies aber der Fall wäre, bliebe die Feststellung des Landg-richts unangreifbar, daß der Angeklagte sich bei den „ocheneudfahrten dieser Zeit, die ihn verdächtig machten, ausschließlich mit ihm geistig weit unterlegenen Jungen umgeben hat, und daß diese Tatsache auf sexuelle notive schließen läßt.

Durchaus miteinander vereinbar sind auch die beiden von der Revision als widerspruchsvoll angesehenen Feststellungen darüber, warum FW die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten duldete. Zum Falle I stellt das Landgericht fest, daß der Junge sich zunächst sträubte, der Angeklagte aber wußte, er werde eich ihm als Lehrer gegenüber nicht ernsthaft zur Wehr setzen: Von der Nacht zum 11. Juli 1954 heißt es im Urteils: "Tom ließ dies mit sich geschehen, weil er fürchtete, anderenfalls von dem Angeklagten, der sich als Lehrer seine Fahrtgenossen aussuchte, nicht mehr zu weiteren "ahrten, die ihm große Freude machten, mitgenommen zu werden." Diese Feststellung schließt es denkgesetzlich

nicht aus, daß FB: wie die Strafkammer zusammenfassend feststellt (UA 23), der ileinung war, sich gegen das Vernalten des Angeklagten nicht ernstlich wehren zu dürfen. weil dieser damals sein Lehrer war. Daß mehrere Beweggründe gleichzeitig das Handeln eines Menschen bestimmen können, entspricht der Erfahrung.

Im Falle Fi nat das Landgericht strafschärfend

: berücksichtigt, daß "es sich nicht um eine Gelegenheits-

tat gehandelt hat, sondern um eine systematisch durchgeführte fortgesetzte Handlung", Auch insoweit, insbesondere gegen die Feststellung eines Gesamtvorsatitzses zur fortgesetzten Begehung unzüchtiger Handlungen mit Fehlings. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zur zweiten Wochenendfahrt nach | nahm der Angeklagte auch dieses Hal Fi nit, "um ihn in seiner Nähe zu haben, damit sich eine Gelegenheit biete, ihn wieder am Geschlechtsteıl anzufassen (UA 10)". Schon in der Mitnahme auf diese Fahrt sieht das Landgericht die beginnende „usführung des Gesamtvorsatzes, von sich aus Gelegenheiten herbeizuführen, nit FB unzüchtige Handlungen vorzunehmen, weil er

ihm in sexueller Hinsicht besonders gefallen hatte. Diesen Gesamtplan entsprechenä griff er dann zu, als Fehlings "während einer Kissenschlacht" beim "Herumtoben" zufällig in das Bett fiel, in dem der Angeklagte lag. Daß der ıngeklagte die se Gelegenheit zur Unzucht in ihrer besonderen Gestaltung nicht vorhersehen konnte, schließt den Gesamtvorsatz nicht aus:

auch iu übrigen hat die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen.

-8-

III. Dagegen rügt die Revision die Kostenentscheidung

mit Recht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist sie dahin verkündet worden, daß die Kosten des Verfahrens, soweit Freisprechung erfolgt ist, der Staatskasse, im übrigen dem Angeklagten zur Last fallen. Die nachträgliche Berichtigung einer so verkündeten Entscheidung durch den Beschluß vom 10. Oktober 1956 war unzulässig (BGHSt 3, 245; 5, 5 /9 ££/). Überdies ist die Begründung des Beschlusses rechtlich bedenklich. "Soweit das Verfahren den zeugen Sch betrifft", hatte die Revision des Angeklagten im Endergebnis zu seiner Freisprechung geführt. Insoweit kam eine Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren im Rahmen des dem Gericht durch § 473 Abs 1 Satz 3 StPO eingeräumten Ermessens nicht in .Betracht. Denn wenn der Erfolg eines Rechtsmittels darin besteht, daß der Angeklagte von Jer Beschuldigung einzelner Straftaten freigesprochen wird, ist auch über die Rechtsmittelkosten nach den allgemeinen Regeln der §§ 465, 467 StPO zu entscheiden (BGHSt 5, 52). Diese Entscheidung war im verkündeten Urteilstenor auch in den Worten enthalten, daß die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit Freisprechung erfolet ist. iber das Landgericht hat weiter nicht berücksichtigt, daß die Revision über den Freispruch im Falle Sch hinaus noch insoweit Erfolg gehabt hat, als im Falle Dreyer jetzt die tateinheitliche Verwirklichung des § 175 a Nr_2 StGB verneint und die Einzelstrafen in den Fällen FTD: PB, KB und Po nieäriger festgesetzt worden sind als im ersten Urteil. Insoweit hatte die Revision

des Angeklagten hinsichtlich einzelner Straftaten teil-. weise Erfolg gehabt (vgl BGH aa0). Die Möglichkeit, des-. wezen nach § 473 Abs 1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen.

hat das Landgericht nicht erkannt, wie sich aus der Be-

z.+

-9-

gründung des Beschlusses vom 10. Oktober 1956 und dem letzten Satz der Urteilsgründe ergibt.

Daher muß die Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Rotberg Mantel Seibert Hoepner Lang-lTinrichsen