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BGH Entscheidung vom 21.02.1957 – 4 StR 582/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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..

Für das Nachschlagewerk:

2242 402

Für die Amtliche Sammlung.

Gesetz: Rechtssatzs

Aktenzeichenz

Auch die Aussage eines früheren Mitpeschu!- digten aus einem abgetrennten oder bereits rechtskräftig erledigtien Verfahren darf unter den Voranssetzungen des 251 Abs 1 Nr 4 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich verlesen werden. Dies ist jedoch unzulässig, wenn dem Mitbeschuldigten, falls er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden würde, ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde. Dagegen steht das Auskunf‘;sverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch der Veriesung derienigen Teile der Aussage nicht entgegen, auf die es sich im Falle seiner Zeugenvernehmung erstrecken würde.

Bei der Beweiswürdigung sind die verlesenen

Angaben als die eines Mitbeschuldigten zu werten.

Urteil des BGH vom 21. Februar 1957 IG Oldenburg

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rn Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsverireter Karl von P in zu: En dcr!

gecoren an Er 1911. zur Zeıt in Untersuchungshaft wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. £Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben,

Senatspräsident Dr. Rotberg eis Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m :n der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEREn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28, September 1956 wird verworfen,

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.

Von Rechts wegen

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D:2 Strafkammer hat den Angeklagten wegen reis sateinheirlich negangener Vergehen. nämlich wegen Fahrens chne Führarschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahriässiger Tötung, außerdem wegen eines sei.bständigen Vergehens der Unfailfiucht zur Gesamistrare von zweı. Jahren Gefängnis verurteilt. j

Den tatrichterlichen Feststellungen zufoige fuhr in der Nachs zum 2.5.1956 der damaln erhevlich angetrunkene und deshaib fahruntüchtige Angeklagte, dem außerdem die Fahrerlaubnis durch ein früheres Strafurteii entzogen war, mit einem Mercedes-Wagen von Bühren in Richtung nach Emstek | (Oldenburg). Im Wagen fuhren ...a. der Untervertreter Sg» und die Werbeiame Frau Lori DB n::. Während der Fahr:

'erfaßte der Angeklagte mit dem Wagen den Versi.cherungsange-

stellten Horst Bee. der ihm zu Fuß am rechten Straßenrand entgegenkam. Obwohl der Angeklagten den Anprall ge-

merkt hatte und von seinem Begleiter Se zum Halten au!- gefordert worden war, setzte er seine Fahrt fort; Der Ver-

.

letzte Bee starb nach kurzer Zeit.

Gegen seine Verurteilung richtet der Angeklagts verfahrensrechtliche Angriffe und die nicht näher: ausgeführte Sachrüge Die Revision muß,erfolglos bleiben.

I._Zum Verfahrensrecht.

1. Das Strafverfahren war zunächst gegen den Angeklagten und seine Fahrtbegleiter Sp uni BEE 2 - meinsam geführt und auch Anklage gegen alle drei erhoben worden. Während des Abschnittes der staatsanwaitschaftli-

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‚aan Emlctlungsa ward Frau N a7. "123 e.- IT

neg:kuläiigse richierlisn verucmmen Das Verfahren wurde gsgen den Augstlagien und SW :röffnet, gegen Frau Dumm

wegen Azwesenheit vorıäufig eingestellt. Nech vor der Haupisrhandlung kam es zur Abtrennung des Verfahrens gegen m: Für die Haupiverhandiung gegen den Angeklagten war die Ve:- nehmung "sn Frau Dee .::3 SW ai3 Zeugen vorgesehen. Im Gegensavz zu EB onnte Frau Di nich: verncumen werden. weil ihr die Ladung zur Hauptverhandlung nicht natte zugestellt werden können. Deshalt tbeschioß die Sirafkammers: "Dia richteriiche Aussage der Mitbeschuldigten Pi soi i gemäß § 72 StPO verlesen werden". So ges-hsh es denn auch.

Daraufnin verzichtete der Verteidiger "auf Vernehmung der Mitbeschuläigten DB als Zeugin",

Die Revision sieht ir diesem Verfahren der Sirafkammer sine Verletzung der Aufklärungspflicht: Die verlesens Aus-Sage sei die einer Hitbeschuildigten gewesen. Aus,einer soicnen Aussags hape der matrichter kein "Werturssıtl auf die Glaubhaftigkeis “und Zuverlässigkeit dieser als Zeugin nicht ersshiensnen Person" zienen dür?en. Das scar habe die Strafkammer in ihrer Beweiswüräigung getan. Um sich ein Urteil über die Giaubwürdigkeit von Frau Pl zu pilsen, die "innerhaln der Hauptverhandlung und der darin durchgeführten Beweisaufnahme .„.. Zeugin!" gewesen sei, hätte die Strafkammer sie ais Zeugin vernehmen müssen. Überdies sei die Verwertung einer ım Vorverfahren gemachten Aussage eines Mitbeschuldigten irotz Einverständnisses der Verfahrensteteiligten allge-

mein unzulässig.

2. Die Strafkammer hat, worauf die Revision zutreffenä inweist, die veriesene Aussage, die Frau Dem als sei-

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nerzeiiige Mitbeschuldigte im Ermittlungsverfahren machte, füi

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glaubwürdig erachtet und zum Nachteil des Angeklagten in ihrer Beweiswürdigung mit berlicksichtigt. Denn sie hält sein Verteidigungsvorbringen, er sei nach dem Anprall. an den Fußgänger von den anderen Wageninsassen, insbesondere von Singer zum Weiterfahren aufgefordert worden, "durch die glaunhaften Angaden des Zeugen SE und der Mitangeklagten Dim für widerieg;". Sie hä_5 im Gegenteil für nachgewiesen, daß Se ihn ausdrüsklich zum Haiten ermahnt hat. Die Strafkammsr hat auß2rdem. wovon auch die Rerislon ausgeht, dle Aussage on

Freu Di nicht ais Ale einer Zeugin, sondern als die einer Mitbeschuldigten (Mitangeklagten) gewertet. Das 188 schon der Wortlaut ihres Beschlusses erksnnen,der die Verlesung der "richterlichen Aussage der Mitbeschuldigten DEM" anordnsts. Es ergibt sich Überdies mit aller Deutlichkeit aus der bereits wörtlich angeführten Stelle der Urteilsgründe, an welcher Gas Landgericht von den glaubhaften Angaben "des Zeugen SB uni der Mitangeklagten DW spricht. Damit weist es, wie übrigens auch noch sonst im Urteil. auf den Unterschied in der verfahrensrechtiichen Stellung hin, die beide 'zur Zeit ihrer Aussage inne hatten;

Gerade die Tatsache aber, daß die Strafkammer keine weiteren Maßnahmen traf, damit Frau EEE in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden könne, sondern sich mit der Verlesung ihrer Aussage begnügte, bemängelt die Revision sis angeblich überhaupt, jedenfalis aber deshalb unzulässig, weil darin eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht liege. Das Verfahren der Strafkammer ist j®- doch nisht zu neanstanden. Zwar hätte Frau Dep: wenn sie zur Hauptrerhandlung erschienen wäre, als Zeug;n vernommen werden müssen. Denn ihr war ebenso wie dem anderen früheren Mitbeschuld!gten Sa in dem Verfahren gegen den Angeklagten

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dic Stellung eines Zeugen von dem Zeitpunkv an zugefellen, in dem das Verfanren gegen sis von dem gegen aan Angeklagten du:ch vorläuxige Einsteilung abgetrennt worden war, Wie der erkennende Senat in seinem Urteii +4 S5R 278/55 vom 18.10.1955 INIW 1437, 250 Nr 15, im Anschluß en äle Rechterprezhung Ass Reichsgerichts näher dargelegt hat, "»ehälit eine Perscn die Eigenschars eines Mitheschuldigten in einen Strafrerfshren gegen einen anderen nur solange, ale die susdrücki..che oder stiillschweigende Verbindung der Verfahren gegen beide dauer, Aus dem Umstand =ber, daß Frau Be in Falle :nres Erscheiness in der Hauptrerhandlung ais Zeugin hätte vernommen werden müssen /§ 245 S;PO) und ihre Vernehmung nicht durch Verlesung des über ihre frühere Vernehmung aufgenommenen Protokoils hätte ersetzt werden dürfen \§ 250 StPO), darf nicht, wie es die Revision tut, geschlossen werden, die Veriesung ihrer früheren Aussage sei. verfahrenswidrig gewesen. Nach 8 251 Abs ? Nr A StPO darf "die Vernehmung eines Zeugen, Sarhverst ‚änsigan Yder Mithaschulligten durch Verlesung der "Niederschrift üher seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, die Beteiligten und der’ Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind!!, Alle Voraussetzungen dieser Bestimmung waren bei Verlesung der

Aussage von Frau Dem erfüii;.

Allerdings ist die Auslegung des Begriffs des Mithesehuldigten im Sinne des § 251 StPO nicht unzweifelbaft. Es handeit sich darum, ob er nur dann erfüllt ist, wenn die betreffenle Person in demselben Verfahren, in äem das Frotsko:i verlesen wird, die Ste:lung eines Mitzesshuläigten het, oder ab er darüber hinavsgehend in dem Sinne zu verstehen ist, daß äie "orschrift auch auf einem früheren Mitteschuldigien (aus

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einem gegen ihn erledigten oder abgetrennten Verfahren) Anvendung Tindet. also auf eine Person, die, wenn sie jetzt vernommen würde. in der Zeugenrolle erscheinen würde- Eberhard Schmidt (Lehrkommentar zu StPO. Teil. IT § 2" Note 7 S 712) tritt für die zuerst genannse engere Auffassung ein. Dıe entgegengesetzte Ansicht vertreten Geier (in Löwe-Rasenberg 20. Aufl Anm 8 S 6%9) und KMR (StPO § 251 Anm * a und 7”). Nach ihnen kann auch durch Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung aus einem anderen Verfahren die Zeugenvernehmung ersetzt werden. Dies ist auch die Auffas-- sung des Reishsgerichts in der Entscheidung RGSt 72, 74 ff za § 251 Nr *. Nach ihr können grundsätziich aile früheren

richteriichen Vernehmungen des Verstorbenen verissen werd®n, mag er als Zeuge oder Mitheschuldigter, in derselben oder in

einer anderen Sirafsache oder sogar !n einer Ziriiss>äe vernommen worden seın. j

Der Senat tritt dieser Auffassung - unter Berücksichtigung der sich äurch die Neufassung der Vorschrift erge-. benden Erweiterung der Verlesparkeit von Niederschriften - tei. Weder der Wortlaut, der allgemein von Mitbeschujdigten spricht. noch der Sinn des § 251 StPO sprechen für die engere Auslegung Die Vorschrift dient einmal der Ver-

hütung des Beweisverlustes und ferner der Ermögiichung einer

praktischen und zügigen Durchführung des Strafverfahrens (EMR § 251 Anm 1 a). Diese Ziele würden bei der engeren Auslegung der Vorschrift weitgehend beeinträchtigt werden. Auch ist in Betracht zu zienen, daß die Abtrennung des Verfahrens eines Mitbeschuldigten durch Zweckmässigkeitserwägungen. zuweilendurch Zufälligkeiten bedingt sein kann. Umstände dieser Art können auf die Verlesbarke:+ nicht von Einflu3 sein. Im übrigen ist die Verlesung nicht zwingenä

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"orgaeschrisbsn, soniern nur Zür zulärsig erk’äörl Das 5°-

rirht würds sie nach pflischtmäßigem Ermessei abzuiehneaı und

den Mi;reschuldigSen als Feugen zu vernehmen haben. werr sish im Einzetlfell schwerwiegenäs Belenken gegen 12:

lesung ergeben würden. Insb essnder> kann äle dem Ferich?

obiiegende Aufklärungspflicht ’§ 214 Abs 2 StTO,) acogar

narh der Verlasung sI9ra eine zysärzi.che Vernsmiig 277- wendig marhen. Soweit e3 sich m die Vıersch

[6 Nr 4 STPO handeit, steht es ferner jedem Beteiligten Tre,

seine Belange dur:h Yerweigerung des Einverständnrisses zu wahren.

- Da. äie Verlesung der Aussage eines früheren Mitbeschuldigten im Feiis der Abtrennung des Verfahrens an dis

Stzelie einer Zeugenvernehmung tritt. ist der Senat in Über -

einstimmung mit dem Reichsgericht (R6St 32, 75; entgegen

Geier in Löwe-Rosenberg aa0) weiterhin der Auffassung, daß Zür die Zulässigkeit der Verlesung im Einzelfall nicht die

S,eliung der vernommeren Person maßgebend ist, Jie sie zur Zeit ihrer Vernehmung hatte, sondern disjsnige, dis sıe einnähme, wsin si=e im gegenwärtigen Verfahren ernommen werden würde, Die Zulässigkeit der Verlesung ist daher von denjenigen Vorschriften abhängig, dis für die Zeugenvernehmung be-

stehen. Da eire mündliche Vernehmung "on Zeüuger,für die ei

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seugnisverweigerungsrecht in Betracht kommt, ohne Belehrung

übsr dieses Recht :ınzulässig wäre, darf die Niederschrift üher die verantwortiiche Vernshmung eines so_chen früheren

Mitbeschuldigten, der nunmehr in der Hauctrsrharälung als

Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrech: pesäße, in dieser nicht verlesen werden; denn &ine entsprechende Belehrung hat sei

einer früheren verantwortlichen Vernehmung der Natur der

Sachs nacın nicht stattgefunden. Dem bisherigen Mityesenn.- digSen würde andsrenTails das ihm !m Falls 3eıner Zeugenver- „shmung zustshende Kecht ganommen, seine Aussage, dis er bisher unter iem Gesi>natspunkt der Seltevwverteidigung und daher möglicherweise unter Belastung einer der in den Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht bezeichneten Personen gemacht hat, munmehr in seiner Steliung als Zeuge zu verweigern,

Dagegen würde, was im vorliegenden Fal. in Betraont zu ziehsn wäre, Jas dem Zeugen nach § 55 SSPO zustehende Aus-._ kunftsyerweigerungsresh, der Verlesung auch derjenigen Tsı- le der Aussage, auf die es sich bezieht, nicht entgegens;shen. Dies ergäbe sich eindeutig, wenn man den Ausführungen in BGHSS i, 39 (40) folgen würde, nach welchen das Auskunf»-- verweigerungsrecht ein dem Zeugen zustehendes Persönlichkeıtsrecht ist, das nicht auf Beziehungen zum Angeklagten beruht und nicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht den Angeklagten notwendig mitschützt. Aber auch wena man, wis dies im Schrifttum teilweise geschieht (Nachweise in KWR § 55 Anm 1 S 263), annehmen würde, daß auch der Angeklagte eın Interesse an der Einhaltung der Vorschrift des § 55 StPO hat, so wäre doch das Auskunftsverweigerungsrecht nicht in gleicher Weise mit dem Rechtskreis des Angeklagten verknüpft, wie es die auf? persönlichen Beziehungen gerade zum Angeklagten beruhenden Zeugnisverweigerungsrechte sind. Bei § 55 StPO würden auch bei einer von der genannten Entscheidung (BGH St i, ?9 ,30/) abweichenden Auslegung dieser Vorschrift äie Verteidigungsbelange des Zeugen im Vordergruni stehen. Disse hat er jedoch nereits tei seiner verantwortiicnen Vernehmung ais Mitteschuldigter wahren können. Ferner wäre es aus rechtspolitischer Gründen nicht .angängig, aus dem Gesichtspunk; ä3s

§ 75 S:PO. prakzis:n also Tür die kehrzahı der Fälle ıı> däurcn § 251 StPO grundsätzlich für zulässig «rklärie YVerlesung au:n einer verentwortlichen Vernehmung eires M.T- beschuidigten auszuschl: eaßen und dadurch den Kreis dsr Erkenntnismister für die Wahrheitserforschung in untragbarer Weise einzuschränken.

Gegen jie Verlesung der Nedersshrif Desyenden dsner keine Bedenken.

In dissem Faile kommt; no:h hinzu, daß der Angekiag”e dadur:h, daß er der VerLesung zussimmte und ausdrücklich auf Jie Vernsnmung ais Zeugin verzıchtete, zum Ausdruck getracht hat, dad er seine Interessen dedurch, daß dis Terlesıung ler Niederschrift anstelle der Vernahming erfo.gte, nicht heeinträchtigv ah:

Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn das Landgeri.it Jei user Bewsiswürdigung die Aussags üer Üubesuduidigten als die einer Zeugin gewertet hätte. Denn der Aussage, äle jemand in seiner Eigenschaft ais Mitbes.naviäigter eines anderen in einem Strafver’ahren macht, darf richt die Bedeutung einer Zeugenaussage beigemessen weräen. Dies erhellt schon daraus, daß sie regelmäßig nicht frei on dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht untsr den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sichsrungen zussande kommt, deren wichtigste in der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Yahrh3ait 13ieagt.

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Tretzdem wäre die Verlesung der Niederschrift an-1.2 der Yernehmung denn zu beanr\anden, wenn, wie die Revision meint. dis Aufklärungspflisat ss der Strafkamner geboten hätte, weitsre Maßnahmen zu dem Zweck zu ergreifen,

um das Erscheinen und die Vernehmung von Frau BB >15 Asugin in der Havptverhandlung zu erreichen, Dsnn die Pflich: der Wahrheitserforschung kann es dem Tay Fali des $ Zi N 4 StPO getieten, sıch nicht mi; d zulässig srkiärten Verisesung der richterlı:ren Aussage zu begnügen, sondern wenn möglich, die Auskunftisperson in der Haup; "erhandiung zu vernehmen. Es sind jedoch Umstände, aus denen sich eine solche Pflicht der Strafkammer ergeben hätte, weder von der Rkevision pehauptet, noch aus dem Sachverhais ersichtlich. Die Aussage von Frau DE nat die Stirafkammer nämlich nur unterstützend für ihre Überzeugung davrın herangezogen, daß der Angeklagte von seinem Beglei-

ver SEE zum Halten nach dem Unfall ausdrücklich aufgefordert worden war. In erster Linie hat sıe aus der für glaubhaft erachseten Aussage des Zeugen Se diese Überzeugung gewonnen. Unter diesen Umständen durfte sie auch äle m“t der Aussage dieses Zeugen übereinstimmende Bekundung der frühsren Mitbeschuldigten DB für glaubhaft halten, ohne

daß sie sich durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund sines persönlichen Eindrucks ein Urteil über ihre Glaubwürdigkeit bilden mußte.

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4, Die weitere Rüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, wie der Weg, der von dem Angeklagten „on der Wirtschaft GB aus bis zur Unfallstelle henurzt wurde, zur

nat Jer Unfoils yeschalfan gewreen 32., ..sı uwesıh Wi. >

da As Beschwerdeführer ai.bt angegenen hart, ivroeu weiche Bswc’smıtisl eins welisera Aufkidrung hätte srTtorgen können. Im ührigen „ieg; aber au:h ksin Annalcspunkı dafür vor, de? asr Tatrichisr es Terabsäumt hätte. die Für die Beurteilung der Beschaffenneit des Weges zur Zeit les Unfails erfordsrio Aufklärung vorzunehmen, Denn er hat über den Unfa!l ‚eine "größere Anzahi von Beteiligten ais Zeugen rezommen. die die Straße und inre Beschaffenheit am Unfalitags gesshen haben. Es ist kein Arhai‘! dafür vorhanden, daß es das Gericht unserlasssen hätte, durch Befragen der Zeugen die er?orderiichen Auskün?te zu erhalten.

I’, In srchlichrechtlicher Hinsicht 1ä8t das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbssondere kann die Annahme einer Tatmenrheit zwischen gar fahriässtgen Tötung in Tateinheit mit Straßenverkehrsge’ähräung wi dem Fahren >hno Führerschein einerseits und der Unfailflucht andererseits rechtlich nicht beanstandet werden, Arleräings wurde die Unfaiifiusat enanfalls iz Tai einheit mit dem Fahren ohne Führersshein begangen, was das sericht ensckeinsnd übersehen hat, Hierdursh ist der Argeklagie ;sdoch nicht beschwert, Denn durch das Vergehen g=sgen § 24 StVG würde eine Tateinheit zwischen der fahrlässigen Tötung einerseits und der Unfallflucht andererseits nich

hergestellt werden, weil das Vergehen nach § 24 S{Vü als 8 8

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„eichtere Straftat nicht eine Taveınheiv zwischen den melden sckreereren Vergehen herstellen kann (vgl BGH

8, 49 /507, BGHSt i, 67: 4, 165; 6, 9? /977; NIW 195 NV 15)o Rotberg Seibert Hospner

Lang-Hinrichsen

Bundesrichter

Dr. Hübner ist Aurch Krankheit am Unterschreiben verhindert.

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