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BGH Entscheidung vom 23.01.1957 – 2 StR 600/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wird in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und gegen einen Erwachsenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß geprüft wird, ob dies im Interesse der Erziehung des jugenälichen Angeklagten erforderlich ist, und ohne daß 'iber Gie Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt worden ist, so kann der Jugendliche auf diesen Verfahrensmangel die Revision nicht stützen, weil er dadurch nicht berchwert ist.

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Gesetz: JGE § 48 Abs 3, GVG § 174 Abs 1, StPO 58 33, 238 Nr 6

Rechtssatz: Wird in der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und gegen einen Erwachsenen die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne daß geprüft wird, ob dies im Interesse der Erziehung des jugenälichen Angeklagten erforderlich ist, und ohne daß 'iber Gie Ausschließung der Öffentlichkeit verhandelt worden ist, so kann der Jugendliche auf diesen Verfahrensmangel die Revision nicht stützen, weil er dadurch nicht berchwert ist.

Aktenzeichen: 2 StR 600/56 Urteil des 5GH vom 23. Januar 1957 LG Wiesbaden

1:

Stä_599/56 Im Hanen des Volxes In der ötrafsache gegen den Bäckerlehrling Bernhard 5 aus HB rrntrf dort geboren am 1940, zur Zeit in der. handesheilerziehungsansta ir In,

. den Schüler Albs a aus Ve, sort geboren am

wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof.ör. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 7

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter im»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts in Hlesbaden vom 28. August 1956, soweit es ihn betrifft im Strafsusspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird seine Revision verworfen, II. Die Revision des Angeklagten SeBamE> wird verworfen. 5s wird davon abgesehen, ihm die Kosten und Auslagen des Kevisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind von der Jugendkammer wegen schweren Diebstahls zu Jugendstrafen verurteilt worden; Mit ihren Revisionen machen sie geltend, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens und auch das sachliche Strafrecht verletzt worden seien.

I. Verfahrensrecht,

Beide Angeklagte machen geltend, daß ihnen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO zur Seite stehe, weil die Hauptverhandlung zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden habe, ohne daß geprüft worden sei, ob Gies für die Erziehung der jugendlichen Angeklagten erforderlich war (§ 48 Abs 3 Satz 2 JGG), und ohne daß die Verfahrensbeteiligten vor Verkündung des Beschlusses über die Ausschließung der Öffentiichkeit angehört worden seien. Richtig ist, daß die Öffentlichkeit ohne jene Prüfung nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Denn da in der Hauptverhandlung auch gegen den erwachsenen Nitangeklagten Be verbandelt wurde, durfte die Öffentlichkeit nur beim Vorhandensein der besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs 3 Satz 2 IGG ausgeschlossen werden. Auf diesen Verfahrensverstoß können sich aber die beiden jugendlichen Beschwerdeführer nieht berufen. Durch ihn ist nur a] beschwert. Gegen Jugendliche wirä grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (§ 48 Abs 1 SGG). Nur bei Mitbeteiligung eines Erwachsenen findet in dessen Interesse eine Öffentliche Verhandlung statt; aber auch in diesem Falle kann zugunsten der Jugendlichen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten ist. Nur der Erwachsene, nicht aber der Jugendliche kann also durch eine verfahrensrechtlich

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zu beenstandende Ausschlisßung der Tffentlichkeit beschwert werden. Auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften können sich aber nur die Verfahrensbeteiligten berufen, denen

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gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist (EG5t 62, 260).

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II. Sachrüge: 1. Schuläöspruch. zur Smutchrage läßt das Urteil bei beiden Beschweräe-

führern keine Fehler erkenre

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Der Revision kann nicht zugegeben werden. daß die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe anstelle von Zuchtmitteln nicht ausreichend begründet nabe. Die Kammer hat dargelegt, daß sBBB bereits früher einen Diebstahl begangen und daß er alle anderen jugendlichen Nitangeklagten zum schweren Diebstahl entscheidend beeinflußt und angeführt hat. Wenn sie aus dem Grade seiner verbrecherischen Neigung und seinen hervorstehender Tatbeitrag. folgert, daß bei ihm Zuchtmittel nicht ausreichen, sondern Jugendstrafe geboten ist, so ist ein Rechtsfehler richt zu erkennen. Vielmehr ergibt sich daraus, daß dabei nicht nur die Tat, sondern auch die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt worden ist.

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Entgegen dem Vorbringen der Revision ist auch §§ 21 Satz 2 JGG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Entscheidung über den Voilzug der Jugenästrafe berücksichtigen, ob dadurch eine Erziehungsmaßregel gefährdet werden würde, Aus dem Urtsii ergibt sich, daß der Angeklagte Sun» nur vorläufig in der Landesheilerziehungsanstalt gl untergebracht ist. Da es sich dabei ersichtlich nur um eine 3icherungsma$- nahme gegen die Veriibung weiterer Straftaten, aber n nicht um eine für die Dauer berechnete Erziehungsma:

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handelt, durfte das Landgericht die Aussetzung des Strafvollzugs ohne Rechtsfehler ablehnen.

Die Revision des Ss ist daher zu verwerfen; der Senat hat von der durch § 74 JGG gegebenen Möglich-

keit Gebrauch gemacht.

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Albert : ED war, als er seine Straftat begann. seit kaum drei Monaten in strafmündigem Alter, er stand unter dem Einfluß des Ss. ien er "aus charakterlicher Schwäche und durch die faniliären Verhältnisse bedingte Erziehungsmängel nicht genügend Widerstand entgegenzusetzen" hatte: Das Landgericht spricht in anderen Zusammenhange von ihm, der bis dahin noch nicht ungünstig aufgefallen ist, die Erwartung aus, daß auch eine ausgesetzte Strafe erzieherische Wirkung ausüben werde. Unter diesen Umständen genügt die formelhafte Wendung.

aus der Schwere und den Umfang der strafbaren Hand- ‚lung seien schädliche Neigungen zu erkennen,

"nieht zur Begründung dafür, daß Erziehungsmaßregein oder

Zuchtmittel nicht ausreichen; hierzu hätte das Landgericht besondere Umstände aus der Persönlichkeit des Angeklagten feststellen müssen. Auch zur Begründung der Schwere der Schuld genügt hier nicht die Wiederholung

der Gesetzesworie, Es fehlt an einer ausreichenden Yürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.

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