Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 18.01.1957 – 5 StR 238/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Angestellten, jetzigen Arbeiter erwin S ED zu: I Bezirk Da, dort geboren am EEE 1325,

wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 53.September 1957, an der teilgenommen habenı

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. Januar 1957 wird. verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründejz

Die Strafliammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgeseizter Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis sowie zu einer Geiädstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenunterärückurg und gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 St?O erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.

SGHSt 2,168).

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung (§ 246 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere im Gegensatz zur Auffassung Ger Revision auch von der Anwendung des § 266 StGB.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht hat, indem er die ihm kraft eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermügensinteressen der Sp und TE HE (Spadaka) wahrzunehmen, verletzte und dieser dadurch Nachteil zufügte. Zu Unrecht meint die kevision, es fehle an einem Treuverhältnis der Spyadaka gegenüber.

Mehtin ist sileräinge, az. und der Spafalka Eei . Beziehungen bertanden. Tas z:nllest indessen die Annahme

} zwischen dem Angeklagten

n2

[9} 3 del 4 L: et er iu’

barın rechtsgeschäftlichen

einass zwischen ihres. bestensnden Üreuverhäültnisses nicht

us, Ein soiches Varhältais kana auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Voerpflichtsten und einen Dritten begründet werden (vzi. Bülst 2,324). Das ist hier dadurch geschehen, daß der Vater des Angeklagten, der Rendan+ der Spadaka war und der an einem Magenleiden litt, mit Wissen und Pilligung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Spadaka eich mehr und mehr von der Führung der Renäantengeschäfte zurückzog und die Erledigung der Arbeiten - Entgegennahme von Einzahlungen, Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen sowie die entsprechenden Verbuchungen - dem Angeklagten allein gegen Entlohnung überließ. Damit hatte der Vater des Angeklagten diesem eine Tätigkeit übertragen, deren wesentlicher Inhalt die Wahrnebmung von Vermögensinteressen der Spadaka war nıd bei deren Ausübung dem Angeklagten ein erhebliches Naß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung eingerämt war. Dies rechtfertigt die Annahme, daß zwischen dem Angeklagten und der Spadaka ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand.

Hieran ändert auch nichts, daß, wie die Revision meint, der Angeklagte nicl; berechtigt war, die Spadala zu vertreten, und da3 cr gegenüber der Spadaka keine vertraglichen Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf Entlohnung hatte, seinen Loku vielmehr von seinem Vater erhielt, dem die Spaadaks monatlich bestimmte Beträge als Entschädigung für die Zuziehung des Angeklagten zehlte. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter befugt ist, denjenigen, dessen Vermögensinteressen »r wahrnimmt, nash außen zu vertreten, Er erforäert auch nicht, daß er gegen ihn vertragliche Rechte, insanschdare einen Anspruch euf

Entlohnung kat, Unerlieblich 35t in diesen Zusamnmenhange weiterhin auch, ds3, wis die Zsvision vorträgt, der Lohn, ‚den der Angeklagte in der obsn mitgeteilten Weise erhielt, seiner Tätigkeit nicht entsprach. Auch dies schließt die Annshms eines Treuverhältnisses nicht aus. Der weitere Einwand der Revision, die vertretungsberechtigten UOrgane der Spadaka seien nicht damit einverstanden gewesen, daß der Angeklagte äie Geschäfte

an Stelle seines Vaters führe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend.

Auch sonst lä5t die Anwendung des § 266 StGB keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.1 StGB) ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision gleichfalls frei von Rechtsirrtum.

zu Unrecht meint die Revision, daß das Tatbestandsmerkmal des Unverdrückens nicht hinreichend festgestellt worden sei. Eine Urkunde unterdrückt, wer sie dem Berechtigten entzieht oder vorenthält. Das hat der Angeklagte dadurch getan, daß er die abgeschlossenen Kontoblätter aus dem Kontokauptbuch entfernte und an sich nahm. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe die Kontobläticr im Kassenschrank ebgelegt, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Nevision nicht gestützt werden.

Das gieiche gilt für den Einwani, der Angeklagte habe die Kontoblätter nur entferut, vum die vorangegangene Unterschlagung, »kundenfälschuag und Untreue zu verdecken. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß er iss auch getan hat, um die Ersatzansprüche der Spadaka abzuwenden, und daß er dann nach Aufäeckung de: Straftat mit einen erheblichen Geldbetrag, Ger aus der Unterschlagung und Veruntrsuung staunmts, nach Hamburg gefahren ist und das Geld dort ir wenigen Tagen verjubelt hat. Damit ist hin-

. 5 -

reichend festgestell%, daß der Angeklagte die Urkunden in der Absicht unter'rückt hai, der Spadaka Nachteil zuzufügen.

Rech3lich bedankenfrei ist weiterhin im Gegensatze zur Auffassung der Revision auch die Annahme, daß es sich bei der Urkundenunterdrückang um eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB handelt.

Die Urkundenunterdrückung ist auch keine Straftat, die durch die Bestrafung wegen der Unterschlagung in Tateinheit nit Urkundenfälschung und Untreue mithestraft wird (straflose Nachtat). Die gegenteilige Auffassung der Revision übersicht, daß durch die Urkundenunterdrückung ein anderes Rechtsgut verletzt worden ist wie durch jene Straftat, insbesondere durch die. Urkundenfälschung. Das Delikt der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist ein Delikt, welches nicht in der Verletzung einer konkreten nateriellen Berechtigung. sondern in dem dem objektiven Recht zuwiderlaufenden Mißbrauch der Form der Beurkundung im Roechtsverkehr sein Wesen hat (vgl. RGSt 23,249/2507). Das durch § 267 StGB geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, soweit er sich der Urkundenform bedient (vgl. RGSt 50,420/4217; 56,235/2367; 16,235/2347). § 274 Abs.1 Nr.1l StGB schützt dagegen das konkrete Interesse des Berechtigten an der Benutzung einer vorhandenen - in der Regel echten -— Urkunde.

Ob der Angeklagte dadurch, daß er die aus dem Kontohauptbuch entfernten Kontoblätter durch neue Blätter für die in Rede stehenden Kontoinhaber ersetzte, in Tateinheit mit der Urkundenunterdrückung auch eine Urkunden-Tälschung begangen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Daß äie Strafkammer den Angeklagten insoweit nur wegen Urkundenunterdrüskung verurteilt hat, beschwert diesen nicht.

Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Über Art unä Höhe der Strafe hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens der Tatrichter nach pflichtgemäßem Erusssen zu entscheiden. Die Strafe, die die Strafkammer im vorliegenden Falle verhängt hat, hält sich nach Art und Höhs im gesetzlichen Strafrahmen. Dafür, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ihr Ermessen mißbraucht hätte, biste: das Urteil keinen Anhalt.

zu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die unzulängliche Entlohnung, die der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka erhielt, und seine unzulängliche Überwachung in den Strafzumessungsgründen des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Auf Seite 3 UA ist festgestellt, daß der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka ein Entgelt von zunächst 50 U, dann 135 DM und zuletzt 150 DM netto monatlich erhielt. Die Ausführungen auf Seite 11 UA ergeben, daß er einen Teil der unterschlagenen Gelder für den Lebensunterhalt seiner Familie verbrauchte, weil das erwähnte Entgelt nicht ausreichte. Daß die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die unzulängliche Überwachung des Angeklagten. Daß er in unzulänglicher Weise überwacht wurde, liegt nach den Feststellungen auf Seite 4 UA auf der Hand. In den Strafzumessungsgründen heißt es auf Seite 15 UA, der Angeklagte habe auch dazu beigetragen, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Spadaka erheblich erschüttert worden sei. Mit den Worten "dazu beigetragen" hat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Spadaka nicht allein durch die Straftat des Angeklagten, sondern außerdem durch andere Umstände erschüttert worden ist. Damit ist offenbar die mangelhafte Überwachung dcs Angeklagten gemeint.

- 7 -

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr.Koffka Schuidt Siemer

Schmitt Börker