Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 578/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2268 039
Im Namen des Volkes
In der "trafsache gegen
den Kaufmann Karl 8 «ERHEEEEED aus BGE ‚ dort geboren am m 1:22,
wegen Meineids
hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsannalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des- Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. September 1956 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg. .
I. Verfahrensrügen.
7. Januar 195% verwertet habe; die Niederschrift dieser polizeilichen Vernehmung hätte nicht verlesen werden dürfen; sie hätte nach ihrer Auffassung nur Grundlage des Urteils sein Können, wenn die Verhörsbeamten über die damaligen Angaben des Angeklagten vernommen worden wären; dies sei aber unterblieben.
Die Rüge geht fehl. Nach dem Sitzungsprotokoll ist die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten nur zum Zweck des Vorhalts verlesen worden. Dies war zulässig (BGHSt 3, 149, 199).
2: Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie nicht das Urteil in dem Strafverfahren gegen PB zun Gegenstand der Verhandlung gemacht habe. Dies war nach Ansicht der Revision geboten zur Feststellung, ob die Aussage des Angeklagten für den Ausgang des Strafverflahrens gegen PB orne erhebliche Bedeutung war. Für die Frage der Schuld ist es jedoch unerheblich, ob die falsche Aussage Bedeutung hat oder nicht. Dies konnte nur Einfluß haben bei der Strafzumessung. Hier hat aber nach dem Urteil die Strafkammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde
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gelegt, daß die Aussage des Angeklagten für den Ausgang des Strafverfahrens gegen Pi erhebliche Bedeutung hatte.
3. Die Revision meint, die Strafkammer habe auch deshalb gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen, weil sie nicht aufgeklärt habe, wie weit sich der Angeklagte bei seiner richterlichen Vernehmung daran erinnerte, daß er in dem Vormerkungsbuch
. des Pain eine Abänderung vorgenommen hat. Die Rüge
ist unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel : angibt, die die Strafkammer hätte benutzen müssen (BGHSt 2, Pure 168). Darauf etwa, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht ausreichend befragt habe, kann die Revision keinesfalls gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
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II. Sachbeschwerde.
Die sachliche Nachprüfung 1äBt keinen Rechtsfehler hinsichtlich des Schuldspruchs erkennen. Die Strafkammer } hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung die F Vberzeugung erlangt, daß die Aussage des Angeklagten in den angegebenen drei Punkten falsch gewesen ist. Sie ist weiter überzeugt, daß der Angeklagte dies wußte, als er seine Aussage vor Gericht machte und beschwor. Die Strafkammer durfte bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch in dem Punkt 2 vorsätzlich falsch geschworen hat, berücksichtigen, daß sich in den beiden anderen Punkten sein Vorsatz "klar ergab. Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision’ nur unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.
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Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Der Angeklagte hat den Meineid geleistet in dem Strafverfahren gegen seinen Neffen Pb. Diesen wurde vorgeworfen, er habe mehr Arbeitsstunden in seinem Stundenbuch eingetragen und dadurch einen höheren Lohn erschwindelt und
‚sich so eines Betrugs schuldig gemacht. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe an dem Ausgang des gegen seinen Neffen gerichteten Verfahrensauch ein hächst persönliches Interesse gehabt, da jeder Nachweis einer Unkorrektheit seines Neffen ein Angriff gegen seine eigene Geschäftsführung sein mußte, Hiernach ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte befürchtet hat, bei wahrheitsgemäßer Aussage drohe ihm die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Teilnahme an dem Betrug seines Neffen, und daß er auch deshalb die Unwahrheit gesagt hat. Ist dies der Fall gewesen, So ist
§ 157 StGB anwendbar. Darauf, daß eine solche Gefahr wirklich bestand, kommt es hierbei nicht an; auch braucht ihre Abwehr nicht der einzige und auch nicht der Hauptgrund für die falsche Aussage gewesen zu sein (BGHSt 2, 379). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung geprüft und rechtlich einwandfrei § 157 StGB nicht angewandt hat. Das. Urteil konnte daher im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Im übrigen durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung verwerten, daß der Angeklagte ‘einen auffallenden Mangel an Reue und einen einsichtslosen Starrsinn gezeigt hat (BGHSt 1, 1055 NJW 55, 192, 193). Strafmindernd darf sie dagegen berücksichtigen, falls der Angeklagte, was die Strafkammer noch zu prüfen haben wird, bei seiner Vernehmung und Vereidigung zu Unrecht nicht nach § 55 Abs 2 StPO belehrt und rechtlich fehlerhaft entgegen § 60 Abs 3 StPO vereidigt worden ist (BGHSt 8, 186). Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Ent-
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scheidung einen Eidesnotstand nach § 157 StGB bejaht und die Strafe mindert, hat sie § 161 StGB zu beachten.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges