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BGH Entscheidung vom 10.01.1957 – 2 StR 575/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetzs StPO 88 6, 338 Nr 4

Rechtssatze Hat nicht das sachlich zuständige Schwurgericht, sondern die Jugendkammer entschieden, so ist das Urteil, wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht rügt.

Aktenzeichen: 2 StR 575 756 Urteil des BGH vom 10. Januar 1957 LG krefeld

2 StR 375/56 imNanıenGses V:o:oikesg in der Strafsache gegen Jo. den lardwirtschaftlichen Arbeiter t R gebsren am

ın ’ 2. den landwirtschaftlichen Arbeiter Günter J

‚ geboren an > 19°

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

in B

wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes uo3ds y

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9, Januar in der Sitzung vom 10. Januar 1957; an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Lr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter vr. Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr,Menges

ls beisitz Richier,

Bundesanwalt i er Verhandlung, Nberstsassaonwa bei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.! Auf die Revision des Angeklagten WWW wirä das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27.August 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Ertscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Subwurgerichs in Krefeld zurückverwiesen.

2.) Die Revision des Angeklagten 3 gegen das bezeichnete Urteil wirä verworfen. &r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem ?8.August 1956 erlittere Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Ängekiagten sind wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes verurteilt worden, Beide haben Revision eingelegt.

los Die Revision des Angeklagten vg führt. ohne daß auf die von ihm erhobenen Rügen einzugehen ist. zur Aufhebung des Urteils samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

WED Hatte zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr über. schritten. Er hat die Tat also als Erwachsener begangen. Für den ihm zur Iast gelegten Mordversuch war das Schwur.- gericht zuständig (§ 80 GVG). Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist. kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden (BGHSt 9, 399). Die Jugendkammer war vo gegenüber sachlich richt zuständig. \

Die Revision des Angeklagten hat dies - anders als im Falle BGHSt 9, 399 — nicht gerügt., Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, in der Revisionsinstanz von Amts wegen oder aber im Hinblick auf 8 338 Nr 4 StPO nur auf Revisionsrüge hin zu berücksichtigen ist.

Diese Vorschrift bezeichnet es als einen absoluten Revisionsgrund, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Der Gesetzgeber von 1877 hat damit auch die sachliche Zuständigkeit gemeint. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits damals Einverständnis darüber @herrscht hätte, daß die sachliche Zuständigkeit eine Prozeßvorausseizung ist. Denn aus dem Wesen

der Prozeßvoaraussetzungen, Bedingungen für die Zulässiıgkei zu sein, in einem bestimmten Verfahren - vor diesem Gericht, uzrter Mitwirkung dieser Prozeßsubjekte - zu einem Sachurteil in einer bestimmten Sache zu gelangen. folgt; daß ihr Mangel von Amts wegen auch vom Revisıonsgericht

zu herücksichtigen ist, sofern das Gesetz keine gegenteilige Regelung trifft. Der Vorschrift des § 338 Nr 4 StPO . ist eine gegenteilige Regelung nicht zu entnehmen. Sis findet ihre Erklärung darin, daß die Lehre von den Proze3voravs-: setzungen, die erst im Jahre 1868 von Oskar DB - und zwar yi N in Ausrichtung auf den Zivilprozeß .- begründet worden ist, H damals im Strafprozeß noch keine Anerkennung gefunden hatte.

anlage

Sie hat sich’ in der Rechtsprechung des Reichsgerichts erst in neuerer Zeit durchgesetzt. Der Umstand. daß der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts in § 338 Nr 4 IP) 5 unter den absoluten Revisionsgründen aufgeführt ist, die „ auf Rüge — stets zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. bildet deshalb keinen zwingenden Grund für die Annahme, der Mangel der sachlichen Zuständigkeit sei ım Revi.- sicnsverfahren nur auf Rüge zu beachten.

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Im Schrifttum wird diese Ansicht allerdings vereinzelt vertreten. Das Reichsgericht hat dagegen dem Revisionsge. richt Befugnis und Pflicht zuerkannt, die sachliche Zu-

ständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen (RGSt 67, 57; 66, 256). Im Urteil BGHSt 7, 26 hat der 5. Strafsenat ausgesprochen, daß, falls an Stelle der sachlich zuständigen

Jugendkammer die große Strafkammer entschieden hat, das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben ist, wenn die Revision ihn nicht rügt. Dabei hat er aber offen gelas-- sen, ob der Grundsatz so allgemein gilt, wie ihn das Reichsgericht aufgestellt hat. In dem Falle BGHSt 7. 26 wrifft

das nach der Meirung des 5. Strafsenates zu, weil die Jugend

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kammer eir Gericht besonderer Ar; innerhalb der ordenüölıchen

Gerichtsbarkeit ist und die Beachtung ihrer Zuständigkeit in hohem Maße die Öffentlichen Interessen berührt.

Nach der Ansicht des Senates greift jener Grundsatz erst recht im vorliegenden Falle durch, Große Strafkammer und Jugendstraikammer haben, wenn sie auch Gerichte verschiedener Art sind, doch gleichen Rang. Die Besonderheit der Jugendkammer besteht darin, daß ihre Richter unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Befähigung und der Erfah-. rung in der Jugenderziehung ausgewählt werden \§ 37 JGG)o Beide Kammern entscheiden aber in der Besetzung von drei. Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dagegen ist- jedenfails für Erwachsene — das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, wie schon die größere Zahl der mitwirkenden Richter zeigt (ebenso BGHSt 9, 399). Wenn daher an Stelle des sachlich zuständigen Schwurgerichts rechtsfehlerhaft die Jugendkammer die Sache entschieden hat, so besteht ein erhöhtes rechtspolitisches Interesse, daß der Mangel der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch der Wortlaut des § 6 StPO steht nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen und auch nie dahin verstanden worden, daß sie dem Gericht nur die Pflicht auferlege, die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Eine derartige Auslegung würde sich mit § 328 Abs 3 StPQ in Widerspruch setzen.

Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten WB betrifft, mangels sachlicher Zuständigkeit der Jugendkammer aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

2. Die Revision des Angeklagten Jansen rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

I) Sie trägt vor, das Gericht hätte näher aufklären müssen,

welche Gedanken sich der Angeklagte in dem Augenblick ge-

macht habe, als er auf den Melker FEB nit ser Tatte enschlug: denn für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte während des Zuschlagens mit dem möglichen Tode

D ) gerechnet und dessen Eintritt gebilligt habe, komme es ertscheidenä darauf an, was er gerade in dıssem Augenhi:cke gedacht und gewollt habe. Die “evisicen ist der Meı- nung, das Gericht hätte auch dıe Einiassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch der Amtsrichter im Vorverfahren berücksichtigen müssen, wenn es schon auf dıe polızeilirhe Vernehmung entscheidendes Gewicht legte. und weist darauf hin, daß der Angeklagte bei der rirhterlichen Vernehmung gesagt habe, er habe sich nicht überlegt, ob eın Schlag mit der Kante der Iatte mögiicherweise das Opfer töten könne.

Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat. Es bestand keine Veranlassung, ihn im Urteil besonders hervorzuheben. Der Angeklagte hat sich in derselben Weise in der Hauptverhandlung eingelassen. Er hat dabei behauptet, wena ihm vorgehalten werde, daß er bei der Polizei auf Befragen gesagt habe, er sei sich völlig im klaren gewesen, daß

er das Opfer eventuell töten würde, so seien das nicht seine Worte. Das Landgericht hat hierzu die Polizeibeamten gehört,

die den Angeklagten vernommen haben, und sieht auf Grund ihrer Aussagen diese Einlassung für widerlegt an. Seine Feststellung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehardelt, stützt sich nicht lediglich auf diese Äußerung, sondern auf weitere Umstände. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Die Revision greift mit ihren Ausführungen im Grunde die Beweiswürdigung des Tatrichters an, Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sachlichrechtliche Fehler sind nicht ersichtlich, Im Urteii isv nicht hervorgehoben, daß von der Befugrıs des § 74 JGG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Daraus

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ist indessen nicht zu schließen. daß das Landgericht Jiısse Vorschrift in Verbindung mit § 309 Abs 7 JGG übersehen habe,

Nach allem ıst die Revision unbegründet.

Baldus Busch Dr. fotterweich

Tr.Schalscha Menges