Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 04.01.1957 – 2 StR 324/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Bankdirektor Heinrich D aus geboren an EEE 9065 In reis W ’

wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. November 1957. an der teilgenommen habehs Senatspräsident Dr. Baldus zur als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseei u Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. kenges Pr als beisitzende Richter, .

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ib on als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

T. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil’ des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 4. Januar 1957 aufgehoben, soweit er wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3

KO verurteilt worden ist.

Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. ' Die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens einschlielh, lich der dabei dem Angeklagten entstandenen notwendigen “ huslagen hat die Staatskasse zu tragen. 2

II. Ferner wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

IIL. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Keubildung der Gesamtstrafe unä über die Kosten des Verfah* rens einschließlich des Rechtsmittelszuges, soweit darüber nicht befunden ist, wird die Sache an das Landgericht zurückverwieren.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, gemeinschaftlich begangener genossenschaftlicher Untreue '8 146 GenG), teilweise in Tateinheit wit fortgesetzten Vergehen nach § 147 GenG, wegen fortgesetzter, gemeinschaftlich begangener Untreue (§ 266 StGB) und wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr, 3 KO zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs kionaten Gefängnis, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat, sowie zu Gelästraien von 2 000 DM und 1 000 DM verurteilt.

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Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Des Rechtemittel hat nur in beschränkten Umfange Erfolg. "Die Verfshrensrügen sind entweder unzulässig, weil sie

der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenangabe entlehren, oder sie sind offensichtlich unbegründet.

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Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue 3 (§ 146 GenG) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 147 GenG sowie wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 AtGB) verurteilt worden ist. Hier entspricht die Anwendung der genannten Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Ein den Angeklagten belastender fechtsfehler ist nicht. ersichtlich.

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s: Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht aufrechterhalten werden Der Vorwuri des Eröffnungsbeschlusses ging hier dahin, der Angeklogte habe seine Zalılungen eingestellt und sei daher als Br et

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Witgesellschafter der offenen IHandelsgesellschaft Carl a] in Wetzier für die unordentliche Führung der Handelsbücher dieser Firma auf Grund der genannten Vorschrift strafrechtlich verantwortlich. Die Verteidigung des Angeklagten, bei der Firma BB OHG liege keine Zahlungseinstellung vor, sie werde von dem Nitgesellschafter Karl HI weitergeführt, hat die Strafkamner nicht als widerlegt angesehen; sie hat sie jedoch aus folgenden Gründen als unerheblich behandeits

Die Zahlungseinstellung des Angeklagten persönlich

sei auch in seiner Ligenschaft als Gesellschafter der Firma Be und wegen solcher Verbindlichkeiten erfolgt, für die er auf Grund der ihm als solchem auferlegten persönlichen Haftung mit seinem gesamten Ver-

mögen einzutreten hätte. Sie stehe daher mit dem Geschäfts-

betrieb dieses Unternehmens in unmittelbarer Beziehung. Bei dieser Sachlage könne sich der Angeklagte nicht darauf berufen, da sein Hitgesellschafter seiner Gesellschaftsverpflichtung bisher nachgekommen sei. Da dieser durch den alleinigen Eintritt für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten nunmehr selbst Regressgläubiger des Angeklagten geworden und sich daher, was sein Interesse an der Nachprüfung der Buchführung anlange, in derselben Lage befinde, wie jeder andere Gläubiger einesilliguid gewordenen Kaufmannss ‚stelle zumindest ihm gegenüber die Zahlungseinstellung des Angeklagten eine solche der Gesellschaft dar.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwer sind in Falle der Zahlungseinstellung oder des Konkurses einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter bei : Vorliegen einer der in § 240 Abs. 1 Hr. 1 bis 4 KO aufgeführten Voreussetzungen als Schuldner strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist aber nur gegeben,

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wenn die Geselischaft ihre Zahlungen eingestellt hat oder über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worder ist. Nolange dies nicht geschehen ist, fehlt es an der Voraussetzung, von der die Anwendbarkeit des § 240 KO abhängt. Wenn auch die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person im Rechtssinne ist, so ist ihr doch in § 124 HGB eine weitgehende rechtliche Selbständigkeit eingeräumt; insbesondere kann sie vor Gericht klagen und verklagt werden. Hierauf beruht auch. daß gemäß § 209 Abs. 1 KO im Falle

ihrer Zahlungsunföhigkeit ein selbständiges Xonkursverfahren stattfindet, von dem das übrige Vermögen der Gesellschafter nicht erfaßt wird. Daraus folgt, dal umgekehrt von der Zahlungseinstsllung eines Gesellschafters persönlich oder

von der kröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen die offene Handelsgesellschaft in konkursrechtlicher Hinsicht ebensowenig untittelbar betroffen wird. Insofern ist sie offene Änndelsgesellschaft wie eine eigene Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Infolgedessen kann die Zahlungseinstellung eines Gesellschafters nicht, wie die Strafkammer meint, mit einer Zahlungseinstellung der Gesellschaft gleichgesetzt werden. Hieran ändert auch nichts, daß ein Mitgesell-. schafter durch sein Eintreten für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten möglicherweise einen Regressanapruch gegen den Gesellschafter erlangt, der seine Zahlungen eingestellt hat.

Demnach kann der Angeklagte, da nach seiner unwiderlegten Einlassung die Firma | OHG ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nachkommt, für die unordentliche Buchführung dieser Gesellschaft gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht zur Verantwortung gezogen werden. Den Erörterungen des Urteils zu Gem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten muß ferner entnonmen werden, daß auch in einer neuen Hauptverhandlung

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mit abweichenden, die kinlassung des Angeklagten widerlesenden !'eststellungen nicht zu rechnen ist. Unter diesen Umständen ist der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO befugt, in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten unter Aufhebung der Verurteilung aus § 240 Abs. 1 ür. 5 KO von dem hierauf gegründeten Vorwarf mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 und 2 StPo freizusprechen.

Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Im übrigen gibt die Strafzunessung zu Beanstandungen keinen Anlaß. Vor allem ist es bei der geringen Höhe der für das Konkursvergehen erkannten Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgeschlossen, deß äurch sie die weger der anderen Vergehen ausgesprocheen h„inzelstrafen von drei Jahren sowie von einen Jahr und drei konaten Gefängnis in ihrem Ausmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten. Dasselbe gilt für die danehen festgesetzten Geldstrafen.

Die Sache braucht daher nur zur Bildung einer neuen vesautstrafe aus den beiden bestehengebliebenen Kinzelstrafen sowie zur intscheidung über die Kosten des Verfahrens

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befunden ist. an das Landgericht zurückverwiesen zu werden.

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Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen,

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