Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 147 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.10.2000 – 8 U 197/99
- OLG Hamm, 16.10.2000 – 8 U 3/00
- BGH, 20.12.1989 – 2 StR 537/89
- BGH, 09.10.1962 – 5 StR 410/62
- BGH, 04.03.1958 – 1 StR 59/58
- BGH, 04.01.1957 – 2 StR 324/57
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2019 – 5 StR 76/19Kreditbetrug und unrichtige Darstellung im Jahres- und Konzernabschluss eines Unternehmens: Konkurrenzverhältnis der VergehenZitiert von 1
- BGH, 16.12.2004 – 1 StR 420/03Unrichtige Darstellung: Anforderungen an den Begriff des Vermögensstands bei Angaben zur Ertragslage in Quartalsberichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 13.01.1955 – 3 StR 530/54
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/147#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/147#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator
1.
die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,
2.
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.