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BGH Entscheidung vom 02.01.1957 – 4 StR 497/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s '.) 2.) 3.) Erhebt der Beschwerdefihrer nur die Rüge, daß der Geschäftsverteilungsplar dcs I.andg:-ichts von der erke.ı::enien Strafkami.er nicht richtig angewandt worden zei, so nat Gas Revisionsgericht nicht die Geretzmäsigxeit der Aufstsilurg des Geschäftsverteilungsplanes zu prüfen. Die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplane3 ksnr nit der Revision jedenfalls unter dem Gesichtepuskt gerügt werden, daß der Angeklagte durch sie seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Gt, § 16 Satz 2 CVG). Ein Fall der "Entziehung des gesetzlichen Richters" liegt nur vor, weun das mit der Sache befaßte Gericht seine Zuständigkeit auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes willkürlich angenommon hat. Dies ist jedenfalls darn nicht.der Fall, wenn es sie nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat.

Tür das aachschlagewerk !

2263 000

Für die Amtliche Sar:lung I

Gesetz: St 63 Abs. 1, 16 Satz 2 GVG; Art. 101 Abe, i Satz 2 GG.

Rechtssatz:s '.)

2.)

3.)

Erhebt der Beschwerdefihrer nur die Rüge,

daß der Geschäftsverteilungsplar dcs I.andg:-ichts von der erke.ı::enien Strafkami.er nicht richtig angewandt worden zei, so nat Gas Revisionsgericht nicht die Geretzmäsigxeit der Aufstsilurg des Geschäftsverteilungsplanes

zu prüfen.

Die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplane3 ksnr nit der Revision jedenfalls unter dem Gesichtepuskt gerügt werden, daß der Angeklagte durch sie seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Gt, § 16 Satz 2 CVG).

Ein Fall der "Entziehung des gesetzlichen Richters" liegt nur vor, weun das mit der Sache befaßte Gericht seine Zuständigkeit auf Grund des Geschäftsverteilungsplanes willkürlich angenommon hat. Dies ist jedenfalls darn nicht.der Fall, wenn es sie nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat.

Aktenzeichen: 4 StR 497/57 Urteil des BGH vom 2”. november 1957 LG Essen

In Namen des Voli.kes

In der Strafsache gegen

1. den Kohlengroßhändler und Transportunternehmer Gustay ar et

Ei EEE sus EEE, geboren am EB in Du zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kohlenhändler Johann Sa aus StB-Süc. geboren an ED EB in ei Tamm,

wegen Betruges U.&.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. November, in der Sitzung vom 22. Novenber 1957. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen "Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Riehter,

Oberstaatsanwalt Ir. Dr, EBD in der Verhandlung, r

Staatsanwalt bei de dung als Vertreter der Bündesanwaltschaft, Justizangesteilter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanrts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in ässen von 19. Februar 1957 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, ar das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen. '

Von Rechts wegen

Nie Angeklagten Ti@EEB und Sogib sind wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, mit Beamtenbesteckung und mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, Ei hierbei wegen Betruges in einem besonders schweren Fall, Sep außerdem wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenf&ischung verurteilt worden, und zwar Si zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, SD zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefüngnis.

Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung verfahrens-- rechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers Ei, nit den er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet, ist, wie der Verteidiger durch Vorlage des Behär- ‚digungsscheines nachwies, rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. |

1

TI. Rügen hinsichtlich der den beiden Beschwerdeführern ge-

meinschaftiich zur Last gelegten Tat.

1, Die Rüge, § 16 GVE sei verletzt, weil die erkennende Kammer erst nach Begehung der zu beurteilenden Straftaten für eine nach individuellen Merkmalen bestimmte Gruppe von &inzelfällen zur Entscheidung eingesetzt worden sei, ist unbegründet.

Durch Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 29. De—

zember 195€ ist wegen der außergewöhnlichen Belastung der 7. Straf-

kammer mit Wirkung vom 2. Januar 1957 eine Hilfsstrafkammer der 7. ötrafkamner gebildet worden. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Aus den im Beschluß angeführten Gründen der Überlastung der ordentlichen Strafkammer ist äie Bildung

einer Hilfsstrafkamuer zulässig (BGH 3 StR 145754 Urteil vcm 2%. April 1953 = IM § 65 GVG Nr. 2) und demit auch eine dadurch erforderlich werdende Änderung der Besetzung der ardertlichen Strafkamrer. Im vorliegenden Falle bestehen hiergegen umsose uiger 3sdenken, als die vildung der Hilfsstrafkamner und die dadurch bedingte Änderung der Zusammensetzung der 7. Sirafkanmer zuar nach der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes wär ! 1957. aber noch vor Beginn des Geschäftsjahres vorgenonnen wor | den ist, Allerdings müssen bei der durch das Präsidium vorzunehmenden Verteilung der Geschäfte zwischen diesen beiden Kaumern die Grundsätze beachtet werden, die in der sntscheidung ) WR des Bundesgerichtshofs BGHSt 7, 23 ff enthalten sind. Einer Nachprüfung, ob dies hier geschehen ist, bedarf es jedoch nich, Tenn die vorliegende Strafsache ist nicht vor der Hilfsstrafkammer, sondern vor der ordentlichen 7. Strafkamn:r verhandelt: worden. wie diee das Sitzungsprotokoll und der Kopf dus ürtei!s in Verbindung mit dem erwähnten Präsidialbeschluß ergibt. Diss verkennt anscheinend die Revision, Soweit Verfahren bei der or-Gentlichen Strafkammer verbleiben, kann nicht geltend gemacht werden, daß im übrigen die Übertragung von Strafsachen auf di= Hilfsstrafkarmer nicht den genannten Erfordernissen entspricht Denn die Ger ordentlichen Strafkammer verbleibenden Sachen sind hieräurch ihrem gesetzlichen tichter nicht entzogen worden. Dies entspricht in Grundgedanken auch den in der genanr:.ten Entecher? dung (aa0 8. 25) aufgestellten Grundsätzen, nach welchen es zulässig ist, eine Strafsache Ger ordentlichen Strafkanaer zu belassen und alle anderen Sachen der Hilfsstrafkamer zuzuweisen

Ebenso ist die Rüge unbegründet, daß das erkennende Gericht nicht für die Intscheiäung zusiändig gewesen sei. Hierbei sind zu unterscheiden die Trage der Zuständigkeit des Lanögerichts in 3ssen unä die Frags der Zuständigkeit der 7. Strafkammer, Beide Fragen müssen einer getrennten Früfung untersorei werden. während üje Beschwaräeführer diesen Adufig witeinand®

verquicken.

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a) Die Zuständigkeit des Landgerichts in Essen ist zweifelsfrei gegeben. Ein Teil der Angeklagten, nänlich die inzwischen wegen Beihilfe rechtskräftig verurteilten AB una TOD Haben ihren Wohnsitz in Egw bzw. EEE SED. Daraus ergibt sich für diese die Zuständigkeit des Landgerichts in Essen gemäß § 8 StPO Hierdurch war aber zuch gleichzeitig der Gerichtsstand Essen für die Beschwerdeführer, die ihren Wohneitz2 nicht in Essen hatten, begründet. Nach § 13 St+O ist für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der 88 7 - 11 StPO zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehö-- ren würden, ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. Gemäß § 3 StPO ist hier ein solcher Zusammenhang vorhanden, da alle Angeklagten als Täter oder Teilnehmer des in Tateinheit mit Urkundenfälsckung und Beamtenbestechung stehenden Betruges beschuldigs wurden (sachlicher Zusammenhang). Für die Frage der Zuständigkeit ist es ohne Bedeutung, ob der Gerichtsstand für einen Teilnehmer oder einen Täter bei einem bestimmten Gericht begründet ist. “ie § 13 StPO eindeutig ergibt, ist für jeden Beteiligten der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, das für einen cer Beteiligten zuständig ist.

b). Im übrigen läuft die Rüge der Beschwerde£tihrer darauf hinaus, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht die 7. Strafkammer zuständig sei. Es ist zwar zutreffend, daß diese Kammer ‚weder nach dem Anfangsbuchstaben des in Ep wohnhaften Angeklagten AED, noch nach der örtlicher Einteilung zuständig war, Die 7. ötrafkamnmer des Landgerichts hat vielmehr ihre Zuständigkeit auf Grund der Vorbemerkung zur Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern III Nr. 3 bejaht, wo es heißt: "Für einen Gesamtkomplex von Strafsachen, der wegen seines inneren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhengs eine einheitliche Strafsache darsteilt, aber wegen seines Unfangs nur in Teilprozessen verhandelt werden kann, ist die Strafkamuer zuständig.

in deren Zuständigkeit der Tatort bzw. der Name des Haupttätere fälitr, Bei Zweifeln darüber, wer als Haupttäter anzuschen ist, ist diejenige Strafkammer zuständig. die mit dem ersten der Tei!- prozesse befaßt worden ist. " Tiese Voraussetzungen hat dio

7. Strafkamwer in ihrem in der Hauptverhandlung vom 23. Tanucır 957 erıassenen Beschluß für gegeben erachtet und den Einsand der Unzustäsdigkeit der erkennenden Kammer verworfen. Si. het ausgeführt, in dem kompler der Kohlenlieferungen nach süddeutschlend seien u.a anhängig die Verfahren gegen VOBDB u.a und gegen die Eheleute CoD. Als erste der in diesen Komplex falleuden Anklagen sei unter Nr. 1 des Registers 27 a,’1956 der Akten kontrolle der 7. großen Strafkammer die Strafsache gegen HH |] u.3. eingetragen worden. Die ihm zur Last gelegten Straftaten seien in erster Linie im Amtsgerichtisbezirk Glaäbeck begangen worden. so das insoweit nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Strafkammer begründet sei. Auch bei den Angeklagten Ge, von denen der khewann als einer der Haupttäter des Komplexes anzusehen sei, sei die Kammer aus denselben Grunde nach der Geschäftsverteilung zuständig. Zwischen diesen beiden Verfahren und dem Verfahren gegen Fi u.a. bestehe ein iunerer tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang, wie im BeschluS näher dargelegt ist.

Es ist nun zwer anerkannt, daß mit der Revision die Gesetzmäßigkeit Ger Aufstellung des Geschäftsvorteilungsplanes gerügt werden kann (BGHSt-3, 353 ff). Eine solche Rüge haben die Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Sie haben vielmehr geltend genecht, daß die Voraussetzungen der Anwenäbarkeit jener Bestinsung im vorliegenden Falle vom Lanägericht zu Unrecht

bejaht worden seien.

Wach der im Einkiang mit der herrecherden Ansicht stehenden Rechvepreckung Ges Reichsgerichts kann Cie Revision jedoch

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nicht darauf gegründet werden, daß dan Urteil von einer

nach den Geschäftsverteilungsplan nicht zur Aburteilung

der Sache berufenen Strafkammer erlassei worden sei (RGSi 6 321; RG JW 38, 311 Nr, 5; Löwe-Rosenberg-Jagusch StPO 5 a zu

§ 337; Eb. Schmidt, Lehrkomm. zu StPO II ar, 12 vor $ i;

Erbs AtP0 IV zu § 337; Feisenberger 1 zu § 63 GVG; Peters Strafprozeß $. 117; Henkel Strafverfahren S. 168; YHR StiO i zu § 337; dagegen u.a. Sarstedt IM § 358 Nr, 1 StPO We. 15 ana; vgi, auch BC.ISt 3, 353, 355)»

Auf jednz'all muß jedoch die Revision dann zulässig sein. wenn die unrichiige Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes einen Verstoß gegen Art. 101 Abe. 2 Satz 2 GG und 5 16 Satz 2 tw (Richterentziehung) zur Folge hat.

Tiese Bestimmungen sind aber nicht in jedem Falle verletzt, in dem ein anderer als der "gesetzliche Richter" tätig wird. Von dem Fal; der "Entziehung des gesetziichen Richters" ist der des "Verfahrensirrtums" zu unterscheiden. Dieser liegt jedenfalls dann vor, wenn der mit dem Fall befaßte Richter nicht willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat. Jene Bestinmungen geben in dem hier in Betracht kommenäen Bereich nur einen Schutz gegen Willkür (BVerfG 4, 412. 416, 417; 3, 359. 564, 365; Kern aa0 $. 191). Etwas anderes gilt dann, wenn es

sich um das BKinwirken einar außerhalb der Gerichte stehenden Stel-

leoder von solchen Personen innerhalb der Gerichtsorganisation handeit, die ailgemein oder in einer bestimmten Sache keine richteriiche Aufgabe wahrnehmen dürfen. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier a!icht gegenpen.

Ein Fall der Willkür - eine nähere Abgrenzung cıesee Begriffes von dem des Verfahrensirrtuns brauchte hier nicht zu erfolgen - scheidet in diesem Verfahren von vornherein aus Wie die wiederschrilt der Jauptverhandlung vom 23. Januar :957 (Ban V Bi- 5 R bis 5 der Akten) ergibt, ist über die Frage der zuständigkeit der Kammer eingehend verhandelt worden, recıdem

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sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Verleidirung dis ri.

die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts maßgebenden Unkzr. lagen zugäuglich gemacht worden waren unü Zeide Teile Celegesenit hatter. ihren Standpunkt vorzutragen. Auch der Beschluß Jes ü.

richts läßt erkennen, daß sich die erkeimende Kamier nit den vun der Verteidigung geltend gemachten Geeichtspunkten singelieud useinandergesetzt hät, Unter diesen Lmständen kfime. selbst wenn dor

Beschluß suf einer unrichtigen Auslegung des Geschüftsverteiluags.

planes beruhen oder das Landgericht die Voraussetzungen jener =. stimmung zu Unrecht bejaht haben sollte, nur ein Verfahrensirrtim

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in Frage. Ob darüber hinaus die Revision auch sonst auf die Ver- y:

letzung des Geschäftsverteilungsplanes gestützt werden kann. Dedurfte hier einer Prüfung nicht, da das Urteil aue cinem sach-

lich rechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.

2. Die Revision macht ferner geltend, daß das Urteil A2:. Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt habe, da es WiGürsprüche hinsicntlich der Zinlassung des Angeklagten Üiermann en" - halte.

Das handgericht führt aus, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, daß nur 35 % der Lieferungen nicht ordnungsmäßig &eladen worden seien unä den Endabnehmern nur ein Schaden von höchstens 150.0C0,- DM entstanden sei, und fährt fort: "Der Angcklaz Tim geht hierbei davon aus, daß nicht nur die erwähnten %9 Firmen, wes unterstellt worden ist, korrekt beli.:fert worden sind, sondern darüber hinaus vor dem 1. April 1954, insbesondere iu Ja're 1953, tiberhaupt keine Anrechnung überhöhter Gewichte stattgefunden hat", Diese letztere “inlassung hat das Landgericht für widerlegt erachtet (UA S, 37). Im Verlauf der weiteren Erwägungen heißt es, "Dem steht entgegen, daß nach der eigenen kinlassung des Angeklagten Li@iiWB nur die Liefertngen für 59 Firmen in gewichtsmäßiger Hinsicht einwandfrei Jurcl:- geführt worden sind, er.:" (UA S. 38).

Die Revision erblickt den Widerspruch darin, daß an die ser Stelle gesagrt wird, der Angeklaste habe sich dahin eingelassen, daß nur die Lieferungen für 39 Firuwen einwandfrei durchgeführt worden seien, während die vorangegangenen Ausführuaren ergäben, daß seine Einlassung dahin gegangen sei, er habe melır als 39 Firmen ordnungsmäßig beliefert, Tatsächlich habe, wie die Revision ausführt, der Angeklagte niemals erklärt, das nur 39 Firmen korrekt bedient worden seien.

In der Tat besteht hier die gerügte Unklarheit, zumal ea ferner heißt, der Angeklagte habe - von den 539 Firmen abgenselien -- selbst nicht behauptet, daß bei weiteren 48 Firmen die in Rechnung gestellten Gewichte in Ordnung gewesen seien (UA S. 38). Die im Urteil enthaltenen Berechnungen gehen dem Revisionsgericht keine Nöglichkeit festzustelien, in welcher Weise diese Ausführungen miteinander in Einklang zu bringen sind. Feruer ergibt sich nicht, in welchem Verhältnis der Umfang der Lieferungen, die an die 39 Firmen erfolgt sind, zu demjenigen der Lieferungen an die 8 Großabnehmer. und die weiteren 40 Firmen stand. Unter diesen Umständen war es auch nicht möglich, die Schadensberechnung in ganzen nachzuprüfen, insbesondere aber auch nicht in der Richtung, ob und gegebenenfalls wie sich die Wahrunterstellung, die 39 Firmen seien oränungsmäßig beliefert worden, auf die Feststellungen der Strafkammner hinsichtlich des Schadensumfaungs susgewirkt hat. Diese Unklarheiten stellen einen sachlichrechtiiehen Mange: der, der. zur Aufhebung des Urteils führen mußte

Taher bedurfte es einer Nachprüfung der weiteren von den kevisionen geltend gemachten Bedenken nicht. Lediglich zu einigen weiteren Rügen. sei noch folgendes bemerkt.

3. Die Revision des Besckreräüeführers Ziermann macht geltend. daß das Lanägericht bei seiner Feststellung, dieser Angeklagte habe die Jeamteneigenschaft der Wiegemeister gekannt, die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verletzt habe. Der !at-

riehser führ* aus, dem Angeklagten Je seicu alie Lir ui. Beamteneigenschaft wesentlichen Umstände bekani:st gesesza und führt iort. es könne ernstlich kein Zweifel daraıı bestellen.

daß vor ihnen auch der Angeklagte Ki Kenitais hatte

der als Chef des Unternehmens in ständigem Kontakt mit seiner: süddeutschen Vertrauensmann Sage gestanden habe um. über - -ın Geschäftsvorsänge unterrichtet gewesen sei, duß cr rich zuden nach den von ikm unwidersprochen gelassenen Angaben des Anger: ten Selb während dessen Krkraukung im Frühjahr 1954 wochenlang um die Wahrnehmung der Geschäfte in Süddeutschland vercün-

lich gekümnert und debei seibst tdinblick in die örtlichen Ver ,

hältnisse gewonnen habe. Beide hätten gewußt, daß es sich un emtliche Waagen gehandelt habe und die sie badienenden Wiege - meister in Ausübung Ööffentlich-rechtlicher Aufgaben tätig geworden seien. Diese Ausführungen lassen Widersprüche. Verstüt. gegen Trenkgesetze oder allgemeine surfehrungssätze nicht erken: „a In übrigen brauchen die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingen zu sein. zs genügt, daß sie möglich sind. 35 kann gegen sie au nicht, wie es die Revision tut, geltend gemacht werden, daß sin in Widerspruch mit den Einlassungen der Angeklagten stehen. Diesen brauchte das Gericht nach seinen tetrichterlichen ürmessen nicht zu folgen, wenn es ihnen nicht Glauben schenkte, Die angeblichen Aussagen der Wiegemeister, auf die sich der Angelila,,ie Tiermann beruft, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich und Gchfür des Revisionsgericht unbeachtlich,

4, Der Angeklagte Tin rügt weiter. daß das Londsericht deu von ihm begangenen Betrug zu Unrecht als einen besonders schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB bewertet habe.

Kechtliche Bedenken können sich jeäoch nur insoweit ergaben

als das Lendgericht den Umstand zu Ungunsien des 3eschwerdelühr!

verwertet hat, daß einige wiegemeister, die das Opfer der 3e--

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stechung wurden, krank waren und in virt»chsftlicher Zwunpsslu. lehten, sonit den Hachenschüften der Angetlasten Lililoge usa - liefert waren. Der Tatrichter hat nierbei nickt festgarteliL daß diese Unstände dem Angeklagten ZiW> bekannt waren. Kur datın wäre eine Berücksichtigung dieses Umstandes zulässig.

II. Die Rüge des Angcklagten Sog binsicht!ich der ilm zur Last gelegten Beihilfe.

Der Angeklagte SagD rügt ferner, dzß das Landrerichi die Kerkmale der Beihilfe zum Betrug des Kohlengroßhänulers RB nicht ausreichend festgestellt habe. Insoweit ergeben sich rechtliche Bedenken. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, auf welchen Bweisgrundlagen die getroffenen Feststellungen beruhen. Auf $S, 17 UA ist lediglich hinsichtlich der gesasnten Vorgänge gesagt, der Angeklagte Sage sei "in wesentlichen" geständig. Dem Urteil kann nicht eindeutig entnommen werden, inwieweit und mit welchen »inschränkungen sich dies auch auf den Fall der Beihilfe bezieht, ob also insoweit cin volles oder nur ein Teilgeständnis vorlag und im letzteren Fall, welche Linschränkungen der Angeklagte gemacht hat und auf welche Weise die Strafkammer trotzdem zur vollen Überzeugung des festgestellten Sachverhalts gelangt ist. Diese Unklsrheit stellt ebenfalls einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung auch dieses Teiles des Urteils führen mußte, Eines Eingenens auf dis in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge bedurfte es daher nicht;

- 1] Der Senat hielt es für angenessen, von der ili. aaclı y hi kbse 2 Satz 2 St2N zustehenden Befugnis Gebrauch zu mucken

Rotberg Krumne Bundesrichter Dr vihr«t ist Gurch Urlaub am Lib.rzeichnen verhiudert

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner