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BGH Entscheidung vom 18.12.1956 – 5 StR 463/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung von Amts wegen zu beachten.
2262 097
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StPO § 358 Abs 2
Rechtssatz: Das Revisionsgericht hat Verstöße gegen das Verbot der Schlechterstellung von Amts wegen zu beachten.
Aktenzeichen: 5 StR 463/56 Urteil des BGH vom 18.Dezember 1956 LG Berlin
5_ StR 463/56
(alt: 5 StR 67/56)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoklempner Hans S EEE zus SEE, dort geboren am EEE 1916,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R. u.8.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1956 in folgenden Punkten mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben:
1.) im Strafausspruch wegen vollendeten Rückfall-
diebstahls, ausgenommen die Entscheidungen darüber, daß
a) die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vorliegen,
b) der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist;
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- 2.
2.) im Gesamtstrafenausspruch nebst der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Zulassung der Polizeiaufsicht.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 18.November 1955 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu einem Jahre und zwei Monaten Zuchthaus, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die Untersuchungshaft angerechnet. Es hatte dem Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt,
Auf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil am 8.Mai 1956 im Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle und in den übrigen Strafaussprüchen mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Er hat die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.
Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen Diebstahls im Rückfalle hat das Landgericht nunmehr eine Strafe von einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus verhängt. In dem anderen Falle, in dem der Senat die Verurteilung im vollen Umfange aufgehoben hatte, hat die Strafkammer nicht wieder versuchten schweren Diebstahl im Rückfalle, sondern nur versuchten einfachen Rückfalldiebstahl angenommen und eine Strafe von einem Jahre und acht Monaten Zuchthaus festgesetzt. Sie hat den Angeklagten in beiden Fällen wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, die gleiche Gesamtstrafe wie früher ausgesprochen, die Untersuchungshaft in Höhe von acht Monaten angerechnet und im übrigen die gleichen Nebenentscheidungen wie in ihrem ersten Urteil getroffen.
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Die Revision des Angeklagten rügt "Verletzung
formellen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 331,
358 StPO". Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf die §§ 331, 358 StPO erkennen läßt, will er mit seiner Verfahrensbeschwerde einen Verstoß gegen das sogenannte Verbot der Schlechterstellung geltend machen. Seine Revision gibt zwar nicht die Tatsachen an, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Diese Unterlassung ist jedoch unschädlich. Denn das Hevisionsgericht muß von Amts wegen prüfen, ob der Tatrichter den § 358 Abs 2 StPO beachtet hat. Aus dieser Bestimmung folgt "eine einseitige, nämlich nur zugunsten des Angeklagten wirksame, beschränkte Rechtskraft. Verfolgt das Rechtsmittel nur das Ziel einer Besserstellung des Angeklagten, so wird . die Straffestsetzung derart rechtskräftig, daß ihre Abänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht stattfindet. Diese einseitige, beschränkte Rechtskraft wird von den für die Rechtskraft überhaupt maßgebenden Grundsätzen beherrscht" (RGSt 67,63/64/). Sie ist also von Amts wegen zu berücksichtigen (RG HRR 1935,559; RG JW 1935,2381; KG GoltdArch 45,61; 75,336; BayObL6St 1952,66; KMR § 358 Anm 58; Löwe-Rosenberg StPO § 358 Anm 6).
Wie die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, hat das Landgericht gegen den § 358 Abs 2 StPO verstoßen, Denn es hat wegen des vollendeten Diebstahls im Rlickfalle ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus verhängt, obwohl es für diese Tat im ersten Urteil nur ein Jahr und zwei Monate Zuchthaus festgesetzt hatte. Es hat anscheinend geglaubt, nur über die frühere Gesamtstrafe nicht hinausgehen zu dürfen, Auch die Einzelstrafen dürfen jedoch nicht erhöht werden (BGHSt 1,252).
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Der Strafausspruch wegen vollendeten Diebstahls im Rückfalle muß daher aufgehoben werden, soweit er auf der Verletzung des § 358 Abs 2 StPO beruht. Unabhängig von ihr ist das Landgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte ein rückfälliger Dieb (§ 244 StGB) und ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs 1 StGB) ist. Diese Entscheidungen hängen im vorliegenden Falle von dem übrigen Inhalt des Strafausspruchs nicht ab, lassen sich also von ihm trennen und bleiben daher bestehen,
Soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, fördert die rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, keinen Fehler des Schuld- oder des Strafausspruchs zutage.
Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Das gilt auch für die Nebenentscheidungen. Denn sie hängen nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei seiner Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten
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mehr als acht Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind, das Urteil BGH MDR 1954,371°%| zu beachten haben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr,Börker