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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 5 StR 67/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes O>,

In der Strafsache

gegen

den Autoklempner Hans S ED aus zum, dort geboren am EEE 1916,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Dichstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.November 1955

1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle, 2.) im übrigen in den Strafaussprüchen

mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründez

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrocher wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung der Aufklärunsspflicht"und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nicht gugen seine Pflicht verstoßen, zur Erforschung der .uhrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs 2 StPO).

Der Angeklagte hatte einige Tage vor der Hauptverhandlung gebeten, durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersucht zu werden, weil er vermute, unter Bewußtseinsstörungen zu leiden. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihm erwidert, zu einer solchen Maßnahme bestehe kein Anlaß. In der Hauptverhandlung ist der Antrag nicht wiederholt worden. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht genötigt, einen Psychiater als Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus dem Inhalt der Akten, insbesondere dem Bericht der Sozialen Gerichtshilfe vom 15.November 1955 (B1 53 d.A.) ergeben sich nicht die von der Revision behaupteten Anhaltspunkte für eine geistige Störung des Angeklagten. Auf die jetzt vorgetragenen Unfälle hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht berufen, Soviel die Niederschrift und die Urteilsgründe „rkennen lassen.

II.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind nur

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zum Teil begründet,

1.) Das Urteil 1äßt insoweit keinen rechtlichen Fehler erkennen, als der Angeklagte wegen vollendeten einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist. Er hat diese Tat in der Hauptverhandlung schließlich zugegeben (UA S 7). Die Str.fkammer bezeichnet sein Geständnis ausdrücklich als glaubwürdig. Den Widerruf in der handschriftlichen Eingabe des Angeklägten vom 28.Januar 1956 könnte das Revisionsgericht selbst dann nicht berücksichtigen, wenn diese weitere Revisionsrechtfertigung in der Form des § 345 Abs 2 StPO, d.h. in einem Schriftsatz des Verteidigers oder vom Angeklagten zur Niederschrift der Geschäftsstelle angebracht worden wäre. Denn neue tatsächliche Behauptungen sind im Revisionsrcchtszuge nicht zulässig, wie sich aus § 337 StPO ergibt.

2.) Soweit der Angeklagte jedoch wogen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, beanstandet die Revision mit Recht die Begründung, mit der die Strafkammer einen freiwilligen Rücktritt verneint.

Der Angeklagte hatte das unverschlossene Lüftungsfenster eines fremden ‚Personenkraftwagens aufgedrückt, die Tür von innen geöffnet und sich in den Wagen hineingebeugt, Dabei war er gestört worden, weil der Eigentümer des wagens sich mit einem Böogleiter näherte, Beide griffen zunächst nicht ein, sondern beobachteten den Angeklagten unauffällig. Dieser trat wieder an den Wagen heran und . Aurchwühlte die Aktentasche und eine Jacke. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von den zwei Männern gestellt (UA S 6,7).

In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der vom Angeklagten begangene Versuch eines schweren Diebstahls sei nicht nach § 46 Nr 1 StcB straflos, weil "die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat, daß ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten von der Tat nicht vorliegt" (UA 35 10). Die Tatsachen, auf die sich diese rechtliche Beurtei-

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lung stützt, sind nicht angugcben. Das Urteil bietet in diesem Punkte, wie sich die Revision ausdrückt, "in sich keine schlüssige Darstellung", Däs'Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den § 46 Nr 1 StGB richtig angewendet hat. Das Landgericht mag zwar die Überzeugung gewonnen haben, daß sich der Angeklagte schließlich doch zu Schr beobachtet gefühlt oder nichts für ihn Brauchbares gefunden und nur aus einem dieser Gründe oder beiden den Versuch aufgegeben habe. Den schriftlichen Urteilsgründen läßt sich dies aber nicht, wie es erforderlich wäre, entnehmen. Der Schuldspruch wegen dieses Falles hat d.her keinen Bestand.

3.) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1 StGB und bemißt die Strafen nach cieser Bestimmung. Das Urteil enthält jedoch keine rechtlich ausreichende Ge samtwürdi gung der Taten.

In tatsächlicher Beziehung schildert es im wesentlichen nur den allgemeinen Werdegang des Angeklagten und die Zahl und Art seiner zehn Vorstrafen, von denen neun wegen Diebstahls oder. schweren Diebstahls verhängt worden sind (UA S 2-5). Weil aus diesem Grunde die nötigen Tatsachen fehlen, wirken Teile der Ausführungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (UA S 11,12), nur formelhaft. In der "Gesumtwürdigung der Taten", wie § 20a Abs 1 StGB sie vorschreibt, genügt als tatsächliche Grundlage nicht die Aufzählung der Strafen. Es ist vielmehr darzulegen, daß die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten gemeinsame Herkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gswohnheitsverbrecher erscheinen lassen. Sie müssen in sinem gleichgearteten Verhältnis zu seinem üesen stehen (vgl R6Sst 68,149/156/; RG Ti 1934 1662°®, BCH vom 20: Februar 1951 bei Hille NW 1951, 295/297/). Um dies darzutun, ist eine kurze Darstellung

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der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangszogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren (vgl zB BGH vom 27.April 1954 bei Herlan MDR 1954, 528). ichtig ist vor allem die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Beweggründe sie zurückgingen (BGH NJW 1953, 673). Denn davon hängt es ab, ob sie Ausdruck desselben „esenszuges sind, aus dem die heuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sind. Diese müssen kennzeichnend sein für das Persönlichkeitsbild, "das sich auch aus den anderen Taten o.gibt. Die Wesensart des Angeklagten muß also mit typischen Merkmalen belegt werden, die an bestimmten "symptomhaften" Taten in Erscheinung getreten sind.

Solche Anforderungen sind nötig, weil § 20a Abs 1 StGB eine sehr weitgehende Strafschärfung vorschreibt und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB sein kann, die hier allerdings nicht ausgesprochen worden ist. Der Senat betont diese Rechtsgründsätze daher immer wieder. .Das angefochtene Urteil genügt ihnen nicht. Es läßt insbesondere nicht ausreichend erkennen, welcher Art die früheren Diebstähle des Angeklagten waren, und weshalb sie nach Begehungsweise, Gegenstand und Beweggrund den jetzigen ähnelten und aus diesen oder

_ anderen Gründen auf einen verbrecherischen, zur Charaktereiger schaft gewordenen Hang des Angeklagten schließen lassen.

Nur .in der Bewsiswürdigung wird erwähnt, 'daß""sich der Angeklagte schon früher in dieser Art strafbar gemacht hat, wie sich aus dem Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 29.Scptember 1953 ergibt" (UA: S 8). Damit ist . die Tat, die dieser Verurteilung zugrunde lag, zwar angedeutet, aber nicht genügend beschrieben, vor allem ‚nicht nach den Beweggründen, aus denen sie entstand. Bei dieser ‘Sachlage genügt auch nicht die Wendung, daß "diese

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Art von Diebstählen aus Kraftfahrzeugen für den Angeklagten typisch" ist (UA S 12).

Der Angeklagte hatte sofort nach seiner letzten Strafverbüßung eine Beschaftigung als Bauhilfsarbeiter in Westberlin erhalten (UA S 4,5), sich aber wegen eines Zerwürfnisses mit seiner Verlobten, bei der er wohnte, in den Sowjetsektor begeben (UA S 5). Er hatte also, wie das Landgericht betont, Gelegenheit zur Arbeit und ist nicht von Not getrieben worden (UA S 12). Dies ist zwar ein wichtiger Gesichtspunkt für die Gesamtwürdigung seiner Taten, trägt aber auch in Verbindung mit allem übrigen, was sich bisher aus dem Urteil ergibt, nicht die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- „nwalts.

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß dic "Symptomtaten", die die Grundlage der Gesamtwürdigung bilden, im Zusammenhang mit sonstigen Tatsachen gewertet werden können, die für die kriminologische Betrachtung bedeutsam sind (vgl Zxner DJ 1943, 377). Dazu gehören z.B. Herkunft und Erziehung des Angeklagten, seine Erbanlagen, soweit sie erkennbar sind, das verhältnismäßig frühzeitige Auftreten seiner strafbaren Handlungen, seine äußeren Lebensbedingungen, die zunehmende Lockerung seiner Verbindung mit seinen Eltern und seiner Schwester, sein wiederholter Ortswechsel und dessen Gründe, die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse und die Ursachen ihrer Lösung, etwaige Trinkergewohnheiten, Ort, Zahl und Dauer seiner Bindungen an Frauen und ähnliche Lebensumstände. Alles dies muß zwar nicht,

kann aber, soweit nacıı dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen erforderlich, zur Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit. herangezogen werden.

Sarstedt .: Dr.Koffka Sienmer

Schmitt Dr.Börker