Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 10.02.1965 – 2 StR 614/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 6124/64 URTEIL
in der Strafisache
gegen
den Kraftfahrer Sigismund K ED : ED 2° 507°: == 1908 in Su
wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern U.äs
I N I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Kirchhof |
Meyer
Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Wwin der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. We tei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt;
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28, September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, zum Teil begangen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und wegen
Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von einem Janr zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhett der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie ist begründet,
I. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175: aı Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem er den minderjährigen Joachim EB verführte, von Sommer 1963 bis 12. März 1964 mit ihm Unzucht zu treiben. Sie ist der Auffassung, der Junge sei in allen Fällen, in denen es zwischen ihm und dem Angeklagten zur Unzucht kam, verführt worden, Hiergegen
bestehen Bedenken.
Zine Verführung hat die Strafkammer zwar zu Recht bei dem ersten Vorfall bejaht; denn hier hat der Angeklagte nach den Feststellungen auf den dungen durch unzüchtige Gespräche eingewirkt, um ihn unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht, die er nicht wollte, geneigt zu machen. In der Folge ist es jedoch zwischen ihnen sehr häufig, wöchentlich ein- bis zweimal, zu Unzuchtshandlungen geliommen, WO- bei sich der Junge selbst auch aktiv betätigte. Bei einem derartigen Verhalten bedurfte es aber einer eingehenden Prüfung, ob der Junge in den späteren Fällen nicht bereits zur Unzucht bereit war, so daß nur noch der Tatbestand des § 175 StGB gegeben ist (RGSt 71, 111). Hierzu bestand umsomehr Anlaß, als die Strafkammer bei der rechtlichen \ürdigung selbst ausführt, daß der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, unter Ausnutzung "der Geneigtheit des Jungen"! möglichst häufig und regelmäßig mit ihm Unzucht zu treiben. | Auf die Entscheidung in BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17 wird hin- |
geviesen.
Der dargelegte Mangel nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schwere! Unzucht und des tateinheitlich damit begangenen, rechtlich fehlerfrei angenommenen, Verbrechens der Unzucht mit einen
Kinde.
‘ In
II. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach ‚§ 175 StGB kann ebenfalls nicht bestehenbleiben.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte bei einer Autofahrt BD ] und auf dessen Bitte auch den Minderjährigen Michael Hgg mit. Während der Fahrt hielt er auf Verlangen des Bw an. Beide Jungen stiegen aus, gingen in den Laderaum und onanierten jeder bei sich selbst. Der Angeklagte, der sie dazu nicht aufgefordert hatte, kam nach und sah, ebenfalls in dem Laderaum sitzend, dem Tun der beiden in geschlechtlicher Erregung zu.Dabei faßte er einmal das Geschlechtsteil des Hg an und drückte es.
Die Strafkammer nimmt an, der Tatbestand des § 175 StGB sei erfüllt, da "in dem der Befriedigung der Geschlechtslust dienenden Zusehen bei der Onanie eines anderen und in dem Anfassen des Geschlechtsteils eines anderen ein Unzuchtstreiben mit einem Manne" liege. Sie ist demnach der Ansicht, daß bereits das Zusehen kei dem Onanieren eines anderen Mannes in geschlechtlicher Erregung den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Dem ist jedoch
nicht beizutreten.
Bereits das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung in Bd. 73 S. 78 anerkannt, daß das Betrachten des entblößten Körpers oder des unzüchtigen Tuns eines anderen Mannes, auch wenn es in wollüstiger Absicht geschieht, nicht ohne weiteres ausreicht, um den Tatbestand des Unzuchtstreibens im Sinne des § 175 StGB zu erfüllen; es muß vielmehr noch hinzukommen, daß der Täter den Körper des anderen, auch wenn er ihn nicht berührt, irgendwie in Mitleidenschaft zieht. Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt. In seiner Rechtsprechung ist anerkannt, daß Unzucht treibt, wer in Gegenwart eines anderen Mannes sich selbst befriedigt (BGHSt 4, 323). Damit ist aber nicht gesagt, daß
das Betrachten der Selbstbefriedigung eines anderen Mannes oder des gleichzeitigen und wechselseitigen Onanierens anderer als solches bereits tatbestandsmäßig ist. Als Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof vielmehr zwar nicht die Berührung des anderen, wohl aber verlangt, daß der Täter den anderen zum unzüchtigen Tun angeregt oder aufgefordert hat oder zumindest im Einvernehmen mit diesem handelt (BGHSt 5, 88; 8, 1; Urteil vom 15. November 1956
- 4 StR 364/56). Diese Voraussetzung ist hier nach den
Feststellungen nicht gegeben.
Der Angeklagte hat auch das Geschlechtsteil des Hg angefaßt und gedrückt. Wie der erkennende Senat bereits in EGHSt 1, 295 entschieden hat, treibt Unzucht aber nur, wer unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Daß dies hier der Fall war und der Angeklagte nicht nur einen kurzen Griff an das Geschlechtsteil des Jungen machte und es flüchtig berührte und drückte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 175 StGB war daher ebenfalls aufzuheben.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning