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BGH Entscheidung vom 26.10.1956 – 1 StR 168/56

1. Strafsenat

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4_StR 168/56 2270 089° ,/ Ä3

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. die Arzthelferin Philomena K NEED zus Vai: dort geboren am EEE 1.905 ;

2. die berufslose Barbara K EB zus Ya. dort geboren am EEE 1909,

-— Sachbezeichnung: Dip u-A- -

wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1.' Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesriehter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Philomena KO und Barbara KB zegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1955 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

._ 2 Da @ründe:

Der praktische Arzt Georg D iii is:

wegen Fremdabtreibung in 600 Fällen rechtskräftig zu Zuchthaus, die angeklagten Frauen sind zu Gefängnis verurteilt worden, weil sie ihm - Philomena KW in 60 Fällen, Berbara KB in 8 Fällen - Beihilfe geleistet haben, Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.

Io

Verfahrensrügen.

i} Eine Verletzung des § 69 StPO ist von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, Nach den dienstlichen Äußerungen zweier richterlicher Mitglieder der Strafkammer hat sich äer Kriminalkommissar Mi zu den Einzelfällen, auf die seine Vernehmung als Zeuge beschränkt wurde, vorschriftsmäßig zunächst im Zusammenhang und erst dann nach Vorhalten aus Vernehmungsniederschriften zu ihm nicht mehr erinnerlichen Einzelheiten erklärt (s. auch BGHSt 3, 281).

2) Die Strafkammer hat Frau Philomena KW in den Fällen VO. DEM: SCHEN. FEED. HB von 1952 und Wei (1a, p, c; 2, 3, 5, 6a, 19) als überführt angesehen, weil sie ihre Beteiligung in diesen Fällen teils dem Kriminalkommissar MEER, teils in der Hauptverhandlung - hier wenigstens anfänglich - in vollem Umfange eingeräumt hatte. Die näheren Tatumstände, deren sich die Angeklagte nicht entsann, hat die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kriminalkommissars MB festgestellt, der die beteiligten schwangeren Frauen im Ermittlungsverfahren verhört hatte. Das Landgericht selbst vernahm diese Frauen nicht. Damit

hat die Strafkammer weder gegen § 250 StPO (BGHSt 6, 209) noch - in diesem Falle — gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen, N weil sie den Sachverhalt durch die Bekundungen Ms für

aufgeklärt erachtete, Die Revision gibt auch nicht an, was $ die Strafkammer ungeklärt gelassen haben soll, aber durch # Vernehmung jener Frauen hätte) klären können, u ; 3) Das Urteil führt die Umstände an, die für die Fest- RR setzung der Einzelstrafen gegen Barbara KB zuf je 2 Ac-- Er

nate Gefängnis maßgebend waren (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO). [ Leß sich diese Gesichtspunkte mit jenen decken, die das Jandgericht zur Annahme minder schwerer Fälle (§ 218 Abs 3 StGB) und zur Ermäßigung der Strafe gemäß §§ 49, 44 StGB bewogen hat, enthält keinen Rechtsfehler (vgl auch BGH wu 1 StR 511/55 vom 13: Dezember 1955). Nicht beschwert ist die Angeklagte Barbara KM dadurch, daß bei der Strafzumessung im Urteil nur zu ihren Gunsten sprechende Umstände a, angeführt sind. %

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Die Sachrügen.

1) Beide Beschwerdeführerinnen beanstanden, daß sie anstatt wegen einer einzigen, fortgesetzten Tat wegen mehrerer selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) verurteilt \ worden sind. Indes befindet sich die Strafkammer mit dieser ihrer Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach die Abtreibung höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt und in einem solchen Falle die Annahme einer fortgesetzten Tat ausgeschlossen ist (RGSt 59, 985 BGHSt 1,

?05 1, 41, 435 NIW 1953, 1034 Nr 19 zu § 343 StGB). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaßs

2”.

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2) Philomena KM hatte gestanden - vor der Polizei: in 70 - 80 Fällen, in der Hauptverhandlung: in 50 - 60 Fällen — zu Abtreibungen Hilfe geleistet zu haben, Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verpflichtete die

Strafkammer nicht, nur die geringste eingestandene Zahl von

Fällen der Verurteilung zugrunde zu legen, Sie durfte zu der Überzeugung kommen, daß die Angeklagte an wenigstens 60 Abtreibungen beteiligt war, ohne damit jenen Grundsatz zu verletzen. Daß es sich bei der Urteilsangabe (Abschn II 27), Philomena KW sei außer in namentlich festgestellten 21 (richtig 22) Fällen noch in weiteren 38 Fällen der Beihilfe zur Abtreibung schuldig, üm einen Schreib- oder einen Rechenfehiler handelt, ergibt der Urteilszusammenhang zweifelsfrei.

3) Straffreiheit ist für keine der beiden Beschwerdeführerinnen eingetreten.

a) Philomena KW hat zwar in den Fällen la, 2 und 3 der Urteilsgründe (Wu 1948, DEE und SCHE) vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949, Beihilfe zur Abtreibung geleistet. Dennoch ist dieses Gesetz nicht anwendbar. Denn der Zeitpunkt des strafbaren Verhaltens dieser Angeklagten in den 38 namentlich unbezeichneten Fällen hat sich nicht genauer feststellen lassen, als daß er in den Zeitraum "von 1948 bis Mitte Juni 1955" fällt. Es besteht also die Möglichkeit, daß mindestens einige dieser Fälle vor jenem Straffreiheitsstichtag liegen; das gilt übrigens auch für den Fall 1b (Willared 1949). Bei der Höhe der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für jeden Fall könnte daher die Gesamtstrafe für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten die Straffreiheitsgrenze des § 2 Strf@G 1949 übersteigen. Straffreiheit tritt jedoch nur ein, wenn ihre Voraussetzungen mit Gewißheit zutreffen (u.a. BGH DRIZ

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1951. 186 B Nr 46; 1 StR 513/56 vom 28. Februar 1956).

b) Bei Barbara KGB scheidet die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 aus, weil ihre Verfehlungen in das Jahr 1953 fallen.

c) Der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 steht bei beiden Beschwerdeführerinnen entgegen, daß jede für die vor dem 1. Dezember 1953 begangenen strafbaren Handlungen eine Gesamtstrafe zu erwarten hätte, die die Straffreiheits-g grenze des allein in Betracht kommenden § 2 überstiege.

4) Das Urteil 1§ 8t auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten erkennen, Daher sind ihre Revisionen zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr: Peetz Mantel Werner Hübner

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