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BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 1 StR 511/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

—— nn _ um nn nn " 7 Gesetze StGB § 213

Rechtssatzse Die Anwendung des § 213 wegen Reizung zum Zorn setzt nicht eine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus. Jedoch bedarf bei einem auffallenden Mißverhältnis zwischen Reizung und Tat der ur- ” sächliche Zusammenhang, nämlich die Frage, ob der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, sorgfältiger Prüfung.

ktenzeichens 1 Stx 511/55 'rt- des BGH vom 13. Dezember 1955 SchwG Lindau im Bodensee

ar DS a 3 Zu

ı StR 511/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Fritz ‚ID aus QUE , 2<- boren am ED 1927 in I, zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. W in der Verhandiung, Amtsgerichtsrat «ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter 1 als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lindau im Bodensee vom 30. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu einschließlich des Ausspruches über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Sehwurgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte hat um die Mittagszeit des 24. Februar 1955 in seiner Wobnung in Lindau seine Ehefrau nach vorausgegangenem Streit mit den Händen gewürgt, so daß sie röchelnd zu Boden glitt; da er fürchtete, sie könne wieder zu sich kommen, 20g er ihr einen Gürtel und, als dieser riß, einen Strumpf um den Hals, den er dopreit verkrovsslLe, fesselte ihr die Hände mit einem Schal auf dem Rücken und iegte sie in einen Kleiderschrank, wo er sie mit Kleidungsstücken bedeckte. Den Schrank sperrte er ab und nahm den Schlüssel an sich. Die Leiche der Ehefrau wurde nach Honaten in ihrem Versteck aufgefunden. Ob das Würgen oder das Verschnüren des Halses zum Tode geführt hat, war nicht mit Sicherheit festzustellen. Das Schwurgericht hat den : Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB zu acht Jahren Gefängnis. und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre verurteilt sowie auf Einziehung der "bei der Tötung verwendeten Gegenstände" erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft unter zulässiger Beschränkung auf den Strafausspruch (RG St 69, 110, 114) Revision eingelegt. Sie beanstandet die Zubilligung mildernder Umstände nach § 215.StGB sowie die.bei Gefängnisstrafe unzülässige Strafhöhe von acht Jahren. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil kann schon deshalb im Strafausspruch nicht aufrecht erhalten werden, weil die Höhe der erkannten Gefüngnisstrafe nach dem Gesetz nicht zulässig ist, Die längste Dauer der Gefüngnisstrafe beträgt fünf Jahre (§ 16 Abs 1 St@B). Spenso kann der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben Gefüngnisstrofe auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden (§ 32 Abs 2 StGB). Endlich müsschdie Gegenstände

der Einziehung nach § 40 StGB im einzelnen genau bezeichnet werden (R6St 70, 338, 341, ebenso die Rechtsprechung des BGH, vgl die Übersicht bei Herlan MDR 1954, 529).

Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung, da die Möglichkeit einer Verletzung des § 213 StGB durch das Schwurgericht - zugunsten und zu ungunsten des Angeklagten — besteht und der erkennende Senat daher nicht in der Lage ist, zur Straffrage abschließend selbst zu entscheiden-

Das Schwurgericht hat, wie zunächst erwähnt sei, den. zweiten Teil des gewalttätigen Verhaltens des Angeklagten, das Zuschnüren des Halses der Ehefrau, keiner besonderen rechtlichen Würdigung unterziehen zu dürfen geglaubt. Es müsse, so führte’ es aus, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß der Tod be!reits durch das Würgen eingetreten ist; dann aber handle es sich bei dem Zuschnüren des Halses "nur um eine wiederholte Ausführungshandlung in Betätigung des nach dem vorhergegangenen Streit gefassten Tötungsvorsatzes und daher um eine einheitliche Tat"; ie Schuid des Täters erschöpfe sich in der durch das Würgen vollendeten Straftat, welche lediglich als vollenseter Totschlag nach § 212 StGB zu werten sei. Diese Ausführungen sind insofern bedenklich, als der zweite Tatteil, falls bei ihm die Voraussetzungen des versuchten Mordes vorlagen, einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich war. Da die Revision zulässigerweise auf den Strafausszruch beschränkt ist, erübrigt sich eine nähere Untersuchung der aufgeworfenen Frage. Das Schwurgericht wird aber nicht gehindert sein, das Verhalten des Angeklagten im zweiten Teil des Geschehens bei der Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind .nä welche Strafe ihn zu treffen hat, zu ungunsien des An;»’rlagten zu berücksichtigen.

Im übrigen sind, wie sich aus dem folgenden ergibt, die Erwägungen des Schwurgerichts zu § 213 StGB möglicherweise, von Rechtsirrtum beeinflußt. Während es im angefochtenen Urteil bei der Verneinung der Reizung zum Zorn heißt,

"Die Handlung, zu der der Angeklagte unmittelbar gereizt wurde, war die Erwiderung der Ohrfeige dusch Schiagen seinerseits",

sagt das Schwurgericht bei der Tatschilderung, daß der Angeilagte "unmittelbar anschließend" an die Erwiderung der von seiner Ehefrau erhaltenen Ohrfeige mit dem Würgen begorren habe, und geht bei der Zubilligung anderer mildernder Umstände selbst davon aus,

"daß der Angeklagte der fortwährenden Aggressivität seiner Frau mangels Fähigkeit, sinnvoll zu reagieren, schwach gegenüberstand und unterliegen mußte. Die

Folge war, daß in dem Angeklagten die jahrelangen Angriffe und seelischen Belastungen zu Spannungen führten, die sich bei 'ihm stauten und dann durch eine neuerliche Streitigkeit mit der Ehefrau explosivartig ausbrachen und so zur Tat führten."

Es ist hiernach die Möglichkeit nicht widerspruchsfrei ausgeschlossen, daß der Angeklagte auch zu der Tötung durch die ihm zugefügte Hißhandlung (Ohrfeige) im Sinne des § 213 StGB "zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen" worden ist.

Ähnlich unklar sind die Feststellungen zu der Frage; ob der Angeklagte "ohne eigene Schuld" zu seiner Tat gekonmen ist. Während das Schwurgericht einerseits ausführt,

"Endlich war auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte durch die Ankündigung einer Trennung bei der Getöteten dio Provokatior, ihn zu schlagen, mit

ausgelöst hat",

hält es ibm kurz vorher zugute, daß seine Ehefrau ihn "in einer für ihn unzumutbaren Weise see”isch gequält"

habe, "was einen Menschen vom Typ des Angeklagten besondere treffen und in Spannung setzen mußte, auf die er auf seinsa Art reagierte", und sagt an späterer Stelle, die Getötets. habe "jahrelang ihren Ehemann in einer Art und Weise beherrscht und mit Zänkereien und unberechtigten Eifersüchteleien verfolgt, daß er im Verhältnis zu ihr wie ein willensloses Kinä erschien". Ob unter solchen Unuständen die Ankündigung des Angeklagten, sich von seiner Ehefrau trennen zu wollen, als Schuld im Sinne des § 213 StGB bezeichnet werden kann, erscheint zweifelhaft und wird eingehender Prüfung und Darlegung bedürfen.

Abzulehnen ist die. Meinung des Schwurgerichts, daß die

Strafmilderung wegen Reizung zum Zorn nach § 213 StGB "eine gewisse Verhältnismässigkeit zwischen Anstoß und Zorntat" erfordere. Eine solche Voraussetzung kennt § 213 StGB nicht (RGSt 66, 159, 161). Die im Schrifttum (vgl zeB..

Schönke-Schröder § 213 Rnm II 3, LeipzKomm § 213 Arm II 2) unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1939, 147 Ir4 vertretene gegenteilige Meinung findet im Gesetz keine Stütze. Allerdings wirä bei einen auffallenden Mißverhältnis zwischen Reizung und Tat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs, die mit den worten des Gesetzes "hierdurch auf der Stelle zur’ Tat hingerissen" besonders in den Vordergrund gerückt wird, eine sorgfältige Untersuchung erfordern. Das gilt namentlich in einem Falle wie dem hier vorliegenden, in dem auch andere Beweggründe in Betracht kommen. Das Schwurgeiicht hat sich mit dieser Frage, wie oben ausgeführt, bereits befaßt, jedoch mit einem nicht völlig klaren Ergebnis.

Für die Zubilligung ander:r mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB ist enische_”end, ob die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden

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Gesichtspunkte zu hart erscheint (RGSt 48, 308, 309 #3;

68, 2945 77, 388, 3905 vgl BGHSt 4, 8 f). Im vorliegenden Falle ist zweifelhaft, zu welchem Ergebnis der Tatrichter gelangt: ist. Er hält einerseits den Regelstrafrahmen des

§ 212 StGB für zu hart, glaubt aber andererseits, die Höchststrafe des außerordentlichen Strafrahmens des § 215 StGB überschreiten zu müssen. Auch diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit wird auf das Urteil des erkennenden Senats in NW 1955, 1726 Nr 19 verwiesen; es ist nicht klar ersichtlich, ob das Schwurgericht dem Erfordernis dieser weiteren Auslegung des § 51 StGB gerecht geworden ist.

Schließlich wird zur Strafzumessung bemerkt, daß das Gericht nicht gehindert ist, die bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände. verwerteten Gesichtspunkte erneut auch bei der Festlegung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Im angefochtenen Urteil wird bemerkt:

"Gemgegenüber konnte das Gericht keine Gründe feststellen, die zugunsten des Angeklagten in entscheidender Wei-

. se mildernd in Betracht kamen, Soweit aus der Wesensart des Angeklagten, aus den Tatumständen und aus der Erkeimtnis der Beziehungen der Getöteten zum Angeklagten sich eine mildere Beurteilung ergab, wurde dies bereits bei der GCesamtwürdigung des Totschlages, als eines milderen Totschlagsfalles im Sinne des 213 StGB gewertet";

Auch diese Darlegung des Schwurgerichts kann in der genan ten Richtung von Rechtsirrtum beeinflußt sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner ‘ Martin Seibert

Dr.Mannzen Dr.Hengsberger