Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 18.10.1956 – 4 StR 367/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Na
2245 033
Im Mamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Kiempner Fritz W un . ohne festen Wohnsitz, geboren am ih 929 in sen
«un (CE ; zur Zeit in äieser Sache in Un-
tersuchungshaft, 2.) den Kraftfahrer Heinz Ln aus Ku (Kreis
WE ‚ sevoren ar GE 1930 in Tue (Kreis u;
wegen versuchten schweren Raubes u.a,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten VE vi 7 das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 13. Juni 1956, auch hinsichtlich des Mitangeklagten Heinz Ip; im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten WEB wird verworfen.
Von Rechts wegen
..
Gründe?
Der Angeklagte hatte sich i951, nachdem er irn Thüringer zur Arbeit im Erzbergwerk verpfiichtet worden war, in die Bundesrepubiik begeben. Dort gelang es ihm nicht, festen Fuß zu. fassen, Er wurde mehrfach geringfügig verurteilt, und zwar einmal wegen Fahrens ohne Führerschein und Übertretung der lieldeoränung. Ferner ist er wegen Betruges in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrale von drei \fochen Geflängsnis verurteiit worden (2 Ds 26/56 AG Hilchenbach, Urteil vom 7. Mai 1956). Bis auf den Diebstahl (Tatzeit 26. März 1956) liegen alle Handiungen vor der jetzt abgeurteiiten Tat. Zu dieser ist folgendes festgestelltz3 "
Am 21. März 1956 nahm der Beschwerdeführer zusammen mit den Mitangeklagten Igpund Wu 2b 11 Uhr vormittags zerschiedentlich alkoholische Getränke (aber auch Nahrung) zu sich. Als sie gegen 23 Uhr die letzte Gastwirtschaft; ver- ıießen, hatte der Beschwerdeführer 20 kieine Glas Bier (je 5/20 1) und einen Steinhäger getrunken, Während ihres Zusanmenseins fassten sie, von Iggpangeregt, schon zwischen i5 und 16 Uhr den Plan, die Bahnhofskasse in ZB (Sirecke Hagen - Giessen) an sich zu bringen. Beim Ausknobeln fiel das Los auf Io, VE iem unterdessen Bedenken kamen, ging nach Hause. -Nach Erkundung der Lage beschiossen Lg vn.d TEE sodann, üen Bahnbeamten aus der Station zu locken und durch Gewalt unschädlich zu machen. Es war inzwischen 1,15 Uhr geworden. Als der Beamte (durch absichtlich erzeugten Lärm aufmerksam geworden) vor die Tür des Bahnhofgebäudes trat, versetzte ihm Wh nit einer Latte einen wuchtigen Schlag gegen die Stirn. Dem Überfallenen gelang es indes, THE Gie Latte zu entreissen und sich im Gebäude einzuschließen. Die beiden maskierten Täter versuchten nunmehr, nach Zerschlagen einer Fensterscheibe in den Raum einzuäringen. Sie entflonen jedoch unverrichteter Sache, ais der Beamte telefonisch Hilfe herbeirief.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Be. schwerdeführer wegen versuchten schweren Raubes in Tayssirheit mis gefähriicher Körperverletzung — unter Einbeziehurg der bereits erwähnten Gefängnisstrafe von drei Wochen, nach Aufissung dieser Gesamtistrafe in ihre Einzelstrafen - zu (einer Gesamistrafe von) zwei Jahren und drei Monaten Zuchtkaus verurteilt; Einsaizstrafe zwei Jahre, zwei Monate und 20 Tage Zuchthaus (S 18 UA).
Nur VO hat die Revision durchgeführt. Er rüg; die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straf-, rechts und beantragt, soweit er verurteilt ist, Aufhebung des Urteils:
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfoig-
4) Die Revision gibt bei der Aufklärungsrüge nicht an, welsher weiteren Beweismittel sich das Landgericht hätte hedi.enen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen wirä zu diesem Vorbringen bei der Erörterung der Sachrüge Steilung genommen. N
2) Diese wendet sich mit besonderen Angriffen nur gegen die Strafzumessung. Es wird Verletzung des § 51 Abs 2 StGB geltend gemacht. Ein Rechtsfehler tritt indes. insoweit'nicht zu
Das Landgericht ist auf Grund eingehender Beweisaufnahme und Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität WED (chenisches und psychiatrisches Gutachten) zu folgendem Ergebnis gelangt: Der Beschwerdeführer sei zwar möglicherweise durch die Menge des vor der Tat genossenen Alkohois bis zu einem gewissen Grade, aber nicht im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheblich, en}- hemmt gewesen. Gegen diese, ausführlich begründeten Dariegungen wendet sich die Revision vergeblich. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Sachverständige und die Strafkammer dıe von der Verveidigung hervorgehobenen,für eine solche Beurtei-
iung mit zu berücksichtigenden Umstände (Aiter, Gewichi, körperliche Verfassung, Aikohcigewöhnung oder Unverträgiichkeit) außer Betracht gelassen hätte. Zu dieser Anrahme bssteht um so weniger Veranlassung, als sich das Landgericht zit einem Teil des einschlägigen Schrifttuns in dem auf diese Gesichtspunkte hingewiesen wird, ausdrücklich auseinandersetzt, Entgegen dem Vorbringen der Revision hat dis Strafkanmer durchaus berücksichtigt, daß der Angeklagte mehr Alkohol zu sich genommen hatte als seine Gefährten (S 12 UA). Sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit ist indes auf erheblich unver 2,4 %o angenommen worden, nicht "bis zu 3,8 %0", wie die Ver-. teidigung behauptet (S 10,12 UA). Zudem hat der Tatrichter ersichtlich berücksichtigt, daß der Tatplan im wesentlichen bereits in den Nachmittagsstunden entstand, als noch keine sehr erheblichen Alkoholmengen getrunken waren.
Das Landgericht hat hinzugefügt: Die Tat siehe zuden nicht in auffälligem Widerspruch zu der Persönlichkeit des schon wegen Diebstahls bestraften Beschwerdeführers, es nalidele sich somit nicht um das persönlichkeitsfremde Verhalten eines sonst Unbescholtenen,
Daran ist zunächst richtig, daß der Angeklagte zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer schon wegen Diebstahls bestraft worden war. Daß dieser Diebstahl aber nach dem Raubversuch begangen war, hebt das Landgericht eingangs des Urteils ausdrückiich hervor (S 3 UA). Der Tatrichter hat also ersichtlich aus dem späteren Tun des Angeklagten Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zur Zeit des 21./22. März 1956 gezogen. Das war zulässig (§ 261 StPO). Nun besteht allerdings zwischen einem, unter Anwendung von Gewalt begangenen versuchten schweren Raub und einem offenbar kleinen Diebstahl (Gesamistrafc drei Wochen Gefängnis für drei Betrugställe und den Diebstahl) ein erheblicher Gradunterschied. Anderseits war äsr Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung des Raubversuchs keineswegs mehr unbeschoiten. Er war, wie enfruent,
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bereits mshrfach, wenn auch geringfügig, TrerurteiıT wurden, hatte in drei Fäiien Betrug begangen und, wie er seihst gab, sich das zu dem Trinkgelage verwendete Geid durch den Verkauf von gestohienem Schrott verschafft (S 4 UA). Weiter hat der Tatrichier auch bei der fraglichen ürw&gung ersirhri1ick verwertet, daß der unstet lebende und durch den Alkoholgenuß leicht enthemmte Beschwerdeführer dem Einfiuß des els brutal geschilderten, wiederholt vorbestraften Witangeklagten TB erlegen ist. So betrachtei, ist diese Dariegung des Landgerichts rechtlich nicht angreifbar.
Um
3 Die Biidung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kam aller- Di dings schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 7. Mei 1956 verhängte Gefängnisstrafe von dem damals erkennenden Gericht als durch die Untersuchungshsft verbüßt erklärt worden war. Dieses vom Landgericht rachträglich bemerkte Versehen uötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch- Das Landgericht hatte bei Wil =15 Finsetzstrafe für die hıer abzuurteilende Tat, unter Berücksichtigung des § 44 Abs ı StGB, zwei Jahre, zwei Monate und zwanzig Tage Zuchthaus ausgeworfen (S i8 UA). Auch die nach § 44 StGB ermässigte Zuchthausstrafe war aber nicht lediglich eine Rechnungsgröße, sondern die "verwirkte" Strafe. Sie wäre daher gemäß § 19 Abs 2 StGB nur nach Jahren und vollen Monaten zu bemessen ® gewesen (RGSt 60, 2895 69,30). Bei der Bildung der Gesemtstrafe nach §§ 74, 79 StGB deren Voraussetzungen die Strafkammer, wie schon erwähnt, irrig für gegeben hielt, bestand dagegen die Schranke des $ i9 Abs 2 StGB nicht. Der in den 88 74, 79 StGB zutagetretende Verschärfungsgrunäsaiz darf ni.r+ über § 19 Abs 2 StGB zu Ergebnissen führen, die mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbar sind (R6St 4, 161 2}. Den Tavrichter haben diese Gedanken wohl vorgeschwert, sie sind aber nicht richysig Gurchgeführt. Er hat, um hei der Gesamissrare
zu voilen Honaten zu gelangen, die Einsatzssrefe unzulässig nech Zuchthaustager bemsssen. Yon seinem Ssandpunk; aus, Jans
nachträgıiich eine Gesamistrate zu biidlen war, hEite er gerade ungekehrs vorgehen müssen.
Das Landgericht wird jetzt die Strafe - nicht Gesem:-. strafe - gegen. den Beschwerdeführer unter Beachtung des $ !s Abs 2 StGB neu festsetzen müssen, aber dabei keinesfalls höher als auf zwei Jahre und zwsi Monate Zuchtkaus gehen Aürfen ( § 358 Abs 2 Satz 1 StPO). Auch über.die Anrechnung der ursprünglicher und der nach dem 13. Juni 1956 ir dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft ist zu befinden.
Der vorstehend erwähnte Berechnungsfehler lag auch der Strafbemessung für den Mitangeklagten Lg zu Grunde, der seine Revision zurückgenommen hat. Das Urteil war daher aus Gründen der Gerechtigkeit auch ihm gegenüber im Strafaüsspruch aufzuheben (§ 357 StPO). Bei ihm ist allerdings - anders ale dei VoggiEEEEE - wieder eine Gesamtstrafe zu bilden, beı der die oben erwähnten Grundsätze (RGSt 4, 161 £) zur Anwendung gelangen. Hier muß also eine Gesamtzuchthausstrafe auch von Tagen in Betracht kommen, da die einzubeziehende unä umzuyrandeinde Gefängnisstrafe sich lediglich auf zehn Tage beiäufs. Ver § 74 Abs 3 StGB ist zu berücksichtigen. Eine etwa auf Grund des Urteils vom 13. Juni 1956 erlittene Freiheitsentziehung ist anzurechnen (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Ann 7 zu § 357 StPO).
Die weitergehende Revision des Angeklagten Winterstein iss zu verwerfen, da der Schuidsprucn einen diesen benachieiligenden Rechtsfehler nicht erkennen 18Bt:
Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Dr. Wieleis