Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.09.1956 – 3 StR 178/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen i, den Zimmermann u aus Me, "geboren am EEE 1926 inG (Kr N 2a.d.
AM). 2.21. in Untersuchungshaft, Kö
2. den Agenten Franz aus W
__ Ne, zeboren am 1905 in Eu (Krss Tg CSR), 2.2t. in Untersuchungshaft,
3. den Maurer Ferdinand G EEE, aus aim geboren am iii 1921 in. Hamm (1 ,
wegen Betruges u.a.
hat der 3%. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen habens ..
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, _ Bundesrichter Prof, Drs Busch | Bundesrichter Dr, Jagusch \ Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels en
als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt I
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jus tizangestellter _] a als Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten Kg KO und Cu gegen das Urteil der aus-
wärtigen Großen Strafkammer des Landger richts
2196 08
«
Kleve in Moers vom 18. Mai 1955 werden verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung der Angeklagten. KB und Kö wegen der Verbringung von Vermögenswerten in die Bundesrepublik sowie die Verurteilung des Angeklagten K@avwezen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark im Ausland,
Den Angeklagten KM und Kölle wird die seit dem 19. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet, |
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Yon Rechts wegen
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Gründe§
Der in Mcers ansässige Angeklagte Kb übernahm vom Arril 1952 ab in größerem Umfang die Herstellung und Finanzierung von Siedlungsbauten. Auf der Suche nach Geldebern kam er in Verbindung mit dem Angeklagten Komm.
ug
der seit dem Herbst 1951 in Stuttgart als Darlehensvermittler tätig war, Dieser stand in Verbindung mit dem Schweizer Makler Tee -s@p. der sich mit der Vermittlung von Sperrmarkkrediten befaßte, KB versuchte vergeblich durch die Vermittlung von Kie una Te - Sp ein größeres Sperrmarkdarlehen zu erhalten, Nachdem ab August 1952 die Verbindung zu dem genannten Schweizer Makler bedeutungslos geworden war, nahmen die beiden Angeklagten KW una KM Beziehungen zu der Firma Posi ;: Fe in Wiener Neustadt auf, für die in der Schweiz der Privatdetektiv Langenegger auftrat. Auch auf diesem Wege erhielten Kb und I keine Kredite. Im Januar 1953 gründeten Km, Kl und Lo in Vaäuz in Liecht enstein ein eigenes Kreditvermit tlungsun% ;ernehmen, das nach Liechtensteinischem Recht unter dem Namen PoB-Trust im Öffentlichkei tsregister in . Vaduz eingetragen wurde. Nach seinem Statut handelte der Po@WB-Trust als Treuhänder des Rechtsanwalts Dr. — in Vaduz, der als Treugeber bezeichnet ware
Der Angeklagte ra, ein Schwager @s, stand von März 1953 ab etwa einen Monat lang im Dienste des genannten Trust. Er hatte Betriebe und Anwesen von Darlehenssuchern zu besichtigen und zu begutachten.
Im Rahmen der Kreditvermittlungsgeschäfte und Auslandsbeziehungen aller ürei Angeklagten liegen die Handlungen, wegen deren sie von der auswärtigen St wrafkamner des Landgerichts Kleve in Moers verurteilt worden sind.
-A-—-
58. KB ist - unter Freisprechung im igenden elf Vergehen für schuldig befun-
des versuchten Devisenvergehens im Falle der offenen Handel. sgesellschaft Ve. Ro & Scan (Art I Nr 1 d und h, Art VIII Nr 1 MilReg& Nr 53, Art 5 Abs 2 ABKG Nr 33, § 6 Abs 2 Nr 2 Wiste 1952);
des forigesetzten Betruges in einem besonders schweren
Falle zum Nachteil von 65 Bauinteressenten (§ 263 Abs 1. und 4 StGB);
des Betruges (§ 263 StGB) in fünf Einzelfällen (Graf stm Sim, ZEP una Ho);
eines weiteren fortgesetzten, in Gemeinschaft nit KWevoillführten Betruges in einem besonders schweren Fall zum Nachteil von Kreditinteressenten, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem, gleichfalls zum Teil gemeinschaftlich begangenem Devisenvergehen (§§ 263 Abs 1 und 4 StGB, Art INr 1 d und h, Art VIII Nr 1 MilReg@ Nr 53, Art 5 Abs 2 AHKG Nr 33, § 6 Abs 2 Nr 2 wiste 1952); u |
zweier Devisenvergehen nach Art I Nr 2, .VIITNri WMilRegG Nr 53, begangen durch die Verbringung von D-Mark ins Ausland und die ungenehmigte Einfuhr von D-Mark ins Inland;
sowie enälich eines weiteren Devisenvergehens, begangen durch die Verwendung von Schweizer Franken zum Ankauf von Sperrmark (Art INr 1a, Art VIII Nr 1 MilRege Nr 53).
Gegen den Angeklagten KW ist wegen dieser Straftaten auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Honaten Zuchthaus erkannt worden. Außerdem hat das LJandge-
richt den Erlös aus dem Verkauf des bei ihm beschlagnalumten Personenkr ’aftwagens in Höhe von 2 459,80 IM eingezogen.
Der Angeklagte Kölle ist unter Freisprechung im übrigen
wegen Beihilfe zum Betruge in einem besonders. schweren Falle zum Nachteil der 65 Bauinteressenten, ferner wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlich mit dem Angeklagten KB begangenen Betruges in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzten und gemeinschaftlichenm- Devisenvergehen (Kreditbetrug), endlich wegen zweier Devisenvergehen nach Art INr 2,
Art VIIINrı MilRegt Nr 53 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht den durch die Zollfahndungsstelle Düsseldorf beschlagnahmten Geldbetrag von 600 DM bei ihm eingezogen,
Den Angekl agten KB und Bo 7 sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden, beiden Angeklagten ist schließlich die Tätigkeit als Makler und Makleragent auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden, Be 0
Der Angeklagte Grein ist wegen fortgesetzt ven gemeinschaftlichen Devisenvergehens Zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Alle Angeklagten Fechten das“ Urteil mit der Revision an. Sie rügen die Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel des Angeklagten Gräie hat keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten KB und KW Führen bei diesen Beschwerdeführern zum Wegfali der Verurteilung wegen der Verbringung von Vermögens-
werten in die Bundesrepublik, beim Angeklagten KB enwfällt außerdem die Verurteilung: wegen des ungenehmigten Erwerbs von Sperrmark, Im übrigen sind die Revisionen unbegründet,
A
Die _Verfahrensbeschwerden aller Angeklagt enz
1. Der Angeklagte Kae bemängelt, daß die in der Hauptverhandlung vom 5. April 1955 als Zeugin vernommene Frau Ruth Gra@nicht oränungsmäßig über das ihr im Falle der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat indessen die in § 55 Abs 2 StPO vorgeschriebene Belehrung stattgefunden.
2% Inbegründet ist ferner die Rüge des Angeklag-
‘ ten Kae, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe die Grundsätze über die Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung dadurch verletzt, daß er während der Haup tverhanälung Angelegenheiten des Verfahrens allein mit dem Angeklagten Kom im Beratungszimmer besprochen habe, Nach der dienstlichen Erklärung. des Vorsitzenden be traf diese außerhalb der Haup tverhandlung abgehaltene Besprechung die Frage, aus welchen Grunde der als Zeuge geladene Buchhalter Bee in der Verhandlung vom 4. April 1955 nicht erschienen war, Das Ausbleiben des Zeugen hatte mit dem sachlichen Gegenstand der Urteilsfindung nichts zu tun, bei der Aufklärung dieses Punktes war der Vorsitzende daher nicht
an die erwähnten Verfahrensgrundsätze gebunden.
3. Die Beschwerdeführer KB una Kö heanstanden, daß der zum Sachverständigen bestellte Wirtschaftsprüfer stu von den drei Berufsrichtern der Strafkamrer außerhaib der Hauptverhandlung "Richtlinien" für das von ihm zu erstattende Gutachten bekomnen habe. Das trifft nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu, verletzt aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Verfahrensvorschriften. Nach der Anklageschrift sollte zu F Fragen des Maklergewerbes ein noch zu benennender Sachverständiger. gehört werden. Nachdem der Wir ischaftsprüfer Stü@We aus Düsseldorf namhaft gemacht worden war, unterrichtete ihn der Vorsitzende vor Beginn der Hauptverhandlung nur im allgemeinen über den Gegenstand des zu erstattenden Gutachtens. Nach Beginn der Hauptverhandlung, aber vor Erstattung des Gutachtens. fand dann eine Unterredung zwischen den Sachverständigen und den drei Berufsrichtern der Strafkammer statt,. durch ‚ie dem Sachverständigen, seinem Wunsche 'entsprechend, Hinweise für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gegeben wurden. Dieses Verfahren. verstößt nicht gegen das Gesetze u Baus
Der Sachverständige ist der. Gehilfe des Richters Dieser hat zunächst nach eigenem,. pflichtgebundenem Br messen darüber zu befinden, ob und. in ‚welchem Umfang er dieser Hilfe bedarf, Demgemäß ist ‚er befugt, soweit notwendig, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§ 78 StPO). Er darf daher den Sachverständigen. auf, die Punkte hinweisen, zu deren Beurteilung das Gericht das Fachwissen des Sachverständigen heranziehen will, Solche Hinweise können auch außerhalb der Hauptverhandlung, und in Abwesenheit der übrigen Prozeßbeteiligten gegeben wer-
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den, weil sie nur der dem Richter. obliegenden Vorbereitung und Umgrenzung des in der Hauptverhandlung selbst zu erstattenden Gutachtens dienen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, daß ein Sachverständiger über die Ergebnisse einer vorangegangenen Beweisaufnahme, die dem Gutachten zugrunde zu legen waren, in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers unterrichtet wurde (BGHSt 2, 25 /287): Den übrigen Prozeßbeteiligten bleibt es unbenommen, durch Fragen und Anträge auf die Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hatten äie Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung am 28, und 29. April 1955 hierzu Gelegenheit. Nach alledem liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht Vor. | oo. .
4. Die Angeklagten Kap una Kom machen ferner geltend, das Landgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den Ängekl agten KW wegen Betruges zum Nachteil von 65 Bauinteressenten verurteilt habe, obwohl nicht alle diese Baulustigen, sondern nur 17 von ihnen als. Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden seien. Die damit gerügte Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt. jedoch nicht vor;
Die Revision. des Angeklagten Kal begründet die Notwendigkeit der Vernehmung aller Personen, die Bauaufträge erteilten, mit dem Hinweise, daß eine Anzahl der Auftreggeber bei ihrer. Vernehmung betont hätten, nicht ge- | schädigt worden zu sein. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte in diesen Fällen nicht verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, konnte sich das Landgericht mit der’ Vernehmung eines Teils der geschädigten Auftraggeber begnügen, weil der
Angeklagte KB nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mit allen geschädigten Bauherren unter Verwendung von Vordrucken nahezu gleichlautende Bau- und Finanzierungsverträge abgeschlossen hat, Diese Vordrucke und ihre Entstehungsgeschichte warer Gegenstand der Beweisaufnahnme, Hieraus ergab sich, was der Angeklagte K@B seinen Auftraggebern zugesichert hatte. Welcher Schaden nun bei jedem einzelnen kuftraggeber eingetreten war, hat der Angeklagte KB selbst angegeben, indem er in der Verhandlung vom 29, März 1955 erklärte, daß die entsprechende Aufstellung der Anklageschrift stimme. Nach alledem brauchte das Landgericht. ie Beweisaufnahme nicht auf die Vernehmung weiterer Geschädigter auszudehnen, die in der Hauptverhandlung auch von keiner Seite beantragt worden war.
5. Die weitere Rüge des Angeklagten Kö, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht durch die Einholung geeigneter Auskünfte eine zuverlässige Gründlage für die Beurteiiung der Kreditbeschaffungsmöglichkeiten des Po» Trustes erlangt habe, hängt mit der sachlichrechtlichen Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts so eng zusammen, daß sie bei der Behandlung der Sachbeschwerde zu erörtern. äste- \
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Landgericht habe die Beweisamträge, die der Aufklärung der Rolle des PiB-Trustes dienen sollten, zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist jedoch nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet, weil der Beschwerdeführer weder ‚den Inhalt des Beweisamtrages noch den des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses ausreichend bezeichnet hat. Deshalb kann das
etonsgerion auf Grund der Revisionsrschtfertigung
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üfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt [BGHSt
6. Der gleiche Beschwerdeführer macht ferner noch geltend, das Landgericht habe seine Aufkliärungspllicht auch noch deshalb verletzt, weil es nicht mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären versucht habe, ob dem Angeklagten KB nach Bezahlung der von ihm erworbenen Grundstücke und Baustoffe noch Geldmittel zur Verbrinsung ins Ausland verblieben seien, Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sich der Sachverständige Stile mit dieser Frage befaßt und in seinem Gutachten dazu Stel- ıng genommen hat, Daß eine weitere Aufklärung dieses Punktes nötig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
7, Der Angeklagte Gräiiia rügt ebenfalls die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Er meint, das Landgericht hätte den Polizeibeamten Rosie darüber als Zeugen hören müssen, aus welchen Gründen dieser Beamte im Anschluß an eine Vernehmung im Vorverfahren Graie ais glaubwürdig bezeichnet habe. Der Verteidiger des genannten Beschwerdeführers hatte in der Hauptverhandiung einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt, hierdurch die Ladung dieses Zeugen erwirkt, aber später diesen Beweisamtrag zurückgenommen. Das Landgericht hatte es als wahr unterstellt, daß der Angeklagte Grm dem vernehmenger. Beamten glaubwürdig erschienen war. Es ist richt ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Landgericht mit dieser Wahrunterstellung nicht begnügen durfte. Die Vernehmung des Verhörsbeamten lag auch deshalb nicht nahe, weil sich der Vermerk des Beamten über den glaubwürdigen Eindruck des Angeklagten vor allem auf die Frage bezog, ob seine Angaben, daß es ihm an Jeder Betrugsabsicht ge-
fehlt habe, Glauben verdienten. Daß der Beschwerdeführer bei der Annahme der Geldbeträge für die Begutachtung der Kreditwürdigkeit mit Betrugsvorsatz gehandelt hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt und Crae insoweit nicht verurteilt worden,
8. Dieser Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ferner darin, daß das Landgericht den Heusbesitzer Kn@p nicht als Zeugen darüber vernommen nat, daß der Angeklagte erst durch ihn darauf aufmerksam gemacht wurde, er verletze mit der Annahme von Provisionsbeträgen die Devisenvorschriften, Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte schon vorher, bald nach Übernahme seiner Tätigkeit, das Verbotene seines Verhaltens erkannt hat, Aus diesem Grunde war es nicht geboten, der
Frage näher nachzugehen, was Kr ihm über das Verbote-
ne seines Verhaltens mitgeteilt hatte,
9% Soweit dieser Beschwerdeführer schließlich de Verletzung des § 267 Abs 1 StPO rügt, handelt es sich um die sachlich-rechtliche Rüge, die Anwendung. des 86 Abs 2 Nr 2 wiStG 1952 werde von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Hierauf ist in anderem Zusammenhange einzugehen "
Die Sachbeschwerde des Anseklagten m
Soweit: ‚der Angeklagte x wegen Betruges. in sieben
Fällen verurteilt worden ist, hält das Urteil der Nachprüfung auf die Sachbeschwerde stand. .
I. 1. Das ist zunächst für den Betrug. zum Nachteil der_65 Bauinteressenten zu erörtern.
!
Die Feststellungen des angefochtenen Urteiis hierzu
enthalten die äußeren und inneren Merkmale des § 26° StGB, In den von Mitte Oktober 1952 ab mit 66 (nicht bloß 65) Bewerbern abgeschlossenen Bau- und Finanzisrungsverträgen, für die ein Vordruck benutzt wurde, übernahm der Beschwerdeführer die Verpflichtung, für die Finanzierung in Höhe von 90 % der jeweiligen Bausumme zu sorgen, während der Bauherr dem Angeklagten
10 % der Baukosten zur Verfügung zu stelien hatte. In Erfüllung dieser Verpflichtung erhielt der Angeklagte von seinen Vertragsgegnern insgesamt 76 089 DM, die
zum Teil vor, zum Teil nach dem Abschluß der einzelnen Verträge an ihn abgeliefert worden waren, Dagegen be.- sorgte der ‘Angeklagte in keinem der 66 Fälle die von ihm zugesagten Baudarlehen, behielt das Geld aber für sich, .
Schon durch die Übernahme der Verpflichtung, in dem erwähnten Umfange für die Finanzierung zu sorgen, brachte der Angeklagte zum Ausdruck, daß er gewillt und in der Lage sei, die Baudarlehen zu beschaffen, Darüber hinaus erklärte der Angeklagte seinen Auftraggebern, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur Beschaffung von günstigen Darlehen mit "Bestimmtheit" in der Lage zu sein, da er ein größeres Darlehen aus dem Ausland zugesagt erhalten habe. Eine diesen Erklärungen entsprechende Kreditzusage hatte er nicht erhalten. Die Bau interessenten schenkten dem Angeklagten Vertrauen. Soweit das nicht schon früher geschehen war, zahlten sie nach Abschluß der Verträge den von ihnen aufzubringenden Kostenanteil ganz oder teilweise,
Bei dieser Sachlage, vor allem im Hinblick auf den Inhalt der Vertragsformulare, erübrigten sich weitere
Feststellungen darüber, was der Angeklagte in jedem ein-
zeinen Fall mit seinem jeweiligen Vertı ragspartner vereinbart hat. Die Bedenken der Revision in diesem Punkte sind unbegründet,
Diese Feststellungen ergeben den äußeren Tatbestand des vollendeten Betruges zunächst insoweit, als die Auftraggeber ihren Baukostenanteil nach dem Vertragsabschluß geleistet haben, Fraglich könnte nur erscheinen, ob, wie das Landgericht annimmt, ein Zusammenhang zwischen dem Irrtum der getäuschten Auftraggeber und einer schädigenden Vermögensverfügung auch in den Fällen vorliegt, in denen die Bauherren schon vor dem Abschluß der erwähnten Bau- und Finanzierungsverträge an den Angeklagten so viel gezahlt hatten, daß die später durch diese Verträge festgelegte "Eigenleistung" damit schon bewirkt war. Nach der Auffassung des Tatrichters hat der Angeklagte auch in diesen Fällen den Tatbestand des vollendeten Betruges verwirklicht, Kine Täuschung der Bauinteressenten wurde durch die Erkiärungen des Angeklagten, die in den Verträgen enthalten waren, bewirkt. Seine Vertragsgegner wurden durch sie mindestens in dem Irrtum bestärkt, daß der Angeklagte zur Finanzierung der ‚Bauten in der lage sei, Unterstellt man zugunsten des Angeklagten, daß er im.Zeitpunkt der Annahme der Gelder die Überzeugung hatte, die Finanzierung bewerkstelligen zu können, so konnte nach dem vom Tatrichter festgestellten Schwinden dieser kussichten - ab August 1952 - bei Abschluß der Bau- und Finanzierungsverträge im .Oktober 1952 eine Finanzierungszusage nicht mehr abgegeben werden, ohne daß die Baulustigen dadurch getäuscht und irregeführt wurden. Daß diese Gruppe der Bauherren nun, wie das Landgericht meint, dadurch geschädigt wurde, daß sie infolge des erwähnten Irrtums der Anrechnung ihrer früher geleisteten Zahlun-
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i raglich geschuldeten Leistungen zustimmte, ıte Bedenken begegnen, Im Zusammenhang mit anderen e atrichters sind die Gründe des Urteils
klagen die früher überlassenen Beträge beließen, weil auf Grund der Bau- und Finanzierungsverträge erst
ht
l1ende Baugeid beschaffen werde. Durch das Unterlassen
damit rechneten, daß der Angeklagte ihnen das feh-
der Rückforderung ihrer Anzahlung wurden sie geschädigt, denn die Rückzahlungsansprüche wären zu dieser Zeit, anders als später, noch zu verwirklichen gewesen, weil damals bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ständig noch Gelder, mindestens von Seiten anderer Bauinteressenten, eingingen; eine Zwangsvollstreckung wäre daher bei dem Angeklagten damals noch von Erfolg gewesen. Unterließen es jene Baulustigen also infolge der Ver- | tragsabschlüsse, ihre Zahlungen zurückzufordern, so erlitten sie einen Vermö Ögensschaden, Der äußere Tatbestand des Betruges liegt somit in allen Fällen vor |
2. Auch zur inneren Tatseite aller dieser Betrugsfälle weist das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen auf, Die in den Urteilsgründen gegebene Darstellung der Vorgänge, auf denen die Überzeugung des Landgerichts beruht, daß der Angeklagte jedenfalls bei Abschluß der Verträge gewußt hat, er werde zur Beschaffung der Baukredite in der angenommenen oder zugesagten Zeit nicht imstande sein, weist weder die von der Revision behaupteten Widersprüche noch die von ihr gleichfalls geltend gemachten Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze auf, Weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls von Mitte Oktober ab nicht mehr an das Zustandekommen der von ihm eingeleiteten Kreditver-
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mitilung glaubte, brauchte das Landgericht die von der Revision erörterte Frage nicht zu prüfen, ob er vor dem ge-
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ıannten Zeitpunkt auf die Gewährung eines Kredites durch ’ermi ittlung eines Schweizer Maklers rechnen konnte. Der Tatrichter hat die Umstände dargelegt, die der früheren, obendrein noch unverbindlichen Zusage dieses Maklers späver jeden Wert nahmen. Hierüber war sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters nicht im unklaren. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte KB an 20. Juli 1952 mit dem Architekten Ws einen Vertrag schloß, in dem dieser die Planung und Ausarbeitung von Zeichnungen für 40 Siedlungshäuser übernahm, folgt nicht, wie die Revisi on meint, daß der Angeklagte im Oktober 1952 noch an die Möglichkeit einer Finanzierung dieser Bauten ‚glaubte, Er hat nach der Feststellung des Tatrichters auch die Wertlosigkeit der ihm später gegebenen Kreditzusage Dr. Gig, der als Treugeber hinter dem PoB-Trust stand, erkannt. Auf dem von Dr, ci beschriebenen Wege war nämlich nur dann ein Sperrmarkkredit zu erlangen, wenn der für den Ankauf der Sperrmarkforderung notwendige D-Nark- -Betrag vorher in der Bundesrepublik aufgebracht und in verbotener Weise in die Schweiz verbracht worden war. Das Landgericht hat ferner aus der Art, wie der Angeklagte in einer Versammlung der. Bauinteressenten am l. November 1952 ein näheres Eingehen auf die Finanzierungsfrage vermied und als Ursache für, die Verzögezung des Baubeginns die Behandlung des Antrages auf Bauerlaubnis hinstellte, geschlossen, daß der Angeklagte schon vorher auf die Täuschung der Bauherren ausgegangen war. Für diese Täuschungsabsicht sprach nach der Überzeugung des Tatrichters schließlich auch der offensichtlich unwahre Inhalt eines Vertröstungsschreibens, das der Angeklagte am 24. März 1953 versandte, Nach alledem ist
es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu der Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte KB zur
Zeit der Vertragsabschlüsse im Gegensatz zu seinen Zusagen nicht ernstlich an die Möglichkeit der Finanzierung
glaubte.
‘Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei sogar bis zuletzt gutgläubig und nur das Opfer einer "in- +ernationalen: Sperrmarkschiebercelique" gewesen, richtet sich nach alledem nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts., Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand der Revision, der Tatriöhter hätte-aus der Bereitschaft des Angeklagten Kg, in verbotener Weise D-Mark-Beträge über die Grenze ins Ausland zu bringen, den Schluß ziehen müssen, daß er eine Schädi-
gung der Bauinteressenten vermeiden wollte. Solche und ähnliche Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters können im Revisionsrechtszuge nicht er-
hoben werden,
| 3, Zu Unrecht wendet sich schließlich die Revision des Angeklagten Keiib dagegen, daß der Tatrichter diesen Betrug, der sich als Fortsetzungstat aus den erwähnten Einzelhandlungen zusammensetzte, als besonders schweren Fall nach Absatz 4 des § 263 StGB gewertet hat.
Wie die Urteilsgründe hinreichend ergeben, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein besonders schwerer Fall nur in einem Hergang gefunden werden darf, der sich deutlich von dem gewöhnlichen Bilde einer strafbaren Handlung dieser Art abhebt, und zwar in dem Sinne, daß die Schuld des Täters so schwer wiegt, daß der ordentliche Strafrahmen zur Erreichung der Strafzwecke nicht ausreicht (RGSt 69, 164 /169/; BGH NIW 1952, 2354 Nr 31). Ob dies der Fall ist, hat in erster Linie der
trichter auf Grund aller für die äußere und innere Tate bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Er hat hier,wie as Urteil ergibt, den Umfang des angerichteten Schadens
in Betracht gezogen, ferner berücksichtigt, daß dem Angeklagten die ungünstige wirtschaftliche Lage zahlreicher Geschädigter bekannt war: er hat schließlich zum Tachveil
des Angeklagten verwertet, wie er seine Opfer hinters Licht geführt und später hingehalten hat. Diese Würdigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen, Daß der Angeklagte vor Begehung dieser Straftaten beabsichtigte, ein ordnungsmäßiges Baugeschäft aufzubauen, und daß er erst durch den
ihm überlegenen Mitangeklagten KW auf die Bahn straf-
baren Handelns gebracht wurde, hat das Landgericht zugun-
stan des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt,
Auch wenn dieser Umstand zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fiel, konnte der Tatrichter das Vorliegen eines besonders schweren Falles hier dennoch bejahen. Eine sol-. che Entscheidung lag in seinem Ermessen.
II. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten Kan wegen Betrugess in den fünf ähnlich liegenden Fällen ra St. sam Bo@bung ie Nach den Feststellungen des Patrichters schloß der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1952 bis Februar 1953 mit den genannten Personen Darlehensvermitt-
lungsverträge, in denen er zusicherte, durch Geldgeber in der Schweiz binnen kurzer Zeit größere Sperrmarkkredite beschaffen zu können. In allen Fällen machte er die Darlehensgewährung davon abhängig, daß die ‚künftigen Darlehensnehmer ihm als "Sicherheit" 10 % der Darlehenssumme zur Verfügung stellten. Auf diese Weise ‚erhielt er insgesamt 15 700 DM. Nach den Feststellungen des Tatrichters war sich der Angeklagte über die völlige Ungewißheit der Kreditbeschaffungsmöglichkeiten in allen Fällen im klaren,
Die äußeren und inneren Merkmale des “enrnass liegen da-
her hier vor. Was der Beschwerdeführer gegen seins
urteilung in diesen Fällen vorbrinet, richtet sic 7 [63
c zeßilich gegen die der Nachprüfung des Revisionsge-
Einen Portsetzungszusammenhsng zwischen den erwärnten einzelnen Betrugsfällen hat das Lanägericht ausdrücklich verneint. Die hierfür gegebene Begründung Ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
III, 1. Der Angeklagte Ka ist noch in einem weite-
ren Falle wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. worden. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen hierzu dargelest, daß er in zahlreichen Einzelfällen Kredit auenende täuschte oder durch Agenten, wie Ver, Wya un
Dom täuschen ließ. Auch in diesen Fällen stellte er regelmäßig eine rasche Darlehensgewährung durch auslän-
dische Geldgeber in sichere Aussicht, Auch‘ hier forderte er, abgesehen von einem sofort zu zahlenden Unkostenbeiis von:25 bis 60 DM; regelmäßig einen Betrag von 10 % r Darlehenssumme, von dessen Leistung die Kreditgewährung abhängig gemacht wurde, Außerdem kam in diesen Fällen eine "Gebühr" für die in jedem F Fall als erforderlich hingestellte Überprüfung des Betriebes des Antragsteliers durch einen "Sachverständigen" hinzu. Hierfür waren regelmäßig 500 DM zu entrichten. Die Darlehensgesuche wurden an die Firma Pie & Fe oGer. später an den Fob-Trust in Vaduz weitergeleitet. Hierauf erhielten die Dar-Jehensbewerber unter dem Namen der genannten Firma von KW die Mitteilung, daß die Kreditwürdiekeit von einem "Experten" geprüft werden müsse. In der Regel bezahlten die Darlehenssucher den Unkostenbeitrag und die Prüfungs-
en nn una nn nn
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gebühr. In 7 Fällen aus dieser Reihe wurden dem Angeklagten KM Asrüber hinaus 10 v.H, der gewünschten Kreditbeträge
in Geld oder: auf andere Weise zur Verfügung gestellt. Er erhielt in diesen 7 Fällen insgesamt 106 000 DM. In keinem der Fälle kam es zur Gewährung des versprochenen Sperrmarkdariehens, lediglich in einem Falle, kurz vor Aufdeckung dieser Vorgänge, wurde eine Sperrmarkforderung von
20 000 DM durch Vermittlung. einer Schweizer Bank in Buchs erworben, =
Nach den Feststellungen des Tatrichters handelten die Angeklagten Kalb und Kölle in allen diesen Fällen Hach einem besonderen von ihrem früheren Verfahren abweichenden Plan. Das Landgericht hat diese Fälle daher zu einem fortgesetzten Betrug zusammengefaßt und diesen wieder als einen besonders schweren Fall nach 5 263 Abs 4 StGB ge-. wertet. u.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2e Die Revision wendet ein, ein Betrug liege jedenfalls in den, Fällen nicht vor, in denen“ die Darlehensbewerber nach den Urteilsfeststellungen darauf hingewiesen wurden, daß die "Anzahlung" von 10 %. der Darlehenssumne zur verbotenen Beschaffung von Sperrmarkforderungen im. Ausland verwendet werden solle. Nach Ansicht der Revision wurden die Vertragspartner hierdurch auf das Wagnis. der Kreditbeschaffung so ausreichend hingewiesen, ‚daß von
einer Täuschung und Irreführung keine‘ ‚Rede sein könne,
„Der Revision ist zuzugeben, daß der Angeklagte Ka eini- _ gen Darlehensbewerbern (z.B. a, Tr, o _y Temp Filmverleih GmbH) mitgeteilt hat, die "Anzahlung" werde in der Schweiz zum Ankauf von Sperrmark benutzt.Jedoch blieb, auch wenn K@fedies vorgehabt hätte, die Täuschung und Irreführung seiner Vertragsgegner bestehen.
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Entscheidend dafür, ob diese Merkmaie des Betrugstathsstandes vorliegen, ist der gesamte Inhalt der Erklärungen, die KB und seine Helfer abgaben, Das Landgericht hat eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen und ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die Dariehenssucher trotz dieser Hinweise auf Grund der Erkiärungen des Angeklagten annahmen, schnell und sicher zu dem gewünschten Kredit zu kommen. Aueh in diesen
‘Fällen liegt daher der Tatbestand des vollendeten oder
versucht en Betruges vor.
3, Im Falle Ein hat das Landgericht allerdings zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe. Ei hat in Erwartung des von ie | zusammen mit Ka» in Vaduz zugesagten Darlehens von 6 Millionen DM einen Architektenvertrag abgeschlossen, aus dem er Honorare in Höhe von 40 000 DM schuldig wurde. Nach Ansicht des Landgerichts ‚hat er durch die Übernahme dieser Verpflichtungen einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erlitten. Dem kann nicht ‚zugestimmt werden, Zum Tatbestand des Betruges gehör rt, daß der Vermögensschaden gerade durch diejenige Vermögensverfügung ausgelöst wird, die der Täter herbeiführt, um sich zu bereichern, Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden müssen also durch dieselbe Vermögensverfügung miteinander verbunden sein (BEHSt 6, 115). Nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt trifft dies hier nicht ZU. Der Angeklagte hat daher in diesem Fail nur einen versuchten Betrug begangen. Die unrichtige rechtliche Würdigung dieser Einzeltat ist jedoch für den Schuldgehalt der Fortsetzungstat ohne jede Bedeutung. Das ergibt sich daraus, daß inihr. nach richtiger Würdigung des Falles Elm 14 vollendete und 5 versuchte Betrugstaten zusammengefaßt worden sind.
In der Reihe der vollendeten Vergehen fallen für die Bemessung der Schuld die Fälle Big, Liu. Ki; KÜMe Kreme Seidennaus, Pig und Ele esonders ins Gewicht, weil es dem Angeklagten hier gelang, die genannten Firmen zur Zahlung von jeweils 10 % der beantragten Kreditsummen zu bestimmen. Er erlangte hierdurch Geld oder geldesgleiche Werte im Betrage, von
106 O00 DM, u \
4, Der vom Landgericht festgestellte Ablauf der Betrugshandlungen ergibt, daß der Angeklagte Kb den Hersang im einzelnen ‚weitgehend mitbeherrschte, so daß der Erfolg mit von seinem Willen abhing. Das Landgericht hat ihn deshalb mit Recht els Mittäter, nicht nur als Gehil-
Ten Kos verurteilt. \ 0
2% Daß das Landgericht in diesen ortgesetzten Betrug einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs 4 StGB gesehen hat, ist gleichfalls nicht zu. ‚beanstanden. Eine weitere Begründung hierzu erübrigt sich, es genügt, auf das unter B I 3 Ausgeführte zu verweisen.
m Nach dem. angefochtenen Urteil hat sich der Ange-Klagte X) eines versuchten n und vier vollendeter Devi-
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m Ein Tortgesetztes, - vollendetes Devisenvergehen steht nach Ansicht des Landgerichts in Tateinheit mit ' dem unter B III behandelten Betrug. Das Landgericht hat es darin gesehen, daß. der Angeklagte Ta mit den Darlehensinteressenten Zahlungen vereinbarte oder zu vereinbaren suchte, die absprachegemäß zum Ankauf von Sperrmarkforderungen im Ausland bereitgestellt werden sollten, Eine solche Vereinbarung erfüllte nach Ansicht des Landgerichts den Tatbestand der in Art INrldundh des MilReg@ Nr 53 enthaltenen Verbote,
2, Ein Teil des dem Angeklagten zu dem eben erwähnten Zwecke zur Verfügung gestellten Geldes - 42 000 DM - brachte er nach den Feststellungen des Tatrichisrs auf Veranlassung KW: um die Jahreswends 1952/53 in ssinem Personenkrafiwagen aus dem Bundesgebiet nach Liechtenstein: Nach Umwechslung in Schweizer Franken wurde das Geld auf einem Konto, über das Kl una KB einzeln verfügen konnten, bei der Bank in Liechtenstein AG ange- "legt. Das Verbringen des erwähnten D-Mark-Betrages nach Liechtenstein hat das Landgericht als Verstoß gegen das Verbot des Art INr2 MilRegG Nr >3 angesehen,
3, Ende März 1953 hob der Angeklagte << _ 14 000 schweizer Franken von diesem Konto ab. Einen Betrag von 12 300 Franken benutzte er dazu, mit Hilfe der Schweizerischen Volksbank in Buchs eine Sperrmarkforderung über 20 000 DM zu erwerben. Durch diese Verfügungen hat der
ngeklagte nach der Auffassung des Landgerichts ein nach Art I Nr 1 a des MiLRegG Nr 53 verbotenes Gesch vorgenommen.
Ko Im Juni 1953 verfügte der Angeklagte über das ihm verbliebene Guthaben bei der Schweizerischen Volksbank. in Buchs, Er wechselte es in D-Mark um und nahm am 24, Juni ‚1953 ohne Devisengenehmigung 430 DM in die Bundesrepublik mit. In diesem Sachverhalt hat das 'Landgericht ein Vergehen nach Art INr 2 des WilReggesetzes Nr 53 erblickt. .
In allen diesen Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verbotsvorschriften hat das Landgericht Wirtschaftsstraftaten nach § 8 6 Abs 2 Nr 2 Wiste 1952 in Verbindung mit § 20 wist@” rt V5 Abs 2 (b) des AHKG Nr 33 gesehen. Es hat ferner angenommen, daß es sich bei den unter B IV 2, 3 und 4 erwähnten Handlungen um drei selbstän-
dige Straftaten (§ 74 StGB) handelt.
5. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten noch wegen eines versuchten Devisenvergehens nach Art INr1ä und h des MilRegG Nr 53 verurteilt, Wie in den Urteilsgründen dargelegt ist, hat der Angeklagte Ende September 1952 von der im Gebiet der Bundesrepublik ansässigen offenen Handelsgesellschaft Me, Rod & Sum eine Anzahlung von 5 000 DM verlangt, die zum Ankauf von
Sperrmark in der Schweiz verwandt werden sollten, Auch diese Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften stellt nach der Auffassung des Landgerichts eine Wirtschaftsstraftat dar. BE
u :6% Bei allen diesen Devisenvergehen 1äßt die Anwending der bei jedem Einzelfall genannten Vorschriften . ‚as es Art 1. MilRegg Nr 53 keine Rechtsfehler erkennen,
Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit auf den unter B IV 2 und 4 dargestellten Sachverhalt die Vorschrift ‚des Art I Nr 2 des genannten Gesetzes angewandt wörden ist. Im Juni 1953 wer die Einfuhr von D-Markbeträgen nicht dureh eine entsprechende allgemeine Genehmigung gedeckt. In dem Fall B IV 3 hat das Landgericht den Tatbestand des Art I Nrla des Gesetzes . als ve Ywirklicht angesehen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das gleiche eilt für die Anwendung des Art I Nrid und h auf den unter B IV L und 5 wiedergegebenen Sachverhalt: Bei den Darlehensinteressenten, mit denen der Angeklagte über die Bereitstellung. von 10 v.H. der gewünschten Kreditsumme handelte, handelt es sich. zwar um Personen oder Firmen mit gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet der Bundesrepublik. Die vom Angeklagten mit ihnen abgeschlossenen Geschäfte bezogen sich aber auf Personen mit Aufenthalt außerhalb des "Gebietst,
- 24 -
Ein Geschäft zwischen zwei sogenannten Deviseninländern bezieht sich dann auf einen Devisenausländer, wenn dessen Vermögensinteressen so zum Gegenstande der Vereinkazungen gemacht werden, daß diese Interessen durch die vereinbarten Leistungen betroffen werden würden, Dabei ist gleichgültig, ob der "Ausländer" auf Grund des Vertrages unmittelbar Rechte erwerben soll oder nicht
(BGH 5 StR 350/54 vom 17. Mai 1955 DevR 1955 S 112). Schließen zwei Deviseninländer einen Vertrag, in dem sich der eine verpflichtet, die ihm von dem anderen Vertragsteil überlassenen Geldbeträge zu Geschäften mit Devisenausländern zu verwenden, so bezieht sich dieser Vertrag auf die Vermögensinteressen eines Ausländers, auch wenn dessen Persönlichkeit im. Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht feststeht. Die Anwendung des Art INrid
auf alle Fälle, in denen der Angeklagte durch die Vereinbarungen mit den Kreditsuchern die Verpflichtung einging, die ihnen überlassenen Geldbeträge zum Ankauf von Sperrmarkforderungen im Ausland zu verwenden, et dennach gerechtfertigt.
7. Daß das Landgericht die erörterten Devisenzuwiderhandlungen sämtlich als Wirtschaftsstraf taten gewervet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe ergeben nämlich ohne weiteres, daß der ‚Angeklagte ie Darlehensver rmittlung zusammen. mit dem Angeklagten Be 34 < 7) gewerbsmäßig betrieb. In den Rahmen seiner Darlehen nsvermittlungsgeschäfte fielen auch die erwähnten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Devisenrechts. Der Tatrichter konnte deshalb ohne Recht sfehler das Verhalten des Angeklagten auf diesem Gebiet als Bekundung einer Einstellung werten, die die staatlich geschützte Devisenordnung mißachtete, Einer weiteren Begründung bedurfte diese Entscheidung im vorliegenden Falle richt,
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= 25
8. Eine nähere Erörterung erfordert lediglich die ige, in weichem rechtlichen Verhältnis die erwähnten Devisenvergehen zueinander stehen.
Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils enthält der im Falle B IV 5 (OHG Modi, ro & Sc) der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ‚nichts, was eine sachliche Beziehung zu den übrigen devisenrechtlich bedeutsamen Vorgängen herstellt. Die Behandlung dieses Falles als "selbständige Einzelstraftat erscheint ‚daher gerechtfertigt. | \.
Dagegen besteht zwischen den vier übrigen, unter B Ivı bis 4 dargestellten Devisenvergehen. ein, ‚innerer Zusammenhang; Der Angeklagte verschaffte sich durch die
nach Art INrid und h. des MilRegtesetzes Nr 53 verbote-
nen G
äfte mit den Kreditsuchern die Gelamittel, von einen Teil nach Liechtenstein verbrachte ‚(Fall B IV 2) u ıd dort in Schweizer Franken anlegte; indem er über einen Teil des so entstandenen Guthabens verfügte, verwirklichte er danach den Tatbestand des Art T Nr 1a (BIV 3) und beging endlich‘ das unter B ü 4 erwähnte
denen
Vergehen nach: Art I Nr 2 des ‚Gesetzes, weil er den D- Mark-
Gegenwert seines schweizer Restguthabens : aus. der. ‚Schweiz in die Bundesrepublik verbrachte. 2 i
Die bei diesem Sachverhalt. ‚vom Tandgericht. angenommene Folge, von verbotenen Geschäften ist ‚noch nicht einmal vollständig: die Umwechslung der. nach Liechtenstein verbrachten 42 000 DM in ‚Schweizer Franken und die Einzahlung des so erlangten Frankenbetrages auf das, ‚für den PoWB-Trust errichtete Konto in Vaduz ist ein nach Art i Nrla, d und e des Gesetzes verbotenes Geschäft, und das dort bei der Bank in Liechtenstein AG bestehende Guthaben war vom Angeklagten nach Art II des Gesetzes in
STEITE Ey
26.
4 vom 1. September 1950 anzumelden und anzubieten.
Die Frage. in welchem rechtlichen Verhältnis bei einem solchen Sachverhalt die einzelnen Straftaten zueinander stehen hat schon das Reichsgericht unter der Herrschaft der Devisengesetze 1935 und 1938 beschäftigt (ReSt 67, 401; 68, 136 [146735 68, 3155 72, 135 RG W 1937, 319.Nr 16). Es hat dabei die St raftatbestände des früher geltenden Devisenrechts, die der Entstehung de-. visenwirtschaftlich bedenklicher. Gefahrenlagen. entgegenwirken sollten, von solehen Tatbeständen abgegr ‚enzt, die
den durch ungenehmigte Verfügungen eintretenden Devisenverlust selbst verhüten sollten. Beging, der Täter auf | Grund eines entsprechenden Entschlusses sowohl ein Gefährävags- wie ein Verletzungsdelikt, so sollte er nur nach dem. letzteren bestraft werden. Dabei wurde die Frage, wel-
che. tandlungen ‚den schädigenden Erfolg endgültig verwirklichten und welche nur als Herbeiführung. oder Vertiefung von Gefahrenlagen angesehen werden sollten, nicht ein für allemal auf Grund der gesetzlichen Vorschriften allein, sondern in jedem Falle nach der besonderen Sachlage beantwortet. Diese Betracht tungsweise war geboten, weil die Fassung der gesetzlichen Tatbestände den verschiedenen Zwecken der Devisenordnung, nämlich Aufrechterhaltung
der Währung, Erfassung der Devisenwerte, Kontrolle des Außenhandels und des Kapitalterkehrs mit dem ‚Ausland
gleichzei tis Rechnung. vragen muß
Die gegenüber den genannten Devisengesetzen 1935
ur? 1938 noch weiter ‚gezogenen Verbotsvorschriften des MilRegGesetzes Nr 53 zwingen, um Unbilligkeiten zu vermeiden, gleichfalls zur Prüfung der Frage, durch welche Straftat der volkswirtschaftlich mißbilligte Schaden enädgültig eingetreten ist. Hat der Täter im Rahmen seines
Flanes neben einer verbotenen Verbringung von Vermögenswerten ins Ausland und ihrer Anlage dort noch Straftaten begangen, bei denen es sich lediglich um eine Gefährdung der Währung oder des Devisenaufkommens handelt, so muß deren Bestrafung, ebenso wie unter der Herrschaft des früheren Rechts, durch die Bestrafung des herbeigeführten Erfolges ausgeschlossen werden, Deshalb kann z.B. der Abschiuß von Miet- oder Pachtverträgen zwischen Deviseninländern und =Ausländern nicht selbständig bestraft werden, wenn durch diese Rechtsgeschäfte nur die verbotene Verbringung von, Vermögenswerten vorbereitet werden sollte und diese.dann stattgefunden hat,
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier jedoch
nicht, daß das in Tateinheit mit 'dem Betrug. begangene
. Fortgesetzte Devisenvergehen durch das später folgende
Vergehen der Verbringung der 42 000 IM nach Liechtenstein aufgezehrt wird. Wie der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt ergibt, umfaßt das fortgesetzte Devisenvergehen zahlreiche Einzelfälle, die keinesw 85 alle in dem erwähnten Verbringungsvergehen ihre Fortsetzung fanden. Der Angeklagte verwandte ‚dem. Urteil zufolge vielmehr nur einen Teil der ihm überlassenen Geläbeträge zur Aus-
fuhr nach Liechtenstein. Der weitaus größ Gefähräungsstraftat erfordert ‚deshalb ihre selbständige Aburteilung neben der Verbringungsstraftat. Nachdem. aber der Ang eklagte den erwähnten Geldbetrag nach ‚Iiechtensesführt hatte, war bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vom Geset geber mißbilligte schädliche Erfolg. nahezu vollkommen eingetreten. Die "schwarz! über die Grenze verbrachten. D-Nark- „Beträge
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konnten in Liechtenstein jederzeit veräußert ‚und zur devisenwirtschaftlich nicht kontrollierbaren Bezahlung
BER Tg rS: 217777 27 Se
1 iD [06]
deutscher Forderungen oder zu anderen unerwünschten Zwecken verwandt werden. Die durch die Umwandlung der D-Mark in schweizer Franken erzielten Devisenwerte waren deshalb von vornherein als verloren anzusehen, zumal ihre nachträgliche Erfassung auf Grund der durch
Art II des MilRegGesetzes Nr 53 vorgeschriebenen Anmeldung nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte als Anmeidepflichtiger hierdurch seine vorangegangenen Devisenverfehlungen hätte aufdecken müssen. ‚Aus alledem. folgt, daß eine weitere Vertiefung des durch die Verbringung.der D-Mark angerichteten Schadens nach der Sachlage nicht in Betracht kommt. Das hat zur Folge, daß für eine selbständige Bestrafung der der Verbringung folgen-
den Geschäfte kein Raum bleibt.
Die Verurteilung wegen des Ankaufs der Sperrguthater nach Art IiNr1la MilRegG Nr 53 und wegen der Wiedereinfuhr von D-Mark nach Art INr 2 des Gesetzes (Fälle 5 IV 3, 4) kann deshalb nicht bestehen bleiben, Insoweit q "Senat das Urteil ändern (vel Rest 62, 61).
Der Wegfall der Verurteilung. in 'diesen Fällen, für die
das Landgericht Einzelstrafen von einem Monat und drei Wochen Gefängnis verhängt ‚hat, ist auf die Bemessung ‚der GesanLstrafe ohne Einfluß. .
9. Die erwähnte Änderung des Schuldspruche berührt
die Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung
des Erlöses aus der Veräußerung des beschlagnahmten Personenkraftwagens nicht. Nach den Feststellungen des Tatrichters. war ‚der Kraftwagen zur Verbringung der 42 6009 DM gebraucht worden. Da die Beförderung des Geldes nicht der einzige oder im "Vordergrund stehende Zweck der Benutzung des Fahrzeuges zu sein brauchte (BGHSt 3, 1), bestehen gegen die Entscheidung über die Einziehung keine Bedenken
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(18 Abs 2 OWE in Verbindung mit § 39 yiste 1952, § 20
WiStG 1954 Art 5 Abs 2 ABKG 33). Gemäß 8 101 a stPo trat nach dem Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeugs dessen‘ Erlös an die Stelle des Gegenstandes (BGHSt 8, 46, 52),
10. Das gegen den Angeklagten Kg» verhängte Berufserbot hat das Landgericht mit Recht auf die Vorschrift des § 33 Wiste 1952 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 ABKG >> gestützt,
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Die Sachbeschwerde ‚des Angeklagten Komm:
I: Die Einwendungen des Beschwerdeführers. gegen sei-
ne Verurteilung wegen Beihilfe zu dem von dem Mitange-
klagten Kg begangenen Betrug zum Nachteil der, Bauinteressenten sind unbegründet, Die Feststellungen des Tatrichters ergeben alle Merkmale einer vorsätzlichen Förderung der von Kae begangenen Straftat. Der Beschwerdeführer ernunterte Kauib zum Abschluß der Verträge, er gab ihm weitere Hinweise, wie er vorgehen solle, und empfahl ihm
insbesondere; von den Bauinteressenten die Zehlung von 10 % der Baukosten zu fordern, ‚Bei alledem ‚handelte der Beschwerdeführer nach den Gründen des angefochtenen. Urteils mit dem Bewußtsein, das betrügerische ‚Verhalten des Haupttäters zu fördern, Danach erscheint die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge, Kolbs ‚gerechtfertigt, Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen. die ‚Feststellungen des Tatrichters, Daß das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Interesse der Beschwerdeführer an der Unterstützung der fremden Straftat hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung, zu
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Das Lanägericht hat die Beihilfe des Beschwerdeführers ais besonders schweren Fall nach § 263 Abs 4 StGB gewertet. Diese Strafzumessungserwägung wird gleichfalls von den Feststellungen des Tatrichters getragen. Ein besonders schwerer Fall liegt nur dann vor, wenn die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle dieser Art so überragt, daß der ordentliche Strafrahmen , zur Bühne nicht ausreicht (RGSt 69, 164, 169; BEHSt 5, 124, 130). Der Tatrichter ist hiervon ausgegangen, er, hat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, daß die Beihilfe des dem Angeklagten Kata geistig überlegenen Beschwerdefü hrers KB erst in den Stand setzte, den Bevrug zum Nachteil der Bauinteressenten zu begehen. Die Ansicht der Revision, daß es sich nur um eine untergeordnete Förderung der Haupttat gehandelt. ‚habe, steht im Widerspruch. zu den Feststellungen des Tatrichters,
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. 3% hi ie Revision des Angeklagten KOM wendet rner gegen seine Verurteilung wegen des Fortge-
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seszten, gemeinschaftlich nit Kan begangenen Betruges zum Nachteil der Areäitinteressenten. Sie bemängelt, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Stellung. des PoWB-Trustes verkannt habe, Sie hält es für fehlerhaft, daß das Landgericht die Unmöglichkeit der Kreditbeschaffung durch das genannte Unternehmen damit begründet. habe, daß es ‚diesem an Mitteln für den Erwerb von Sperrmarkforderungen gefehlt hätte. Nach Auffassung der ‚Revision kam dem Po-Trust nur die Stellung eines Maklers zus; die hinter diesem Unternehmen stehenden Persönlichkeiten hätten über. ausreichende Verbindungen Kr ‚um ausländische Geldgeber zu finden, die ihrer-
eits bereit gewesen wären, eigene Mittel zum Ankauf von Spern rmarkforderungen zur Verfügung zu stellen.
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Dieser Einwand scheitert an den Feststellungen üss Tatrichters. Sie ergeben nämlich, daß der als Treugeber des PoWp-Trustes genannte Rechtsanwalt Dr.Güge die Gewährung des von \ benötigten Baudarlehens ausdrücklich davon abhängig machte, daß K@MB laufend Darlehensinteressenten zu werben hatte, deren Zahlungen auf verbotenen Wege in die Schweiz verbracht werden mußten. Daraus ergibt sich, daß die hinter dem Pop-Trust stehenden Persönlichkeiten in Liechtenstein gerade nicht gewillt waren, für die von Ko gewünschten Darlehen solche ausländischen Geldgeber zu interessieren, die bereit waren, zur Beschaffung der Darlehenssummen unter Verwendung eigener Mit tel Sperrmarkforderungen aufzukaufen.. a
Diese Beweiswärdigung des. Tatrichters verstößt. weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein ‚gültige Brfahrungsätze,
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Was die Revision sonst vorbringt, bedart in diesem Zusammenhang keiner weiteren Brörterungen,; es genügt, auf die’ Ausführungen zur Revision des Angeklagten ce zu verweisen. Dies gilt insbesondere für die Bedenken, die die Revisi on im Falle ur # erhebt,
2..Zu Unrecht wendet sich sch1 jeßlich die Revision des Angeklagten ie) gegen die ‚Anwendung ‘des § 263
Abs 4 StGB im Falle des fortgesetzten Kreditbetruges. Es kann hierzu auf das verwiesen werden, was zur Revision des Angeklagten ic) unter B es 3 ausgeführt worden 4st,
III. Die Verurteilung | des , Angeklagten Koma Mittäters bei der Verbringung,. von 42 000 DM ‚nach, Aiechtenstein hält ebenfalls der Nachprüfung stand. |
Sie ist nach Art INr2 des MilRegdesetzes I Nr 53 strafbar, gleichgültig, ob Kölle neben dem gewöhnlichen
Aufenthalt in Stuttgart noch einen auf die Dauer berechnesen Aufenthalt in Vaduz gewählt hatte (BGHSt 2, 77): Nach den Feststellungen des Tatrichters veranlaßte der Beschwerdeführer, daß KB den erwähnten Betrag nach Vaduz brachte, Der Gegenwert dieser Summe wurde auf einem Konto eingezahlt, über das sowohl der Beschwerdeführer wie KB cinzeln verfügen konnten, Danach ist der Beschwerdeführer mi
Recht als Hittiäter verurteilt worden. Daß er sich selbst an der Bewegung des Geldes vom Inland ins Ausland nicht körperlich beteiligt hat, ist ohne rechtliche Bedeutung. Mittäter kann nämlich auch derjenige sein, der sich darauf beschränkt, die Straftat eines anderen zu veranlassen und mit diesem in einer Weise Hand in Hand zu arbeiten, daß er die Rolle des andern überwachte und in der Hand behielt (BGH DevR 1955 8 112). 5 |
IV, Aus den ‚bereits zur Revision des Angeklagten Kolb dargelegten Gründen kann die Verurteil ung: dieses Beschwerdeführers wegen der ungenehmigten Yerbringung yon
600 Schweizer Franken aus dem Ausland in die Bundesre-
publik nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil
kat zwar die Frage nicht erörtert, in welcher Weise sich
der Beschwerdeführer diesen Betrag im Ausland verschaffte.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch davon I5gegangen werden, daß es sich um Geld handelte, das aus
dem Guthaben des PA-Trustes stammte, Eine derartige
Ver rwendung dieser Mittel erweiterte und vertiefte den ein-
mai eingetretenen Schaden nicht, ‚bewirkte ı vielmehr das
Gegenteil. Der Wegfall der Verurteilung in diesem Punkte
kann die Bemessung der Gesamtstrafe nicht beeinflußt haben.
Die Einziehung des Gegenwertes der eingeführten Geldsumne wird hiervon ebenfalls nicht berührt, Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag durch Verletzung des in Art i
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Nr 2 MWilRegt Nr 55 enthaltenen Verbotes erlangt ($ ig OWG)s die Verbringung des Geldes ins Inland ist auch nicht straffrei, vielmehr wird nur deshalb keine besondere Strafe dafür ausgesprochen, weil das begangene Un--
recht schon durch die Strafe wegen der Ausfuhr des Geldes gesühnt ist (vgl RGSt 62, 61).
Die Anordnung des Berufsverbots ist aus Rechtsgrünan nicht zu beanstanden (§ 33 Wistg 1952, § 20 Wiste 1954, Art 5 Abs 2 AHKG 33). N
Die Sachbeschwerde es _ Ange klagten ra:
wohne Aa um)
Der Angeklagte Era ist wegen for gesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens verurteilt worden, weil er als Beauftragter des. ausländischen Po Trustes von den im Inland wohnenden Kreditinteressenten "Expertengebühren" entgegennahn, die für seinen Auftraggeber bestimmt waren. zoweit der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts in acht Fällen die üblichen Geläbeträge entgegennahnm, verwirklichte er damit nach Ansicht des Tatrichters. sowohl den Tatbestand des Art I Nr. 14a MilRegt Nr 53 wie ‚auch den des 'Buchstabens h daselbst. ‚Anders liegt. es in zwei Fällen, in denen. der Angeklagte. an Stelie eines Barbetrages Schecks entgegennahm: Hier fiel die Tat des Angeklagten ledig glich unter die Verbotsvorschrift des Art INriäd des Gesetzes. .
Diese rechtliche Würdigung ist nicht u beanstanden. Auch der Beschwerdeführer erhebt. insoweit ‚keine Einwendun-
KURSE 7
gen. Er beanstandet. jedoch, daß das Landgericht die. Tat des
Angeklagten als Wirtschaftsstraftat bewertet ‚hat. Er meint,
die Anwendung des 8 6 Abs 2 Nr 2 wiste 1952 sei. vom Tatrichter nicht ausreichend begründet worden, da das ange-
Fochtene Urteil. lediglich den Gesetzeswortlaut wiederhole.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß eine solche ündung regelmäßig nicht ausreicht. Dies hat der Bun-
+e& u
esr desgerichtshof in der auch vom Beschwerdeführer angeführen Entscheidung NJW 1955, 351 Nr 16 näher begründet.
Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben indessen, daß der Angeklagte bei seiner Betätigung für den PoOWM-Trust gewerbsmäßig handelte und dabei in einer Weise vorging, daß er dadurch eine die staatlich geschützte Wiröschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundete. Dies zeigte sich vor allem in der Art und Weise, wie er auf die von ihm besuchten Kreditinteressenten Keiiiß und nr. Re einwirkte, um sie, wie der Tatrichter festgestellt hat, zur sofortigen Überbringung größerer Beträge ins Ausland ‚zu bestimmen. Bei dieser Sachlage handelte es sich demnach nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Devisenstraftat im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 wistG 1952. Im übrigen ist die Handlungsweise des Beschwerdeführers Er uch schon deshalb als Wirtschaftss’ raftat anzusehen, weil seine Mittäter eine solche begangen 'haben und er diejenigen Umstände kannte, auf denen diese rechtliche Wirdigung beruht (vl BCH MDR 1955, 54).
Entgegen der Auffassung der Hertiten ı hält das Urteil der Nachprüfung auch insoweit stand, ais es dem Angeklagten Grein eine Berufung darauf versagt, daß ihm das Unerlaubte seiner Tat nicht bewußt: ‚gewesen sei. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben, daß dem Beschweräeführer das Verbotene seines Handelns. bekannt war. Auf die vom Landgeri cht darüber hinaus angestellte Erwägung, daß er in jeden Falle den von ihm behaupteten Verbotsirrtum verschuldet habe, kommt es demnach nicht an.
Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe begründet hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für eine Strafmilderung nach § 26 a Abs 2 WiSte 1952 war nac dem Gesagten kein Raum.
Nach alledem mußte die Revision’ dieses Angeklagten rerworfen werden.
Glanzmann Busch Jagusch
Maß Dr.Wiefels