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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 1 StR 201/57

1. Strafsenat

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A_StR 201/57 E

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Witwe Dora EEE zeuorene ci aus 7 EEE geboren am ED 925 in BEE (Ostpreußen),

- Sachbezeichnung: Kilbu.4. -

wegen Beihilfe zur Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter x«erner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > „als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten ED wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 1957, soweit es sie be- | trifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht zurückverwiesen. en Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

RI ur m m en rn ne

Die Angeklagte, die vom Landgericht wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist (§§ 253, 49, 44 StGB), hat die Entscheidung in vollen Umfang angefochten und bezeichnet § 267 Abs 3 St?O sowie das sachliche Recht als verletzt:

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. I. Der Schuldspruch:

Soweit die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn der Tatrichter festgestellt hat, kann das Revisionsgericht ihre Ausführungen nicht berücksichtigen (§ 337 StPO).

Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Erpressung (§§ 253, 49 StGB); sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagte beschwert wäre.

Der rechtskräftig wegen Erpressung verurteilte Mitangeklagte KO veranlaßte fortgesetzt durch Drohungen und Täuschungen den Oberstudienrat FW von 1950 bis Juli 1956 zur Zahlung erheblicher Beträge. Ab Januar 1954 zahlte Oberstudienrat FW auf Veranlassung von KWan dessen Freundin Eu: die Beschwerdeführerin, monatlich 450 IM. Beide Angeklagte lebten in der Hauptsache von den monatlichen 5 Zahlungen an Frau. Ei»

Das Landgexicht konnte nicht ausschließen, daß die Angeklacte EEWrei der Entgegennahme der Gelder zunächst gutgläubig war. Es hat aber festgestellt, daß sie im Frühjahr 1955

im Verlaufe einer Unterredung KB: nit 7@W, an der sie teilnahm, volle Klarheit darüber erhielt, daß der Mitangeklagte KW den Overstudienret FEB "laufend erpreßte". Um eine weitere Geldforderung durchzusetzen, erklärte <CD bei dieser Gelegenheits "Wenn Du nicht das Geld besorgst, lasse ich Dich den Russen ausliefern". Nach der Überzeugung des Tatrichters erkannte die Beschwerdeführerin EEE "spätestens in diesem Zeitpunkt, was gespielt wurde.. Sie nahm aber die laufenden Geldzahlungen Bo E£ auch weiterhin anstandslos hin." Die Angeklagte ließ sich von dem Geschädigten am 2. März 1955 ein Schuldsnerkenntnis über 20 000 DM aushändigen und veranlaßte ihn, drei von ihr ausgestellte Wechsel über je 10 000 DM als lezogener mit dem Annahmevermerk zu versehen. Nach dem Urteilszusammenhang war sich auch die Angeklagte EEE von dem erwähnten Zeitpunkt an bewußt, daß KM keinen Rechtsanspruch auf die von FÜR gsforäerten Geldleistungen hatte. Trotz alledem unterstützte sie KW in üer Folgezeit in seinem Bestreben, FÜR zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob KM sich nur einer Erpressung schuldig gemacht hat, wie die Strafkamner angenommen hat, oder ob er nicht zugleich (§ 73 StGB) einen Betrug begangen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vom Frühjahr 1955 ab FEED sesenüber unwahre Erklärungen, insbesondere über den angeblichen "Tom" abgab, hatten diese Täuschungen keine selbständige strafrechtliche Bedeutung, sondern dienten ersichtlich nur der verstärkten Wirkung der von Kiefer ausgehenden fortgesetzten Drohungen: (RGSt 20, 326, 329; RGGA 38, 54; 51, 1945 69, 4003 RG JW 1923, 606 Nr 25 1934, 3285 Nr 25; DR 1940, 27 Nr 95 HRR 1941 Nr 169; BGH NJW 1956, 1526 Nr 13)o

Da die Strafkammer die volle Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin Ef erlangt hat, ist für die Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den aängeklagten" kein Raum;

II. Der Strafausspruch: Er kann nicht bestehenbleiben.

1.) § 267 Abs 3 StPO ist allerdings nicht verletzt. Er verlangt

nur, daß der Tatrichter die für die Zumessung der Strafe bestiı- menden Umstände anführt. Diesem Erfordernis entsprechen die Ur-

teilsgründe. ö j —_

2.) Rechtsfehlerhaft hat dagegen die Strafkamıer das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe zur Erpressung begründet. “

Allerdings hat sie rechtlich bedenkenfrei hinsichtlich des Angeklagten xD einen besonders schweren Fall im Sinne des § 253 StGB bejaht. Hieraus folgt aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, daß auch die Beschwerdeführerin EOEED onne_ weiteres wegen Beihilfe zur Erpressung in einem besonders schweren Fall zu bestrafen ist. Ob ein solcher vorliegt, ist für jeden Teilnehmer an der Tat gesondert zu prüfen. Der Tatrichter muß unter Würdigung der Gesamtheit der äußeren wie der inneren Umstände entscheiden, ob die Strafwürdigkeit der Beihilfehandlung die gewöhnlichen Fälle dieser Art so überragt, daß der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (RGSt 69, 164, 1695 BGHSt 2, 1815 5,.124, 130; BGH NJW 1952, 234 Nr 31; BGH Urt 3 StR 178/56 vom 27. September 1956). Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Revisionsgericht bei der Beschwerdeführerin nicht möglich.

3.) Zu beanstanden ist auch die Höhe äer erkannten Zuchthausstrafe.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, es müsse gegen die Angeklagte E@MW, weil sie Beihilfe zur Erpressung in einem ‚besonders schweren Fall geleistet habe, auf eine Zuchthaus-

strafe erkennen: Es hat es jedoch für angezeigt gehalten, die Strafe gemäß §§ 49 Abs 2, 44 Abs 2 (gemeint ist Abs 3) StGB

zu mildern, und hat eine Zuchthausstrafe von sechs Mönaten und

20 Tagen ausgesprochen. Damit hat die Strafkamner gegen § 19 Abs 2 StGB verstoßen, der bestimmt, daß die Dauer einer Zuchthausstrafe nur nach vollen Monaten bemessen werden darf. Das gilt auch,

wenn die Zuchthausstrafe nach den §§ 49 Abs 2, 44 Abs 3 StGB ermäßigt wird (RGSt 74, 246, 249).

Die erörterten Verstöße führenzur Aufhebung des Strafausspruchs.

Dr. Hörchner Mantel Werner Hübner Dr. Hengsberger