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BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 4 StR 253/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2291 09

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

geboren an ED 1905 in sg

wegen Fahrerflucht

den Kaufmann Heinrich WED au: re : (GE

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs ‚in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben;

*Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,. Bundesrichter Ir. Beetz Bundesrichter !antel Bundesrichter Krumie Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 25. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, .

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und ntscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen - :

L)

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Grünäe:

Das Landgericrt hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Nonaten Gefängnis verurteilt, ihn aber von der Anklage der Fahrerflucht freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt, Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprechung richtet, hat ürfolg.

Das Landgericht hält den äusseren Tatbestand der Fahrerflucht gemäss § 139 a StGB für erwiesen. Es.geht ohne Rechtsirrtum davon aus, dass dieser schon verwirklicht sein kann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich alsbald nach dem Unfall Personen einfinden, die zur Feststellung der Ursachen des Unfalls und der ?erson des Täters bereit und geeignet sind, und es bejaht diese Höglichkeit im vorliegenden Falle mit Recht, weil in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle Bauernhäuser liegen, in denen sich zur Zeit der Tai solche Personen aufhielten. Schon kurze Zeit nach dem Unfall sah der Sohn des Bauern HD von Hofe aus die Getötete auf der Strasse liegen und eilte sofort zur Unfallstelle. Zinige hundert Meter vor dieser war ein Radfahrer von dem Wagen des Angeklagten überholt worden, äer die Getötete über den : Sommerweg bis zum Rande der Fahrbahn hatte- gehen sehen. Auch dieser konnte in wenigen Kimuten zur Steile sein. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich dieser Möglichkeiten bewusst war. ls spricht ihn aber trotz starken Verdachts von dem Vorwurf der Fahrerflucht frei, weil es sich nicht voll davon überzeugen kann, dass der Angeklagte, der das Mädchen wegen der begrenzten Sicht möglicher-

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weise nicht gesehen hat, "sich bei dem von ihm im Wagen verspürten Schlag bewusst war, einen Zusammenstoss mit etwaigen Tolgen gehabt zu haben". Hierbei lässt es: sich von der ärwägung leiten, dass der Kraftifahrsachverständige: : Polizeirat GP nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob der Angeklagte aus dem Geräusch des Anpralls und der Stärke des Stosses auf einen "erheblichen Unfall" hätte schliessen müssen. Sin verantwortungsbewusster Fahrer würde freilich auch nach der Ansicht des Sachverständigen angehalten haben. Der Auffassung des Diplomingenieurs WB , der aus den Beschädigungen des Wagens geschlossen hat, dass das Geräusch des Zusammenstosses und die Srschütterungen des Wagens so stark : _ gewesen sein müssen, dass der Angeklagte hierdurch zun snhaltengi hätte veranlasst werden müssen, glaubt das Landgericht E nicht folgen zu dürfen, weil dieser Sachverständige in seinen Beruf mehr materialtechnischen Tragen zugewandt sei. Diese Jberlegungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlass,

Die im Urteil mitgeteiiten Ausführungen des Sachverständigen = lassen vermuten, dass der Sachverständige die Bedeutung der Beweisfrage verkannt hat und. deshalb nicht zu einer bestimmten Ansicht über die Wahrnehmungen des Angeklagten gelangt ist. Der Sachverständige spricht von einem "erheblichen Unfall" und einem "ernsthaften Zu- . sammenstoss mit etwa möglichen Personen- und Sachschäden". Auch das Urteil betont, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte einen "ernsthaften" Zusammenstoss bemerkt habe. Dieser Wortlaut legt die

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Annahme nahe, dass der Sachverständige und ebenso das Landgericht davon ausgegangen sind, der Angeklagte mlüs-

se, um schuldhaft zu handeln, bemerkt haben, dass der Zusammenstoss ernstliche Folgen, also erheblichen Per-

sonen- oder Sachschaden, gehabt hat. Das wäre rechtsirrig,

da jedes Treignis, das zur Verletzung eines kenschen oder L) zu einer - nicht gänzlich belanglosen - Sachbeschädigung geführt hat, als ein Verkehrsunfall im Sinne des § 139 a

StGB anzusehen ist. Deshalb genügt es für den inneren Tatbestand schon, wenn der Täter sich bewusst war oder

doch mit der Möglichkeit rechnete, einen Gegenstand

angefahren und dadurch einen Menschen - wenn auch mur. unbedeutend - verletzt oder einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden verursacht zu haben (DR 1941, 2178 Nr 25 Rost 75, 360). Von dieser Rechtslage hätte das Landgericht

‚auch bei. Vernehmung des Sachverständigen ausgehen müssen.

Dass dies geschehen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Seine Ausführungen lassen auch nicht erkennen, ob das Landgericht sich darüber klar war, dass für alleäusserem. Tatbestandsmerkmale des § 139 a StGB nur bedingter Vorsatz .des Täters erforderlich ist, Zur Verurteilung wegen Fahrerflucht genügt es, wenn der Angeklagte nach allgemeiner Erfahrung mit der Möglichkeit einer nicht ganz unerheblichen Sachbeschädigung gerechnet, aber sich gleichwohl zur Weiterfahrt entschlossen hat, um sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall durch die Flucht zu entziehen; nur zur Feststellung ‚ des Willens zur Flucht bedarf es des Nachweises eines bestimmten Vorsatzes (Rietsch DJ 1940, 532 ££, .RG DR 1941,

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2178 Nr 2, RGSt 63, 18). Das Urteil verneint, dass der Angeklagte"sich bewusst war", einen Zusammenstoss mit schadenverursachenden Folgen gehabt zu haben, erörtert aber nicht, ob er mit der Möglichkeit eines solchen Ver-

kehrsunfalls gerechnet hat.

Da das Urteil hiernach von Rechtsizrtum beeinflusst sein kann, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, ist es in diesem Umfange auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an das Venägericht' ‚Zurückzuverweisen. Dieses wird bei.der neuen Verhandlung’ "geine Ansicht über die Geeignetheit des Sachverständigen Dipl. ing. VD überprüfen müssen, da ein auf physikalischen Gebiet WE bewanderter Sachverständiger möglicherweise besonders geeignet ist, zu beurteilen, ob die von der Geschwindigkeit abhängende Wucht des Anpralls eines menschlichen Körpers auf einen fahrenden Wagen und die damit verknüpften Geräusche und Erschütterungen des Wagens, die sich nach 3 physikalischen Gesetzen richten, dem Angeklagten Veranlassung # gegeben haben, auf einen Verkehrsunfail im Sinne des . § 139 a StGB zu schliessen. Üs wird auch zu beachten haben, dass 'vor allem seelische Vorgänge der Srreichbarkeit unbedingter Gewissheit unzugänglich sind, und dass deshalb | keine unerfüllbaren Forderungen an die Bildung der. richterlichen Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld gestellt werden dürfen,

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Die intscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Gross Dr. Peetz KHentel

ee ; Krumme . Dr. Hörchner