Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.09.1951 – 3 StR 548/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Jm Namen des Volkes
Jn der Strafsache
gegen den technischen Kaufmann Oskar Otto 8 «EB 9. geboren am iD 1901 in BB, vonmnaft in O3 7) ? 5
wegen Fahrerflucht u.a.
hat der 2.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in &
der Sitzung vom 6.September 1951 an der teilgenomaen . In
habenz
Senetspr'sident Dr. Noericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.lauer Bundesrichter. Scharpenseel
als beisitzende Richter, Oberstaetsanvalt Dr BB >:i der Verhandlung, Oberstaetsanvalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizsngestellter I]
als Urkundsbesmier der Geschiftsstelle,
für Recht erkannts
uf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.lMai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen sufgehoben. Die Sache vird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, en ‚Gas Lendgericht zurlickverwiesen,
Von Rechts wesen
(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils).
(§ 139 a StGB) zu einer Geldstrafe von 500.- Dü (West) verurteilt worden, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 20.- DM (Test) ein Tag Gefängnis tritt. Lusscrdem ist der dem Angeklagten gehörige Volksvagen, Zrüheres volizeiliches Kennzeichen:
® ®®@: eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Revision des Ingeklagten, soweit dieser wegen Fahrerflucht verurteilt und soweit auf Einziehung des Kraftvagens erkannt ist.
Das so zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel ist begründet.
Dass der ingeklagtie den Gaskandelaber umgefahren, dsmit einen Verkehrsunfall verursacht und dies auch erkannt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei bejeht. Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, dass der Änzeklagte das Umfahren des Kandelshers in sein Bewusstsein aufgenommen habe, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen ingriflen gegen die tatsächlichen Feststellungen und insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Lendgerichts. Die Schlüsse, die dieses aus dem als erwiesen angesehenen Sachverhalt gezogen hat,. sind denkgesetzlich möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass des Landgericht in rechtlich unzu-
lässiger Weise zu jenen gekommen sei. Dass, wie die Revision meint, aus den festgestellten Tetsachen andere, dem Angeklagten günstigere Folgen hüötten abgeleitet vverden können, macht die Schlußfolgerungen des Lendgerichts rechtlich nicht fehlerhaft.
Zu beanstanden ist jedoch die Auffassung des Lendgerichts, der Ingeklagte habe sich @urch sein Verhalten nech dem Unfall der Feststellung seiner
rerson, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung em Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen. Allerdings reicht entgegen der lieinung der Re- ‚vision die Annehme eines bedingten Vorsatzes aus. Während die durch die Einfügung des § 139 a StGB aufgehobene Vorschrift des § 22 Äbs 1 KFG die ibsicht des Täters erforderte, sich den Festsiellungen Qurch die Flucht zu entziehen, setzt § 139a StGB nur ein vorsätzliches Handeln voraus. Ein solches ist aber auch dann gegeben, wenn der an gem Unfell Beteiligte sich entfernt und dakei die Möglichkeit, sich hierdurch der Feststellung zu entziehen, bewusst in Kauf nimmt und sie innerlich billigt. Diese Billigung ist zwer in dem Urteil nicht besonders hervorgehoben; indessen ergibt sich sus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit gen’igender Deutlichkeit, dess das Landgericht eine derartige Billigung als vorliegend angesehen hat, |
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bs ist auch in zureichender Weise dargetan, dass die Wöglichkeit zu einer Feststellung, wie sie § 139 a StGB vorsieht, tatsächlich bestanden hat. Zur Unfallzeit hat sich, wie in dem Urteil engeführt ist, eine ununterbrochene Kolonne von Radfahrern an der Unfallstelle vorbei in Richtung Berlin bevregt, von denen einige dem Streifenführer eines Funkwagens der ?Folizei den Unfall gemeldet haben. Somit weren "feststellungsbereite"
Personen vorhanden.
Jedoch fehlt in den Urteil, wie der Revision einzuräumen ist, eine Derlegung darüber, dass der Angeklagte die Radfahrer gesehen het. Darin liegt ein HMengel des Urteils, der zu dessen -ufhebung führen muss. Denn der ingeklagte konnte sich nur dann der Feststellung seiner Person, seines Fehrzeuges oder der [rt seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch die Flucht entziehen, wenn er das Vorhandensein feststeillungsbereiter Personen bemerkt hatse,. Zu einer entsprechenden Prüfung und Erörterung dieses Umstandes bestand hier auch um so mehr Anlass, als der Angeklagte, wie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt ist, zur Unfallzeit noch unter einer nicht ganz unerheblichen Älkoholeinwirkung gestanden hate as wäre also denkbar, dass unter dem Einfluss Alkohols und unter dem Eindruck des unmittelzuvor eingetretenen Unfalls der Angeklagte
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sein Augenmerk nicht auf das gerichtet h’tte, was um ihn herum vor sich ging. Diese Umst'inde Schliessen aber nicht, wie die Revision meint, Jede KHözglichkeit zus, dess der Angeklagte nicht trotzdem die Radfahrer beobachtet haben könnte. Insbesondere führt auch der Hinweis der Revision auf die angebliche Unzweckmässigkeit des Verhaltens des Angekla agten nach dem Unfall nicht
zwingend zu den von der Revision gewünschten Schlüssen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein Täter bei oder nach Zusführung einer strafbaren | Handlung keineswegs immer das für ihn Zweckmässige zu tun pflegt. Das Landgericht wird daher in der neuen Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache in die Vorinstanz zurickzuverweisen ist, im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Ermessens unabhönzig von sich aus prüfen und erörtern missen, ob der Angeklagte sich nach dem Unfall des Vorhan-Genseins Teststellungsbereiter Zersonen bewuss geworden ist und ob er trotz dieses Bewusstseins die Unfallstelle verlassen hat.
zu der von der Revision vermissten Prüfung der Frexe, ob der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, die von ihm verursachte Beschiidigung des Gasndelabers zu melden, bestand für das Landgericht nach dem Sachverhalt kein Anlass. Auch der Angeklagte hatte sich nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht darauf berufen, eine solche
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Heldung beabsichtist zu haben,
Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhange gegen die Folgerungen wendet, die das Lendgericht aus der Haltung des ingeklagten gezogen hate, welche dieser bei der Vorführung seines Kraftwagens im Berliner Polizeipräsidium eingenommen habe, handelt es sich um tatsächliche und daher in der Revisionsinstanz unbeschtliche Aus-
führungen.
Auch ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Landgericht - von seinem Standpunkt aus - das Verhalten des Angeklasten als ein vollendetes und nicht nur ein versuchtes Vergehen nach § 139 a StGB gewertet hat. Der ingeklagte hat sich nach der Ännshme des Landgerichts in Kenntnis dessen, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hatte, von der Unfellstselle entfernt, : Damit hat er nicht mur
icadlungen vorgenommen, die einen Anfang der Aus-
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fihrung der Fshrerflucht bilden, sondern er hat
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diese Flucht im Rechtssinne vollendet, wenn er sie auch tetzlichlich noch nicht beendet hatte, als er nach Zurücklegung von nur 195 m von dem Funkwagen der Dolizei gestellt wurde.
Da des Urteil demnach insoweit aufzuheben wer, als der Änzeklagte wegen Vergehens nach § 139 a StGB verurteilt ist, konnte auch die Anordnung der 2inziehung des Volkswagens keinen Bestand haben, da deren \usspruch allein auf der Verurtei-
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lung wegen Fehrerflucht beruht. Talls das Lendgericht in der neuen Verhandlung deren Voraussetzungen wiederum als erfüllt anselien sollte, wird es auch erneut zu prüfen haben, ob nach Lage der
Sache eine Einziehung des Kraftwagens geboten er-
scheint,
Dr.Moericke Busch _ Werner Dr.Ssuer Schar»enseel }