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BGH Urteil vom 17.09.1958 – 4 StR 165/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse der Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der £rhaltung des Beweiscs für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei‘ der Straf- . zumessung nitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Darauf, ob und welche Rechtsansprüche sich spä ter herausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich erkennbar seibstmörderischeg Verhalten des Unfallopfers steht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegen.

2256 C06

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 142 Abs. 1 und 3

Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse der Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der £rhaltung des Beweiscs für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.

Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei‘ der Straf-

. zumessung nitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb

vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Darauf, ob und welche Rechtsansprüche sich spä ter herausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich erkennbar seibstmörderischeg Verhalten des Unfallopfers steht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechtlich nicht entgegen.

BGH, Urt, v..17:September 1958 - 4 StR 165/58

"I6 Zweibrücken

im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Nikolaus ® Er — sus Syiiip, geboren au: a Pr in He y

wegen Unzallflucht u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr: Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. I Verhandlung,

landgerichtsrat Dr- EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für kecht erkann?;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar

1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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T. 1, Am 24. November 1956 gegen 1.30 Uhr kehrte der Angeklagte mit seinem Personenwagen von Kaiserslautern nach Spesbach, seinem Wohnort, zurück. £r benutzte die 5,80 m breite Landstraße zwischen Ramstein und Spesbach. Kurz vor diesen Ort fuhr er den 40jährigen Arbeiter Leopold Hi

an, Dieser, der, wie dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, plötzlich und/Vermitet, möglicherweise in selbstmörderischer Absicht, von der Seite her in die Fahrbahn gesprungen war, wurde schwer verletzt und auf die rechte Straßenböschung geschleudert. Der Angeklagte hielt, wie

die Strafkammer nicht für widerlegt hält, etwa 250 m hinter der Unfallstelle an, lief dorthin zurück, sah aber niemand. Dennoch ist die Strafkammer davon überzeugt, daß er trotz dieser vergeblichen Suche wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet habe, einen Menschen angefahren und schwer verletzt zu haben. Weil er dessen ungeachtet seine Fahrt fortseizte, hatte sie ihn bereits in ihren ersten Urteil vom

15. Juli 1957 wegen Unfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer sechsmonati-

gen Sperrfrist entzogen.

2, Auf die seinerzeitige Revision der Staatsanwalischaft hob der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1957 die erstrichterliche Entscheidung mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Unfallflucht auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bandgericht zurück. Zur Begründung seines Urteils führte der Senat aus, die Sirafkamner habe zu Unrecht nicht die Frage geprüft, ob die Unfallflucht des Angeklagten ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142 Abs, 3 StGB gewesen sei, und habe ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB auf Grund einer

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lückenhaften Beweiswüräigung verneint. Dabei wies der Sengt klärend darauf hin, daß die Aufhebung auch den an sich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB erfasse, weil der Angeklagte das Vergehen nach § 330 c StGB, wenn er es besangen haben sollte, durch dieselbe Handlung wie die Unfali. fluchi verübt haben würde, ein im natürlichen Sinne einheit. iiches Geschehen aber auch rechtlich nur einheitlich gewürdigt werden könne,

53. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis wieder entzogen, jedoch die Sperrfrist auf ein Jahr sechs Monate verlängert.

II. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision aus sachlichrechtlichen Gründen. Sie muß erfolglos bleiben,

1. Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte sei der Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall schuldig, mit der Erwägung, er habe es bei seiner Flucht billigend in Kauf genommen, daß ein von ihm möglicherweise ® schwer verletzter Mensch stundenlang unentdeckt in der kalten und nebligen Novembernacht liegen bleiben könne; das in einctiesolchen Fahrerflucht enthaltene Maß an Rücksichtslosigkeit übertreffe das Unrecht eines gewöhnlichen Falles dieser Strafiat erheblich an Strafwürdigkeit.

2. Die Strafkammer mußte auf Grund ihrer jetzigen Feststellungen zum Vorwurf der Fahrerflucht insoweit auch die Schuldfrage unabhängig von ihrer früheren Entscheidung und

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von der des erkennenden Senats neu beurteilen. Denn obwohl der erste Schuldspruch aus § 142 StGB an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnete, war er doch aus dem oben unter

L. 2 erwähnten ürund von der Aufhebung mitbetroffen.

Auch die neuen einschlägigen Feststellungen, die sich nit denen des früheren Urteils decken, rechtfertigen den Schuldspruch wegen Fahrerflucht. Gegen ihn erhebt auch der Angeklagte keinen Einwand. Insbesondere leitet er daraus, daß zu seinen Gunsten unterstellt wurde, Hg habe in selbstmörderischem Entschluß seine tödlichen Verletzungen allein verschuldet, ausdrücklich keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer her, es habe sich bei dem Verkehrsgeschehen um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB gehandelt. Davon ist auch der Senat in seinem früheren Urteil ausgegangen. Er hat allerdings nicht zu der Besonderheit Stellung genommen, die darin liegt, daß im vorliegenden Falle zu unterstellen ist, der Verletzte habe das ihn schädigende Ereignis vorsätzlich verursacht. Wegen der Ausführungen der Revision besteht indes Anlaß, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob Verkehrsunfall im Sinne dieser Bestimmung auch ein Ereignis im Straßenverkehr ist, das allein der Verletzte, und zwar vorsätzlich, ohne schuldhafte Mitwirkung des beteiligten Fahrers verursacht hat.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 148/55 vom 26. Mai 1955 (BGHSt 8, 263 /264 ff,/) ausgeführt hat, ist unter einem Verkehrsunfall ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat. Der Verkehrsablauf im vorliegenden Fall entsprach jedenfalls dem Wortlaut dieser Begriffsbestimmung. Zweifelsfrei ist ferner, daß der

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ingeklagte daran beteiligt war. Schließlich bestand ım Zeit. punkt des Ereignisses, dem Hi zum Opfer fiel, ein Interesse daran, zu klären, wie und wodurch es dazu gekommen war, Denn es konnten sich aus ihm privatrechtliche Verpflichtun. gen des Angeklagien zum Schadensersatz gegenüber dem Verletzten oder seinen Erben ergeben. Dies hatte für den Angeklagten die durch § 142 StGB unter Strafandrohung stehende Pflicht zur Folge, die Feststellung seiner Beteiligung an Unfall zu dulden und zu diesem Zweck am Unfallort zu bleiben, Zwar mag eine Entschädigungspflicht des Angeklagten nicht entstanden sein. Denn Hg Verhalten kann, wenn man den vom Landgericht angenommenen Sachverhalt einer bürgerlichrechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, für ihn unwiderlegbar als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG zu betrachten und seine zivilrechtliche Haftung deshalb ausgeschlossen sein. &ine solche Rechtslage konnte sich erst nachträglich herausstellen. Im Zeitpunkt des Unfalls war sie noch ungewiß. Es bestand deshalb die Gefahr des Beweisverlustes. Damit war das Interesse gefährdet, das durch § 142 StGB geschützt wird. In einem solchen Fall trifft, worauf der Senat aa0 ebenfalls hingewiesen hat, die Feststellungspflicht auch einen Verkehrsteilnchmer, der ohne jede eigene Verursachung oder Schuld durch das Verhalten eines anderen im Verkehr Schaden erleidet oder zu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben oder daran beteiligt zu sein.

Dieser Auslegung des Begriffsmerkmals "Verkehrsunfall" steht die Entscheidung des Senats 4 StR 315/56 vom 20.5eptember 1956 (VRS 11, 426) nicht entgegen. Dort erklärte er die Tatsache, daß der an einem für einen anderen schädliche! Verkehrsereignis' beteiligte Kraftfahrer es vorsätzlich herbeigeführt hat, als unerheblich für die Frage, ob es sich U

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einen Verkehrsunfall handle, weil jedenfalls dem anderen Beteiligten ein von ihm ungewollter Schaden entstanden war.

Im vorliegenden Fall fehlte es - möglicherweise - umgekehrt nicht beim Unfallopfer, sondern bei dem daran beteiligten Kraftfahrer am Willen zur Schädigung eines anderen, während dieser seine Verletzungen vorsätzlich bewirkte. Dieser Unterschied kann indes keine Rolle bei’ der Auslegung -des Merkmals Verkehrsunfall spielen. Für ihn genügt es, daß einer von mehreren an einem Schadensereignis im Verkehr Beteiligten

es nicht gewollt hat.

3. Der Angeklagte wendet sich gegen die Bejahung eines besonders_schweren Falles der Fahrerflucht und bringt vor, die Strafkamner habe bei Abwägung der gegen und für ihn sprechenden Gesichispunkte nicht berücksichtigt, daß HB allein, und zwar vorsätzlich den Unfall verschuldet habe.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer diesen Umstand bei ihren Strafzumessungserwägungen nicht erörtert. Sie mußte ihm indes für die Frage nach dem Grad des Schuldgehalts der Fahrerflucht keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Wie schon wiederholt in anderen Fällen, so hat der erkennende Senat auch in seinem früheren, den vorliegenden Fall behandelnden Urteil ausgeführt, das Gesetz wolle da, wo es für "besonders schwere Fälle" einen höheren Strafrahmen vorschreibt, solche Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Strafrahmen fallenden Taten so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Der Tatrichter müsse dabei Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der Regel bestehe auch aus sachlichrechtlichen Gründen besonderer Anlaß zu einer Erörterung darüber, ob ein besonders schwerer Fall der Fahrerflucht

vorliege, dann, wenn bei einen Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist, und wenn der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkannte oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechneie, sich aber trotzdem zur Flucht entschloß. Solche Fälle sind, wie der Senat weiter darlegte, häufig, ja regelmäßig als besonders schwer zu bewerten. Anders könne es liegen. wenn besondere zu Gunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu mildern imstande sind.

Nicht um einen solchen Umstand, den die Strafkamner zu Gunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen Unfallflucht hätte berücksichtigen müssen, handeli es sich bei der Tatsache, daß — möglicherweise — HB vorsätzlich seine schweren Verletzungen und seinen Tod verschuldete, Ihr mußte die Strafkammer, wie sie es tat, entscheidende Bedeutung bei der Frage beilegen, ob der Angeklagte an dem Unfall irgendwie fahrlässig mitgewirkt habe. Sie hat dies verneint, weil sein Vorbringen nicht zu widerlegen war. Für die Frage nach der Größe der Schuld eines Kraftfahrers aber, die er durch Fahrerflucht auf sich lädt, ist die Tatsache, daß das Unfallopfer durch Selbstmord seinen Untergang verschuldet hat, regelmäßig nicht von wesentlicher Bedeutung. Meistens wird es, wie auch im vorliegenden Fall, an jedem Anhalt dafür fehlen, daß der Fahrer etwa schon vor seiner Mucht die Überzeugung erlangte, der von ihm Angefahrene habe sich in selbstmörderischem Entschluß ihm in die Fahrbahn geworfen. Solange die Frage nach seiner Schuld an dem Unfall ungeklärt ist, setzt sich ein fliehender Fahrer bewußt über Gas Interesse hinweg, dessentwegen das Gesetz ihn an den Unfallort bindei, Daß sich in einem besonderen Fall, wie in vorliegenden, erst nachträglich herausstellt oder nicht widerlegt werden kann, daß der Verletzte den Unfall durch

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selbstun&rcderischen Entschluß herbeigeführt hat, kann das Maß der persönlichen Schuld des fliehenden Fahrers nicht

wesentlich mindern.

Auch der für die Strafzumessung neben dem Grad der Schuld regelmäßig zu berücksichtigende .äußere Unrechtsgehalt der Unfallflucht, der dadurch beeinflußt sein könnte, daß sie sich an einen vom Beschwerdeführer nicht verschulaeten Verkehrsunfall anschließt (BGHSt 5, 124. 130 unten), wird durch jene besonderen Umstände nicht erheblich herabgesetzt. Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient. wie oben unter II 2 ausgeführt, dem Interesse an der Feststellung des Unfallherganges und der Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten für die daraus erwachsende Schadens-- naftung. namentlich der Verhinderung eines Beweisverlustes. Geschützies Rechtsgut ist damit die &rhaltung der Möglichkeit, einer Klärung der aus dem Unfall hervorgegangenen Rechtsbeziehungen zwischen den an ihm Beteiligten (oder ihrer Rechtsnachfolger) als solche (vgl. auch BayObLG in NJW 1958, 269: Tünnebier in GA 1957, 33, 39 fs; Roesen in NJwW 1957, 1737), und nur mittelbar die Verwirklichung der sich etwa daraus ergebenden Rechtsansprüche selbst. Der Unrechtsgehalt der Unfallflucht bemißt sich daher vorzugsweise nach Art und Unfang des Unfallschadens, bezüglich dessen die für die bürgerlichrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten erforderlichen gegenwärtigen Feststellungen beeinträchtigt worden sind. Es kommt also weit weniger darauf an, ob und welche dem Schadensausgleich dienende Rechtsansprüche sich naeh Durchführung der Ermittlungen eiwa herausstellen. Die später aufgetauchte Möglichkeit eines selbstmörderischen Verhaltens des Unfallopfers brauchte deshalb hier der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht rechvlich nicht entgegenzustehen.

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4. Das Urteil des Landgerichts enhält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Dr. .Hengsberger