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BGH Entscheidung vom 07.09.1956 – 1 StR 522/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a 1_ StR 522 56 IE gr.

rn Namen des Voixkes: In der Stralsarhe gegen

den Metzgermeister Rudolf F RD aus TED: geboren am 1955 in TEE, 2:2t. in dieser Sache in Unter ‚suchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15% Februar 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter ar. Beetz

‚al.s. Vorsitzender, i

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt .als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m ; „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. September 1956, ‚soweit der Beschwerdeführer nicht freigespro-

chen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Ahs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen, zweimal in Tateinheit mit Beleidigung nach § 1§ 5 StGB, sowie wegen eines weiteren Vergehens der Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten -Gefängnis verurteilt und ihm die Erlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeugs auf drei Jahre entzogen, In weiteren Föllen hai sie den Angeklagten freigesprochen oder, das Verfahren durch Beschluß abgeirennt.

Mit seiner Revision, die ersichtlich das Urteil mur insoweit angreifen soll, als er verurteilt ist, rügt der Beschwerdeführer das Fehlen der Prozeßvoraussetzung des Strafantrags sowie die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolge

I. Strafenträge.

Amann neDE:

| Zwar sind die Bedenken, die hinsichtlich der Strafanträge in den Fällen eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB bestehen konnten, durch die vom Oberbundesanwalt veranlaßten

Ermittlungen im wesentlichen behoben worden.

a) Für Gisela ED (3211 I &) hat deren Vater (Bl 26 d.A.) ersichtlich mit Einverständnis der Mutter 5 (vgl die Äußerungen der Eltern EEE von 5. Dezember 1956 B1 400 d.A.) Strafantrag gestellt. Dies wird’ zweck- . mäßig durch Vernehmung der Eltern noch klargestellt Wer-. den. Zur Rechtslage wird auf BGH MDR 1957, 52 Nr 62 und BayObLG NJW 1956, 521 Nr 25 verwiesen.

:b) Für Karin Me (Fall I e) ist deren Mutter allein sorgeberechtigt (Bi 397) und der von dieser gestellte

Strafsntrag (Bl 30 R) daher rechtswirksam.

c) Ursula Hi (Fall 11 ») hat durch ihre Anzeige bei der Polizei vom 26. Februar 1956 (Blait 81) in Verbindung mit der von ihr unterschriebenen Aussage von 27. Februar 1956 (Bl 83) selbst Strafantrag gestellt. Dies war zulässig, da sie damals das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 65 StGB). Daß sie am 26. Februar 1956 ebenfalls bei der Polizei erschienen war, ist durch die Aussage des die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten I vom‘ do Dezember 1956 (B1 398) erwiesen. Durch diese mündlich er- "stattete Anzeige in Verbindung mit der von ihr unterzeichneten Vernehmung am Tage darauf ist ihr Wille, aen Ange-.

klagten einer Bestrafung zuzuführen, hinreichend zum kus- _ durck gekommen und die nach § 158 Abs 2 StPO erforderliche Schriftform gewahrt. IIe Verfahrensrügen

Amann nn nn nr en

. Das Urteil muß. jedoch nach. “ 338 Nr 6 StPO wegen Ver. steBes gegen die Vorschriften über .die Öffentlichkeit aufgehoben werden,

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung durch Be- | ‚sehluß die Öffentlichkeit "für die Dauer der Vernehmung der Kirder wegen Gefähräung der Sittli ichkeit ausgeschlos-

sen" (Bl 303). Daß diese En tscheidung, jedenfalls nach dem Wortlaut der hierfür maßgebenden Sitzungsniederschrift. (v vgl S 274 StPO), ohne Anhörung der Prozeßbeteiligte en ergangen war, verstiieß zwar bereits gegen das Geset z (§ 33 StPO), hätte der Revision aber nur dam. zum Erfolg verholfen, wenn das Urteil auf der Gesetzesverletzun ng beruhte,

_ ewesen wenn also zu erwarken/wäre, daß bei Anhörung der Prozeß--

beteiligten die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden

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wäre (BGH 1 StR 688,53 vom 2. Februar 1954 IM Nr 2 zu § 33 3tP9),s Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben. Tie Strafkammer hat, obgleich die Öffentlichkeit nur für die Vernehmung der Kinder (ersichtlich gemeint: der verletzten Kinder) ausgeschlossen war, auch die Zeugen Eheleute Li»

DB: Erefrau Rosa TB nd Acnes TB deren Bekundungen mit der Vernehmung der Kinder nicht in untrennbarem Zusammenhang standen, unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen. Jedenfalls ergibt die Verhandlungsniederschrift -(B1 304 f) nichts Gegenteiligess vielmehr wurde denach, die

Öffentlichkeit erst am zweiten Verhandlungstag. vor. Vernehmung des Zeugen Josef BED wiederhergestellt (BL 310).o Daß die Anhörung der genannten vier Zeugen in die Vernehmung der Kinder (als solche mögen bei sinngemäßer Auslegung des Beschlusses auch die 18-jährigen Zeuginnen GE ) und > anzusehen sein) eingeschaltet war, änderte nichts an der Notwendigkeit, für diesen Teil der Beweisaufnakne entweder die Öffentlichkeit wiederherzustellen oder sie. in Erweiterung des ergangenen Beschlusses auch hierfür aus szuschließen, vorausgesetzt, daß die öffentliche Vernehmung dieser vier Zeugen ebenfalls eine Gefähräung der Sitt-.

lichkeit besorgen ließ, wofür jeäoch das Urteil keine. An-: , haltspunkte bietet, Die unter Ausschluß der Öffentlichk durchgeführte Vernehmung auch dieser Zeugen. verstieß gegen die zwingenden: Vorschriften über die Öffentlichkeit der. Verhandlung (38 169 ff GVG) unä muß zur Aufhebung des

Urteils ohne die Nachprüfung führen, ob es auf der Gesetzes verletzung beruht (§ 338 Nr 6 StPO).

Mit Rücksicht hierauf erübrigt sich eine Erörterung . der weiteren Verfahrensrügen. Es sei nur kurz auf folgendes hingewiesens I

Es wirä erforderlich sein, daß die Vernandlungsnlederschrift zum Ausdruck bringt, auf welche Weise die Ermittlunger, welche die Kraftfahrzeugbesitzer and Länder mit derselben Fahrzeugnumner beireffen 1 1709 bis |

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189 d.A.), zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. Der Tatrichter wird, sofern er Wert darauf legt, die

Ergebnislosigkeit dieser Ermittlungen beweismäßig Zu Ver- \

wert je) nach. $ ein StPO zum mindesten die Sachbearbeite Tr E der Polizei, wenn nicht die Kraftfahrzeugbesitzer selbst, |

als zeugen zu vernehmen haben.

Im , Übrigen wird der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung in der Lage sein, ihm erf forderlich erschei-

nende Aufklärungen durch entspechende Beweisamträge oder Fragen an die Erschienenen herbeizuführen,

Auch hier beschränkt sich der Senat auf Hinweise, ni

Es ist richtig, daß von der Arbeitsaufnahme durch jen Angeklagten im schwiegerväterlichen Betriebe (9, Februar 1955) bis zur Haupiverhandlung (Beginn 4. September 1956) nicht zweieinhalb Jahre verstrichen waren, sondern nur rund ein Jahr und sieben Monate; ob sich. dadurch an der

Annahme des Tatrichters etwas ändert, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß der Angeklagte, wie seine Verwandten ‚und die Betriebsangehörigen sagten, nie an einem Werktage nachmittags allein und unbemerkt das Geschäft verlassen habe, kann der neuen Verhandlung vorbehalten bleibene

Der Tatrichter mag auch beachten und sich gegebenenfalls damit auseinandersetzen, daß er im Falle I b den p

5 [6 Angeklagten wegen ähnlicher Vorfälle, welche im April

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1954 elten, als erwiesen unschuldig freigesprochen, also

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selpst angenommen hat, es habe jedenfalls zu dieser Zeit ein anderer Mann, der ebenfalls in einem Kraftwagen saß, Taten der dem Angeklagten vorgeworfenen Ärt begangen.

Zu der Frage, ob der Angeklagte durch sein von der Sirafkammer festgestelltes Verhalten die verletzten Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten versucht oder ob er selbst "mit" ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder vorzunehmen versucht hat, wird auf dire für das Nachschlagewerk vorgesehene Entscheidung L StR 191/56 vom 6. ‚November 1956 und die dort in Bezug genommene Entscheidung BEHSt 8, 1,3 verwiesen. er

Bedenklich ist die Feststellung im angeTochtenen Ur-

teil, daß der Angeklagte wußte "oder annehmen mußte" (UA 28),

die in Frage kommenden Kinder seien noch nicht 14 Jahre alt. Hierfür. ist mindestens bedingter Varsatz erforderlich, der vor allem in den Fällen,in denen die Kinder nicht ailzu weit von der Vollendung des 140. Lebensjahres entfernt waren; einwandfrei darzulegen sein wird. wu

53 ER + H) H

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en die Annahne von Tateinheit zwischen den versuch. rechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 und den Vergshen gegen

§ 1§ 5 StGB in den zwei (nicht vier) Fällen, in denen Kinder

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unter und über 14 Jahr mbeteiligt sind (I d, e des Eröff.. nungsbeschlusses) bestehen keine Bedenken. Dasselbe gil für die Entziehung der Fahrerlaubnis,

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Hübner DreHengsterger