Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 433/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Na men des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Kaufmann Karl x a aus Schöeggp (Tamm),

geboren am W. ENEEEEED ED ir EHRE /Schuiiil, wegen Devisenvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. März 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat in den Jahren 1949 und 1950 Stahlrohre unter falschen Angaben ‚und ohne Genehmigung in die Schweiz ausgeführt, Deshalb ist er wegen fortgesetzten, +ateinheitlich verübten Vergehens gegen MilRegG Nr 53 Artt INr1d, 2, VIII, AHKG Nr 33 Art 5 Abs 2 a, AHKG Nr 14 Art 3 Nr 5 zu einer Geldstrafe von 4000 DM, ersatzweise achtzig Tagen Gefängnis, verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Oberfinanzdirektion als Nebenkläger Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 27 c Abs 2 StGB. Das Landgericht habe die Strafe entgegen dieser Vorschrift zu niedrig festgesetzt. Der Angeklagte habe nach seiner Erklärung aus dem Geschäft einen Gewinn von 25000 DM gezogen. Ausserdem sei bei der Strafzumessung ausser acht gelassen worden, dass durch die Unterbewertung der ins Ausland verbrachten Stahlrohre ein erheblicher Devi- ‚senverlust eingetreten sei.

Das zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg.

Nach § 27 c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Wie schon der Wortlaut dieser Strafbestimmung erkennen lässt, handelt es sich um ‚eine Sollvorschrift (RG HRR 1939 Nr 708). Bei ihrer Anwen- .dung ist ebenso wie bei den übrigen Strafzumessungserwägungen das Ermessen des Tatrichters massgebend. Nur dann, wenn er es missbräuchlich ausgeübt hätte oder wenn er sich der Möglichkeit der Anwendung des § 27 c Abs 2 StGB nicht bewusst gewesen wäre, läge ein Rechtsfehler vor.

Das Landgericht hat erwogen, dass der Angeklagte nicht aus verbrecherischen Beweggründen gehandelt hat, sondern durch seine wirtschaftliche Notlage und durch seine Erkrankung zur Tat getrieben worden ist, durch die er zu einem Verdienst gelangen wollte, Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse hat es sein Verhalten trotz der schweren Beeinträchtigung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung in einem wesentlich milderen Lichte gesehen. Zu seinen Ungunsten hat es den aus der Tat erzielten Gewinn und den dadurch verursachten Schaden in Betracht gezogen.

Diese Ausführungen wären rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aus ihnen ersichtlich wäre, dass bei der Festsetzung der Geldstrafe auch die Wirtschaftslage des Angeklagten im Zeitpunkt der Aburteilung mit herangezogen worden wäre. Denn zunächst hat der Tatrichter § 27 c Abs 1 StGB zu beachten, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichten sind. Nur innerhalb des Rahmens dieser Vorschrift ist § 27 c Abs 2 StGB anwendbar (RGSt 66, 91 /937). Der Tatrichter braucht also die Strafe nicht höher als den Gewinn festzusetzen, wenn dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters entgegenstehen (RG HRR 1941 Nr 212; BGH MDR 1952, 530). Hier sagt aber das Urteil nichts darüber. wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung beschaffen waren. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 27 c Abs 2 StGB übersehen worden ist, der das Ermessen des Tatrichters einengt. Bei der Bemessung der Gelädstrafe wäre der erzielte Gewinn insoweit zugrunde zu legen gewesen, als die Wirtschafslege des Angeklagten bei Erlass des Urteils dies erlaubt hätte.

Wegen des Mangels kann das Revisionsgericht nicht ersehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß