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BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 3 StR 172/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2197 07]

Im Nanen es Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich Walter WEM z.s To. geboren am m 1915 ir ve,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben»

Senatspräsident @lanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Dr.dJagusch Bundesrichter Maaß | Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Kg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

“für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober

1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

er verurteilt worden iste,

Die Sache wird zur neuen Verhandiung und Ent-

scheidung, auch über die -Kösten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich Ger Angeklagte zweimal an seiner minderjährigen ehelichen

Tochter Ingrid unzüchtig vergangen und sie in weiteren Fällen im Übermaß gezüchtigt. Er ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit Unzucht mit einem Kind, und wegen Körperverleizung ın vier Fällen zu einer, Gesamtstrafe von einem Jahr Geffng-

nis verurteilt wordens

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts

gerügt.

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jeine Revision hat Erfolg.

-l. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die nach § 55 Abs 2 StPO vorgeschriebene Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht unter-

blieben ist (BeRst. 1, BuE

2. Dagegen führt die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift des

Vernehmung über ihr 2 Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, zur

Aufhebung des Urteilse

a) Aus der Verhandiungsmiederschrift ergibt sich insoweit über den Verlauf der Hauptverhandlung folgendes:

Am ersten Verhandlungstag, dem 10. Oktober 1955, wurde Ingrid Weib über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und, nachdem sie sich zur Aussage bereit erkiärt navs,

zur Sache vernommen. Sie blieb gemäß § 60 Nr 1 StPO un.

vereidigt und verließ dann auf Anordnung des Terichts der Sitzungssaal. Während der Vernehmung eines weiteren Zeuge im Verlaufe dieses Verhandlungstages wurde sie nochmels

‚vorgerufen und machte weitere Aussagen. Sie blieb neuer-

dings nach § 60 Nr 1 StPO unvereidiet und verließ nach

ihrer Vernehmung wiederum den Sitzungssaal, Zum Schiussa Aleses Verhandlungstages wurde Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 1955 bestimmt und angeordnet, daß die Zeugin Ingrid va ohne besonders Ladung zu erscheinen habe, Sie wurde hiervon nach Vorrat? verständigt. |

Während der Fortsetzung der Hauptverhandlung an dies Tage wurde Ingrid WE üreimal vorgerufen und weiter zur Sache vernommen, Sie blieb erneut gemäß § 60 Nr 1 StPO un vereidigt und verließ nach ihren Vernehmungen jeweils wie der den Sitzungssaal, An diesem Verhandlungstage wurde di Beweisaufnahne geschlossen. Der Staatsanwalt erhielt zu seinen Ausführungen das Wort, beantragte eine Strafe gege Gen Angeklagten und stellte hilfsweise den Anvrag, "zur Klärung des physischen Zustandes der Zeugin Ingrid Ye» im Krankenhaus nach ihrer Gasvergiftung den behandelnden Arzt und die Stations- bzw, Zimmerschwester darüber zu

vernehmen, in welchem Zustand sich die Zeugin Ingrid ve

SsZäb.. befunden hat", Nach Beratung verkündete das Gericht

‚den Beschlußz

2], Die Beweisaufnahme wird nochmals eröffnet. 2. die Hauptverhandlung wird vertagt auf .. den 28. Oktober 1955 ... Zu diesem Termin haben der Angeklagte und sein Verteidiger ohne besondere Ladung zu erscheinen,

3. Zu dem Termin sind als weitere Zeugen zu ladens .. c) Ingriä We. "

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In cer Hauptverhandlung am 28. Oktober 1955 wuräie die Zeugin, die bei Beginn der Verhandlung auf An

des Gerichts zunächst den Sitzungssaal verlassen hatte. vorgerufen und zur Sache vernommen. Sie sagte weiter aus. blieb neuerdings gemäß § 60 Nr 1 StPO unvereidigt und verließ den Sitzungssaal.

b) Die Revision ist der Ansicht, dieses Vorgehen es Gerichts verletze § 52 Abs 2 StPO, da die Ingrid vom vor jeder Vernehmung erneut über ihr Zeugnisverweigerun ı85 recht hätte belehrt werden müssen,

Die Belehrung über das einen Zeugen auf Grund der Vorschriften des § 52 Abs 1 StPO zustehende Zeugn..svervielgerungsrecht ist äurch § 52 Ahs 2 StPO "vor jeder Vernehmung" zwingend vorgeschrieben. Soil also ein zur Verweizerung des Zeugnisses berechtigter, schon vernommener Zeue erneut gehört werden, so ist die Belehrung zu wieder-

Rn 9

-

nolen. Es fragt sich nun, unter welchen Vorausseizungei eine solche neue Vernehmung anzunehmen ist, Zu bejanen

ist das zunächst stets, wenn der Zeuge in verschiedenen Verfahrensabschnitten, z.B. in der Voruntersuchung unä in der Hauptverhandlung, vernommen wird (RGSt 12, 403, LOS) Aber auch in demselben Verfahrensabschnitt, insbesondere in der Hauptverh aandlung, ist die mehrfache Vernehmung

eines Zeugen denkbar, so namentlich dann, wenn eine unter-

ch

brochene Hauptverhandlung wegen Überschreitung der Fris des § 229 StPO erneuert werden muß. Im übrigen komm; es der Hauptverhandlung auf die Umstände an. Der Fall kann so liegen, daß mehrere zeitlich getrennte Aussagen eines Zeugen doch nur zusammenhängende Teile ein und derselben Vernehmung bilden, die frühere und die spätere Bekundung also als ein einheitliches Ganzes anzusehen sind. Dana iiegs nur eine Vernehmung im Sinne des § 52 &hz 2 StPG 1

vors es ist aiso nur einmal zu belehren, Im a

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er:

wirä dieser Fall bei wiederholter Befragung eines Zeu

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an demselben Verhanälungstag gegeben sein, Aber auc! durch die Sache gebotene Fortsetzung der Ver handlung

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mehreren Tagen nimmt der mehrmaligen Bekundung eines noch nicht notwendig den Charakter der Einheit! lichkelt, ders ist jedoch der Fall zu beurt veilen, daß ein Zeuge n: erfolgter Vernehmung während der Verhandlung entlassen

-. und später zu nochmaliger Vernehmung geladen und vorger fen wird; dann handelt es sich um eine erneute Vernehmui

ie eine abermalige Belehrung erfordert (Rest 12, 402 /: A065 RG LZ 1920, 929 Nr 10; BGH 4 StR 808/53 vom 4o Mär

954 = IM Nr 5 zu. u 52 St70).

Tm vorliegenden Fall kann schlechterdings nicht ver warden, caß jede: eis. die Vernekmung der Ingrid vos am letz ten Verhandlungstag eine neue Vernehmung im Sinne des $

Abs 2 StPO war, die eine erneute Belehrung des Mädchens ‚über sein Zeugnisverweigerungsrecht voraussetzte. Diese

Vernehmung der Ingrid We ist vom Gericht nach dem Schi

der Beweisaufnahme und dem Schlußvortrag des Staatsanwal

am 18. Oktober 1955 beschlossen worden; zugleich ist ihr Ladung zu dem neu anberaumten Termin vom. 28, October 185

‚ angeordnet worden. Schon aus’ dieser Fassung des Gerichts

beschlusses ergibt sich, daß Ingrid WER in diesem Zeitpunkt vom Vorsitzenden des Gerichts bereits entlassen wa Dasselbe ist auch aus einem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Oktober 1955 (Bl 174 dA) zu ersehen, demzufolge sich die Fürsorgerin Ei bereit

erklärte, die Ingrid VB von dem neuen Termin zu ver-

ständigen.

Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, daß di nach einer zehntägigen Pause am 28. Oktober 1955 gemach

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Aussagen der Ingrid WW in einer ‚neuen Ver ‚nehmung gesen:

6.

Da Cabei, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die zwingend vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweignrungsrecht unterblieben ist, ist die Vorschrift des § 52 Abs 2 StPO verletzt, Diese Vorschrift dient auch dem Schutze des Angeklagten, so daß auf ihre Verletzung dia

Revision gestützt werden kann (BGHSt 1, 39; „BGH 1 StR ‚81/54 vom 6. Juli 1954; 3 °StR 346/54 vom 18, August 1954), Daß auf dieser Gesetzesverletzung das Urteil beruhen kann, ist bei der gegebenen Sachlage deshalb nicht auszuschlicssen, weil sich aus dem Hilfsbeweisamtrag der Staatsamveltschaft, auf Grund dessen das Landgericht die erneute Ledung der Ingrid vom angeordnet hat, ergibt, daß diese Jeden- | falls zu dem sehr erheblichen Vorwurf der Unzuchtshendlung im Krankenhaus erneut vernommen worden sein muß; es läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß das Urteil in ührl-- gen auf der Aussage beruht, die das Mädchen an dem letzten Yerhandlungstage erstattet hat,

Schon dieser Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es, eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Revision auch Erfolg haben müßte, soweit sie eine Verletzung des § 52 Abs 2 StPO schon bei den

früheren Vernehnungen der Ingrid vo: für ‚gegeben hält.

3, Die weiteren . Verfahrensrügen sind dagegen nicht begründet,

a) Selbst wenn das Landgericht die Zeugen Crammuiis und Ve, die es gemäß 8 61 Nr 3 StPO unvereidigt selassen hat, bei der zusemmenfassenden Aufzählung der vernommenen Zeugen erwähnt hat, so folgt hieraus nicht notwendig, daß es ihren Aussagen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Im übrigen könnte das Urteil auch

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auf einer Verletzung des § 61 Nr 3 StPO nicht beruhen

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en Gründen ist zu eninehmen, daß das Landgericht gunsten des Angeklagten von der Richtigkeit der Aus gen jener Zeugen ausgegangen ist: daß die Zeugen bei ihrer Vereidigung weitere für den Angeklagten günstiges Aussagen gemacht haben würden, hat die Revision selbst

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nicht »ehauptet,

v) Durch die Nichtanhörung « eines ; Sachverständigen über die Unberührt cheit der Ingrid vo hat das Landgericht nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Auch wenn das Mädchen bei den unzüchtigen Berührungen des Angeklag ten starke Schmerzen verspürt hat, brauchten diese keine ärztlich feststellbaren Verletzungen zu hinterlassen, Das Landgericht durfte daher annehmen, daß ein ärztliche Sac chverständiger zur Aufklärung des Falles nichts werde beitragen können,

e) Daß das Landgericht. Unzulässigerweise die Prühen Aussagen der Dina ii 7 verwertet hätte, kann en gegen der Ansicht der Revision dem Urteil nicht entnomme werden, Das Urteil kann vielmehr nur so verstanden werde daß es die Aussage des vernommenen Zeugen Hermann Tige CE >:i der Tatsachenfeststellung y verwertet hat,

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11. Die Sachrüge

Tıie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Bachriüge l2Bt bei den bisher getroffenen Feststellungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Insbesondere kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter aus dem eindeutigen Verhalten des

Angeklagten auf seine wollüstige Absicht geschlossen hat,

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Glanzmann Dr.Koeniger Bundesrichter Dr.Jagusch hat seinen

Urlaub angetresen und ist deshalb an der Un-

terzeichnung verhin-

dert, .

Glanzmann

Maaß - Dr.Wiefels