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BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 4 StR 808/53

4. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk I

Nicht für die Amtliche Sammlung ı

Gesetze

nn ——

ImNanmen des Vo ikes

In der Strafsache gegen

den Kranführer Paul R GEB ::: BEE, geboren amp 1905 ir CME

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme. Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 0 Mei der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEES als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Bochum vom 21. September 1953 ‚samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung,

auch gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

über die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-

Gründe;

Der Angeklagte gab in geschlechtlicher Erregung der elfjährigen Edith MB einen Zungenkuss und. presste das Kind ‚gegen sein entblösstes Glied,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens geger § 176 Abs I Nr 3 StGB verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Tran Hedwig vo: hatte der Vorsitzende vor ihrer Vernehmung. in der Hauptverhandlung auf ihr Recht, das Zeugnis gemäss 8 52 Abs 1 Nr 3 StPO zu verweigern, hingewiesen; sie hatte jedoch davon keinen Gebrauch gemacht und zur Sache ausgesagt. Nach der Begutachtung des xXindes Edith durch den Sachverständigen wurde die Zeugin Hedwig Mg» "nochmals vorgerü- i fen und erneut zur Sache vernommen", ohne erneut belehrt zu werden. Das rügt die Revision. Da die Zeugin nach ihrer ersten Anhörung noch nicht gemäss § 248 StPO entlässen worden war, stellt sich die weitere Vernehmung an demselben Tage wur. als eine Fortsetzung. der ersten dar, ‚Wenn § 52 Abs 2 StP "yor jeder Vernehmung" eine Belehrung. der Zeugen verlangt sc ist.damit im Gegensatz zur Auffassung der Verteidig nur eine neue gemeint. Ergeben hingegen - wie hier - die Umstände, dass es sich bei natürlicher Betrachtung um eine blosse Ergänzung der kurz zuvor erstatteten Aussage handelt ‚so bezieht der Zeuge erfahrungsgemäss die ihm anfangs. erteilte Belehrung auch auf die ergänzende Befragung. (RG HRR-1928 Nr 1385; Eb. Schmidt, StPO N 52 Note 24 - 25; Loewe-Ro ‚senberg 19. Aufl Anm 11).

| Die Nichtvereidigung der Zeugin Hedwig Meg zenäss § 61 Nr 2 StPO hat der Vorsitzende (vgl BGHSt 1, 216) mur im Anschluss an die erste Aussage angeordnet; dagegen en hält die Sitzungsniederschrift entgegen § 64 StPO keinen. Vermerk darüber, dass er eine solche ntscheidung auch | nach der ergänzenden Bekundung getroffen hat, und dass

Frau VB aus diesem Grunde auch insoweit unvereidigt geblieben ist. Das beanstandet die Revision mit Recht, Die Anoränung, ein Zeuge solle gemäss § 61 Nr ?2 StPO nicht ver eidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstatt: te Aussage, Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt de er an "n8 nochmals vernommen, so bedarf es einer Ur

n Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f}

Da das Urteil auf die Bekundung der Frau Mb mehrfach Be zug nimmt, Kann der Senat nicht ausschliessen, dass der fahrensmangel die Entscheidung zum Nachteil des Beschwerde führers beeinflusst hat (vgl BGHSt 1, 349). Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet: Die Nichtvereidigung der Frau Mm erweist sich nicht desha! als rechtlich unzulässig, weil das Gericht ihr. gleichwohl Glauben geschenkt hat (BGHSt 1, 175, 180). Den Beweisamtrag, die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, braucht die Strafkamner erst im Urteil zu bescheiden, weil der ver. teidiger ihn nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nu hilfsweise gestellt hat (R6St 62, 76). Die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen über das, was ihn Edith, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrech Gebrauch machte, über das Kleid gesagt habe, kann aus Rech gründen nicht beanstandet werden (vgl BGHSt 1, 373).

t nicht näher ausgeführt und

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