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BGH Entscheidung vom 29.06.1956 – 1 StR 196/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SSR 196/56 22€6 012

im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

Frau Susanne W sms eh. MOB aus J (Landkreis rm — Ypramz er am 1909 in IB Gemeinde E

wegen vorsätzlicher Branästiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. uni 1956, an der. teilgenommen haben;

Senatspräsident Br.Bürchner. als Vorsitzender, - .

Bundesriehter Dr.Peaets Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr.Hükner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr’ irn der Yerhandiung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20, Januar 1956 wird verworfen,

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

‚Yon zur rn ge Basar mr tn rn an er ren

Die Revision der wegen schwerer Branästiftung (§ 306 Nr 2 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilten Angeklagten ist unbegründet.

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TI: Yerfehreügrügen,

1.) Durch die Vereidigung des Lanäwirts Johann Weg hätte das Landgericht gegen, ‚§ 60,Nr 5° ‘85PO nur verstoßen, wenn dieser Zeuge der vollendeten Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der abgeurteilten Tat verdächtig wäre, Das behauptet die Revision selbst nicht; Sie trägt nur vor, daß er sich. zu einer solchen Begünstigung Rerboten" habe

und bereit gewesen sei, "eine 'entsprecehende Verabredung

mit dem Sohn der Angeklagten zu treffen". Aber nicht ein-

mal diesen Verdacht hat das Landgericht für gegeben erachtet,

wie die Urteilswendung ergibt, We habe unter der "Vorga-

..gebe;, er. wisse 'Belastendes gegen die Angeklagte", von deren

Sohn ein Darlehen zu erlangen versucht, Der von dem Zeugen

“ dadureh nach Ansicht der Revision begangene Frpressungs-

. versuch hinderte mangels der in § 60 Nr 3 StPO vorausgesetzten Beziehung zu der zur Anklage stehenden Straftat

‚ seine Vereidigung nicht. Gleiches gilt von seiner nach Behauptung der Revision falschen Aussage "bei seiner ersten Vernehmung: im August 1955", Da die Revision hier weder die

‚Aussage des Zeugen wiedergibt,noch mitteilt, in welchen

" Punkten sie falsch sei, entspricht das Rechtsmittel inso- ‚+,

weit auch nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, .

2.) Mit der Behauptung, der Hilfsarbeiter Adolf wi» (Yater) habe sich’einer Eidesverletzung, der öffentlichen Beleidigung und der üblen Nachrede schuldig gemacht, will die Revision, wie einer der beiden Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt hat, nicht die Vereidigung dieses Zeugen als verfabrensrechtlich unzulässig beanstanden, sondern lediglich

seine Glaubwürdigkeit angreifen (vgl unten, II 2 Abs 1).

“ "StPO ist augenscheinlich als Sachbeschwerde zu verstehen.

3.) Die Vereidigung des Sohnes der Angeklagten durfte gemäß § 61 Nr 2 StPO unterbleiben.

4.) Richtig ist, daß sich das Landgericht in dem Ur-

teil mit der Aussage des Zeugen EsiB, eines früheren

itgefangenen des Adolf vie (Veter), nicht auseinandergesetzt hat. Es, ‚wähnt sie nicht einmal. Ein Verfahrensverstoß ist jedoch darin nicht zu finden, Der Tatrichter kraucht weder jede Zeugenaussage im Urteil anzuführen noch ® zu jeder im einzelnen Stellung zu nehmen (z.B. BGH NW ‚1951, 325 Nr 265 1 StR 634/54 vom 4. -Oktober 1955, S 11). ‚Übrigens legt die Revision nicht dar, inwiefern EOEEEREEEEND wesentliches bekundet haben soll, Für seine in der Revisions- . begründung mitgeteilten Aussagen liegt dies nicht auf der Hand. .

5) Die Rüge einer Verletzung der §§ 337, 251, 267

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Ir. Backrügdı

1, ): Die Strafkanmer hat eingehend und sorgfältig dar Bi:

‚gelegt, auf Grund welcher Beweisumstände sie für erwiesen

bewohnte, mit Stall und Stadel einheitlich überdachte Haus ihrer Schwägerin vorsätzlich in Brand gesetzt hat. "Nicht

+ ‚hält, daß die Angeklagte das von ihr und ihrer Familie “ ER |

genau" konnte fest gestellt werden, wo und wie die Angeklagte Be

das Feuer gelegt hat. Die Strafkammer hält für "nöchst- a. wehrscheinlich", daß dies auf dem Dachboden an dem dort u lagernden Brennmaterial geschehen ist. Den von der Revision

an diese Wendung geknüpften Zweifel, der Tatrichter habe Eu

der Verurteilung der Angeklagten einen zwar für wahrscheinlich erachteten, letztlich aber doch nur vermuteten Sach- A

verhalt- zugrunde gelegt, beseitigt der Urteilszusammenhang. Danach hat das Landgericht söwohl von Ort und Art der Brandstiftung wie von der Ausführung der Tat durch die Angeklagte die volle, hinreichend ‚bestimmte Überzeugung gewonnen. Weder hat es daher den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt noch besteht ein Widerspruch zu der Feststellung an anderer Urteilsstelle, daß die, Angeklagte sich auf den Dachboden begeben und dort das Feuer gelegt "hat", Mit den von der Revision beanstandeten Wendungen ‚legt es nur dar, daß sich kein Beweis zu sehlechthin unumstößlicher Gewißheit habe führen lassen. Einen sölchen Beweis verlangv

das Gesetz. aber aueh nicht für die »ichterliehe Überzev-

gungsbildung s 261 StPO).

2.) Die Feststellung des Sachverhalt s und die Beweiswürdigung ist in die Hand des Patricht ters gelegt, Das Re-

visionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Recht richtig

angewendet ist (§ 337 StPO). An dieser Regelung scheitert die Revision, soweit. sie neue Tatsachen vorbringt und ausführt, daß .das Landgericht das Beweisergebnis hätte

j anders würdigen müssen. Erfolgreich könnte sie die tate - Yiöhterliche Beweiswürdigung nur angreifen, wenn diese Widersprüche oder andere. Verstöße gegen die Denkregein ent-

hielte oder lückenhaft wäre, Das .ist aber nicht der Fall.

‘Insbesondere widerspricht sich das Landgericht nicht, wenn es einerseits ZU Ungunsten der Angeklagten. u wertei,

‘daß ste in einem während des Brandes mit Frau Do 1

und deren Tochter geführten Gespräch über die Brandursache äußerte, sie habe den Brand schon früh um 5 Uhr "geschmeckt", sei dem aber nicht nachgegangen, weil zie Leib- oder Magenschmerzen gehabt habe, und wenn das Lend-

gericht andererseits die Überzeugung hat,. daß die Erzählung _

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" weiteren Erwägung einethinreichende Grundlage, daß die R Angeklagte den.-.Ausbruch des Feuers dann zu früherer Stunde

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der Angeklagten erlogen war, weil sie sonst bei dieser Darstellung geblieben wäre, aber nicht den Inhals des Gespräches wie dieses überhaupt geleugnet hätte. Freilich hat;e die Angeklagte Grund, zunächst Schweigen zu bewahren, um nicht Verdacht auf sich zu lenken; denn Frau Li Hatte sie bei jenem Gespräch ‚durch die Antwort gewarnt, "da dürfe sie aber die Fotzn halten, sonst würde sie gleich verhaftet". Gegenüber dem Vorwurf der vorsätzlichen schweren Brandstiftung wurde dieser Grund aber hinfällig. Nunmehr hätte es der Angeklagten, -— die auch eine andere Gelegenheit wahrgenomien hat, sich’ auf eine Nachlässigkeit hinausgureden, — umgekehrt nähergelegen, zu ihrer Verteidigung auf jenes Gespräch zurückzugreifen, wenn ihre damalige Erzählung der Wahrheit entsprochen hätte, Ersichtlich will das Landgericht so verstanden sein, Der Schluß ist denkgesetzlich möglich, Die Überzeugung des Landgerichts von der Unwahrheit jener ‚Äußerung findet übrigens schen. in der

hemerkt aatte,Xhänlich als sie die Küken versorgte. a

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Für die bewegliche Habe bestand keine gültige Feuer nn versicherung, Das wußte die Angeklagte. Dennoch hat die Br. Strafkammer diesen Umstand ficht als Entlastungsgrund gelten lassen, weil das Feuer an Morgen ausgebrochen ist, zu " rd einer Tageszeit, wo rasche Hilfe und damit Rettung der beweglichen Habe zu erwarten war. Es verstößt nicht gegen Denkregeln, wenn die Strafkammer diese ihre Ansicht darin bestätigt findet, daß sich die Erwartung der Angeklagten im wesentlichen tatsächlich erfüllte, Mit den näheren Urteilsausführungen hierzu will die Strafkammer nicht so verstanden sein, als hätte die Angeklagte den Schaden und seine Deckung in allen Einzelheiten vorausgesehen, sondern lediglich dartun, daß ihre Rechnung im großen und ganzen aufgegangen ist.

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Da auch sonst Kechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in dem Urteil nicht erkennbar sind, ist dis Revision

zu verwerten,

Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel Martin Hübner a “ >